Michel Matthias · Ständerat · 2021-06-07
Michel Matthias · Ständerat · Zug · FDP-Liberale Fraktion · 2021-06-07
Wortprotokoll
In Artikel 24b Absatz 3 geht es darum, ob die schon viel zitierten regionalen TV-Anbieter nun gänzlich von der Investitionspflicht ausgenommen werden sollen. Das ist die Haltung des Nationalrates und der Minderheit Würth. Gemäss Entwurf des Bundesrates, unterstützt durch die Mehrheit Ihrer Kommission, wird die SRG von der Filmförderungspflicht ausgenommen, doch der Schein trügt, denn die SRG ist materiell - materiell! - nicht von der Filmförderungspflicht ausgenommen. Für die SRG gelten weitergehende Verpflichtungen im Rahmen des Bundesgesetzes über Radio und Fernsehen - darin gibt es einen ganzen Abschnitt über die Filmförderungspflichten der SRG - und dann auch, gestützt auf die Konzession an die SRG, im Rahmen des sogenannten Pacte de l'audiovisuel. Dieser Punkt, dass also die SRG in der Filmförderung verpflichtet bleibt, ist unbestritten.
Werfen wir vielleicht noch einen Blick auf die Gesetzestechnik: Bisher waren die Filmförderungspflichten und insbesondere die Investitionspflicht für alle anderen Schweizer TV-Anbieter, also auch für die regionalen TV-Anbieter, im Radio- und Fernsehgesetz geregelt. Neu verweist das RTVG auf das Filmgesetz. Mit dem uns nun vom Bundesrat unterbreiteten Artikel 24b Absatz 3 werden die bisherigen Pflichten der regionalen TV-Anbieter einfach ins Filmgesetz übernommen.
Wenn man diese regionalen TV-Anbieter nun ausnähme, was die Minderheit Würth analog zum Nationalrat beantragt, entliesse man sie gänzlich - gänzlich! - aus den Investitionspflichten, die sie eigentlich schon bisher hatten. Das würde der Stossrichtung des Gesetzes nun diametral entgegenlaufen. Man verlöre auch die innere Legitimation, wonach nämlich Online-Anbieter und ausländische Werbefenster, wie schon gesagt, gleich wie Schweizer TV-Anbieter zu behandeln sind. Man nähme dieser Gesetzesrevision also sogar die innere Rechtfertigung weg.
Die Haltung der Kommissionsmehrheit ist deshalb klar: Es darf keinen Rückschritt im Vergleich zur bisherigen Situation geben. Die regionalen TV-Anbieter werden, wie schon erwähnt, durch differenzierte Regeln vor Mehrbelastungen geschützt, die Unternehmen mit kleineren Umsätzen oder kleinem Filmangebot durch Ausnahmen oder durch Anrechnung von Werbeaufwendungen.
Ich bitte Sie deshalb, hier der Kommissionsmehrheit - die Abstimmung war mit 9 zu 4 Stimmen klar - zu folgen und den Antrag der Minderheit Würth abzulehnen.