Sommaruga Simonetta · Bundesrat · 2021-06-03
Sommaruga Simonetta · Bundesrat · Bern · 2021-06-03
Wortprotokoll
Diese Motion bezieht sich auf die Altersgrenze für Pilotinnen und Piloten. Die Schweiz ist in diesem Bereich an weltweit geltendes und auch an europäisches Recht gebunden. Dieses untersagt Berufspilotinnen und Berufspiloten über 60 Jahre grundsätzlich - jetzt müssen Sie hinhören - die gewerbsmässige Beförderung von Personen und Gütern in einem Einzel-Cockpit, das heisst dort, wo man eben ohne Unterstützung durch eine Copilotin oder einen Copiloten fliegt. Das ist die Situation, über die wir sprechen. Diese Regelung gilt in der Schweiz seit über acht Jahren. Das BAZL verlangte anfänglich dann Ausnahmeregelungen, welche die EU-Kommission in drei Etappen, letztmals im Jahr 2019, erteilt hat. Ein viertes Ausnahmegesuch für die Zeit von 2020 bis 2022 hat die EU-Kommission dann mit dem Hinweis auf den Ausnahmecharakter der Genehmigung stark eingeschränkt.
Das hat für zehn Piloten - zehn Piloten! - über 60 Jahre zur Folge, dass sie gewerbsmässige Transportflüge nicht mehr als alleiniges Besatzungsmitglied durchführen dürfen. Sie dürfen also, wenn sie nicht alleine sind, weiterhin fliegen, aber sie dürfen es nicht als einziges Besatzungsmitglied. Für vier dieser Piloten konnten allerdings von der EU noch beschränkte individuelle Ausnahmen verlangt werden. Zudem - ich möchte das einfach noch für diejenigen in Erinnerung rufen, die das vielleicht nicht wussten - dürfen sämtliche Piloten bis 65 Jahre uneingeschränkt Rettungsflüge und Arbeitsflüge mit eigenem Personal durchführen. Es ist also nicht ein Berufsverbot; es ist für diese zehn Piloten nur insofern eine Einschränkung, als sie nicht mehr alleine im Cockpit sitzen dürfen. Sie dürfen hingegen weiterhin Rettungs- und Arbeitsflüge mit eigenem Personal durchführen. Das ist die Einschränkung.
Jetzt verlangt diese Motion vom Bundesrat eine gesetzliche Grundlage für eine nationale Berufspilotenlizenz für den Schweizer Luftraum, die es den Pilotinnen und Piloten ermöglicht, bis zum 65. Altersjahr in einem Einzel-Cockpit kommerziell zu fliegen. Die Schaffung einer nationalen Berufspilotenlizenz mit Altersgrenze 65 ist mit dem geltenden Recht nicht vereinbar. Die Luftverkehrsbeziehungen zwischen der Schweiz und der EU sind bekanntlich seit bald zwanzig Jahren durch ein umfassendes Luftverkehrsabkommen geregelt. Dieses sieht zwar die Möglichkeit vor, nationales Recht zu schaffen, allerdings muss dieses nationale Recht im Einklang mit der anderen Vertragspartei erfolgen. Wenn eine solche Einigung nicht stattfindet und eine Partei auf der einseitigen Anpassung beharrt, dann kann die andere Partei Massnahmen treffen, um das ordnungsgemässe Funktionieren des Abkommens zu gewährleisten.
Nach der Verabschiedung der Motion durch Ihre KVF hat das BAZL der EU-Kommission die Grundidee dieser Motion vorgelegt, wie das ja in Artikel 23 Absatz 2 des Luftverkehrsabkommens vorgesehen ist. Die EU-Kommission hat dazu Stellung genommen und gesagt, dass im Rahmen des Luftverkehrsabkommens kein Spielraum für die Schaffung einer nationalen Berufspilotenlizenz bestehe, die eine Arbeitsmöglichkeit bis 65 Jahre im Einzel-Cockpit vorsieht. Das heisst, wir müssen davon ausgehen, dass es im Bereich des Luftverkehrsabkommens vonseiten der EU entsprechende Massnahmen gibt, wenn wir ein solches Gesetz erlassen.
Das ist auch so vorgesehen, das wäre jetzt nicht ein Nadelstich. Welches die geeigneten Schutzmassnahmen sind, wissen wir nicht. Der Umfang ist ebenfalls offen. Möglich wären der Verzicht auf die gegenseitige Anerkennung von Pilotenlizenzen der Linien-, Geschäfts- und Privatfliegerei sowie allenfalls Marktbeschränkungen.
Ich glaube, Sie müssen heute eine Abwägung vornehmen. Auf der einen Seite geht es um zehn Personen, bei denen es selbstverständlich sein kann, dass die Altersbegrenzung ihre Arbeitsausgangslage verändert, auch erschwert - wobei es ja nicht so ist, dass sie nicht mehr fliegen können; sie können einfach nicht genau gleich weiterfliegen wie bisher. Auf der anderen Seite steht die Frage, was es im Bereich des Luftverkehrsabkommens auslösen würde, wenn eine solche Schutzmassnahme eintreten würde, was es für sämtliche Pilotenlizenzen und was es in Bezug auf mögliche Markteinschränkungen bedeuten könnte.
Die Schweiz setzt sich im Rahmen der Easa für eine Anpassung der europäischen Altershöchstgrenze ein und strebt eine individualisierte, also eine auf den Gesundheitszustand der jeweiligen Pilotin oder des jeweiligen Piloten abstellende Lösung an. Diese Arbeiten stehen allerdings am Anfang. Sie sehen also, die Schweiz setzt sich im Rahmen der Easa dafür ein, dass man die Altersgrenze individuell beurteilt.
Die heutige Ausgangslage habe ich geschildert. Das Luftverkehrsabkommen gehörte bei seiner Unterzeichnung im Jahr 1999 zu denjenigen Abkommen der Bilateralen I, an deren Abschluss die Schweiz ein massives Interesse hatte - ein grösseres als die EU. Das Abkommen ist seit dem 1.[NB]Juni 2002 in Kraft. Es bewährt sich seither selbstverständlich, weil es ja auch im Interesse unseres Landes ist. Neben den eigentlichen Verkehrsrechten gewährleistet dieses Luftverkehrsabkommen eben auch den Marktzugang der in der Schweiz hergestellten Luftfahrzeuge oder die Anerkennung von Arbeiten, die in schweizerischen Unterhaltsbetrieben durchgeführt werden.
Der Bundesrat hat eine Güterabwägung vorgenommen. Er hat abgewogen zwischen einer schweizerischen Sonderlösung für rund zehn Berufspiloten auf der einen Seite und auf der anderen Seite dem Risiko, ausgerechnet in dieser Zeit in Konflikt mit dem Luftverkehrsabkommen zu geraten. Die zehn Personen können auch bei der heutigen Ausgangslage weiterhin Rettungs- und Arbeitsflüge fliegen, wenn sie mit eigenen Leuten zu zweit im Cockpit sind.
Der Bundesrat hat in dieser Güterabwägung entschieden, dass er Ihnen beantragt, diese Motion nicht anzunehmen. Er sagte klar, dass er einen solchen Konflikt nicht riskieren möchte, dies im Interesse der ganzen Schweiz und sehr vieler Pilotinnen und Piloten, die natürlich von allfälligen Massnahmen auch direkt betroffen sein könnten, aber auch im Interesse unserer Industrie und natürlich ganz besonders im Interesse unserer Luftfahrt.
Ich bitte Sie, die Motion abzulehnen.