Lexipedia

preparatory:AB 283227

Michel Matthias · Ständerat · Zug · FDP-Liberale Fraktion · 2021-06-07

Wortprotokoll

Bei den Strafbestimmungen kommen wir zur letzten Differenz innerhalb der Kommission. Es geht auch hier eigentlich um einen Swissness-Artikel. Mit Artikel 29 des Filmgesetzes soll die Sprachenvielfalt gemäss Artikel 19 des Filmgesetzes strafrechtlich geschützt werden. Es geht darum, dass Filmrechte für die ganze Schweiz erworben werden. Das heisst, dass man sich nicht nur auf eine einzige Sprachfassung beschränken darf, sondern gegebenenfalls, wenn es neben der deutschen noch eine französische oder eine italienische Fassung gibt, auch die anderen Sprachfassungen mit erwerben muss. Man spricht hier von der sogenannten Einverleiherklausel.

Der Artikel beschränkt sich gemäss heutiger Fassung auf die Kinoverwertung. Ein Antrag in der Kommission meinerseits, heute vertreten durch Kollege Noser, möchte den strafrechtlichen Schutz auf alle anderen Werknutzungen ausdehnen, also auch auf den Online-Bereich. Es entspricht eigentlich dem, was der Herr Bundesrat bei der Einleitung gesagt hat, dass die starke Entwicklung im Online-Bereich hier eigentlich auch berücksichtigt werden müsste.

In der Mehrheit, wenn auch nicht sehr deutlich - mit 6 zu 4 Stimmen -, folgte die Kommission der Argumentation des Bundesamtes für Kultur. Zusammengefasst möchte der Bundesrat mit folgenden Argumenten bei der bisherigen Strafnorm bleiben: Die Strafnorm ist in der Vergangenheit offenbar nicht oder kaum angerufen und nicht angewendet worden. Es fehle somit an einem echten Bedürfnis. Sodann sind die Rechte privatrechtlich ausreichend geschützt; bei Verletzung von Lizenzen gibt es Instrumente des Zivil- oder auch des Urheberrechts.

Es verblieb in der Kommission bezüglich der Notwendigkeit und Bedeutung der Ausdehnung der Strafnorm eine gewisse Unsicherheit, was auch zwei Enthaltungen zeigten. Gleichwohl lädt Sie die Kommissionsmehrheit ein, ihr und dem Bundesrat zu folgen.