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Bischof Pirmin · Ständerat · 2021-06-07

Bischof Pirmin · Ständerat · Solothurn · Die Mitte-Fraktion. Die Mitte. EVP. · 2021-06-07

Wortprotokoll

Wir befinden uns hier in der Differenzbereinigung, und zwar wirklich am Schluss. Das Geschäft ist heute zum letzten Mal noch im Ständerat; am Mittwochmorgen wird eine Einigungskonferenz stattfinden, wenn wir die Differenzen nicht bereinigen.

Zunächst zur Einordnung des Geschäftes: Wir haben eine ganze Reihe von Kostendämpfungspaketen. Die Kommission hat beschlossen, das Kostendämpfungspaket 1b - das ist [PAGE 469] das andere - nach der Sommersession zu behandeln. Dort sind dann so Filetstücke wie die Steuerung der Kosten und das Beschwerderecht der Versicherer gegen die Spitalplanung, aber auch Fragen der Medikamentenkosten enthalten.

Im Paket 1a, Entwurf 2, über das wir jetzt sprechen, geht es im Wesentlichen noch um zwei grössere Differenzen. Wir haben die Situation, dass wir heute keine Minderheits- und auch keine Einzelanträge haben. Trotzdem ist es auch nach dreimaligem Hin und Her nicht gelungen, alle Differenzen zu bereinigen. Das wird voraussichtlich auch heute der Fall sein. Deshalb wird diese Einigungskonferenz am Mittwoch stattfinden.

Die beiden Differenzpunkte betreffen zum einen den Komplex der Patientenpauschaltarife und die Frage, in welchen Fällen von diesen Tarifen Ausnahmen von der gesamtschweizerischen Tarifstruktur gemacht werden können. Der andere Komplex ist der sogenannte Experimentierartikel, bei dem es insbesondere um die Frage geht, was bei diesem Artikel noch verfassungskonform ist und was gerade nicht mehr. Dieser letzte Punkt war auch der Grund dafür, dass Ihre Kommission in dieser dritten Runde zwei Sitzungen brauchte, um die Differenzen vorzuberaten, da sie vom Bundesamt für Justiz noch einmal eine seriöse verfassungsrechtliche Abklärung der Fragen einforderte; ich komme darauf zurück.

Zunächst zu den Pauschaltarifen, das beginnt auf Seite 5 Ihrer Fahne: Hier hat Ihre Kommission mit 10 zu 1 Stimmen bei 1 Enthaltung sehr deutlich entschieden, bei Artikel 43 Absatz 5ter dem Nationalrat zu folgen und den vom Bundesrat vorgeschlagenen Absatz zu streichen, aber im Zusammenhang mit einem neu formulierten Absatz 5quinquies. Dieser sieht jetzt vor, dass bei regional geltenden Patientenpauschaltarifen, die nicht auf einer gesamtschweizerisch einheitlichen Tarifstruktur beruhen, Abweichungen durch die Tarifpartner vorgenommen werden können, sofern dies insbesondere regionale Gegebenheiten erfordern. Wir reden also nicht von Abweichungen bei den Tarifen selber, sondern von der gesamtschweizerischen Tarifstruktur. Damit hat die Kommission zwar eine andere Formulierung als der Nationalrat vorgeschlagen, aber zugleich einen wesentlichen Schritt auf den Nationalrat zu getan. Das zu Artikel 43.

An dieser Stelle möchte ich gleich auch noch die zweite Differenz erläutern, und zwar bei Artikel 59b, wo es um eine etwas komplexere Situation geht - der Artikel erstreckt sich in Ihrer Fahne von Seite 8 bis Seite 13 -: Hier hat sich Ihre Kommission in Absatz 1 und der Frage, wo Experimente, also Pilotprojekte, durchgeführt werden können, zunächst einstimmig entschieden, nicht nur die Kostenentwicklung zu erwähnen, sondern auch die Qualität und die Digitalisierung als Objekte der Prüfung einzufügen.

Dieser Einschub erfolgte im Zusammenhang mit den folgenden Änderungen. Den eigentlichen Streitpunkt bildete Absatz 1bis von Artikel 59b; diesen finden Sie beginnend auf Seite 9. Hier geht es, einfach gesagt, um die folgende Frage: Soll der Gesetzgeber eine Liste der Bereiche definieren, in denen Pilotprojekte gemacht werden können, in denen vom Gesetz abgewichen wird? Oder soll dem Bundesrat und den Tarifpartnern, die das aushandeln, ohne eine entsprechende Liste eine eher breitere Kompetenz gegeben werden? Das Bundesamt für Justiz hat diese Fragen in zwei Schritten aus juristischer Sicht zu beantworten versucht.

Zunächst einmal war für die Kommission entscheidend, dass für die Versicherten, also für die Patientinnen und Patienten, Pilotprojekte nur infrage kommen, wenn sie für die Versicherten freiwillig sind. Diese Frage ist in Artikel 59b Absatz 5 geklärt worden. Dies war eigentlich in der letzten Runde der Differenzbereinigung schon geklärt. Gemäss diesem Absatz 5 ist klar, dass der oder die Versicherte entscheiden können muss, ob er oder sie teilnehmen will oder nicht. Das Prinzip der Freiwilligkeit ist hier verankert, sodass sich die Problematik, dass einem Versicherten bzw. einem Patienten eine Gesetzesverletzung aufgezwungen werden könnte, nicht mehr stellt.

Nicht eingeschlossen sind hier die Leistungserbringer oder andere Beteiligte. Für sie gilt dieser Absatz 5 nicht. Hier setzt dann eben der zweite Teil des Gutachtens des Bundesamtes für Justiz an. Das Bundesamt für Justiz hat für die Kommission einleuchtend festgelegt, dass das ständerätliche Konzept unter dem Strich verfassungswidrig wäre. Es wäre nicht wegen der Verletzung der Grundrechte von Patientinnen und Patienten verfassungswidrig, sondern weil das Prinzip der Gewaltenteilung zusammen mit dem Legalitätsprinzip verletzt würde.

Das Bundesamt für Justiz führt aus, dass, wenn Abweichungen vom Gesetz vorgesehen werden, dann für Bürgerinnen und Bürger mindestens ersichtlich sein muss, in welchen Bereichen solche Abweichungen stattfinden würden, und zwar relativ präzise formuliert. Aus diesem Grunde hat Ihre Kommission bei Absatz 1bis einstimmig entschieden, sich dem Nationalrat anzuschliessen, der eine Liste vorsieht. Sie hat ebenfalls einstimmig beschlossen, Absatz 1ter beizubehalten. Absatz 1ter ermöglicht es dem Bundesrat, von dieser Liste abzuweichen und auch in anderen Bereichen Pilotprojekte zu bewilligen, aber nur, sofern damit nicht vom Gesetz abgewichen wird. Der Ständerat wollte ursprünglich diesen Absatz streichen und hat sich jetzt einstimmig dem Nationalrat angeschlossen.

Konsequenz davon ist dann auch, dass die Kommission bei Absatz 6 - Sie sehen das auf Seite 13 Ihrer Fahne - einstimmig empfiehlt, sich dem Nationalrat nicht anzuschliessen, sondern festzuhalten und nicht nur den Begriff der Kostenentwicklung, sondern auch die Begriffe der Qualität und der Digitalisierung analog zu Absatz 1, wie ich es beschrieben habe, im Gesetz zu verankern.

Damit bleiben Differenzen bestehen, und es wird eine Einigungskonferenz nötig sein.