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Humbel Ruth · Nationalrat · 2021-06-09

Humbel Ruth · Nationalrat · Aargau · Die Mitte-Fraktion. Die Mitte. EVP. · 2021-06-09

Wortprotokoll

Die Einigungskonferenz hatte heute Morgen im Paket 1a, "Massnahmen zur Kostendämpfung", über zwei Differenzen zu befinden. Bei Artikel 43 Absatz 5quinquies geht es um die Frage der Ausnahme vom Erfordernis einer gesamtschweizerisch einheitlichen Tarifstruktur für ambulante Pauschalen; bei Artikel 59b Absätze 1 und 6 geht es um die Frage der Bedingungen und des Zweckes von Pilotprojekten.

Bei beiden Differenzen hat der Ständerat am Montag dieser Woche ohne Gegenanträge seine Beschlüsse gefasst. Dabei hatte sich der Ständerat in beiden Artikeln im Wesentlichen den Konzepten des Nationalrates angepasst. Er hat sich auch bei der Liste der Bereiche für Pilotprojekte in Artikel 59b Absatz 1bis einstimmig der Fassung des Nationalrates angeschlossen.

Zu Artikel 43: Grundsätzlich müssen ambulante Pauschalen künftig auf einer gesamtschweizerisch einheitlichen Grundlage beruhen. Ausnahmen werden nicht mehr vom Bundesrat definiert, wie es Absatz 5ter des Entwurfes des Bundesrates vorgesehen hatte, sondern neu gemäss Absatz 5quinquies von den Tarifpartnern ausgehandelt. Danach können die Tarifpartner für bestimmte ambulante Behandlungen regional geltende Patientenpauschalen vereinbaren, die nicht auf einer gesamtschweizerisch einheitlichen Tarifstruktur beruhen, sofern dies insbesondere regionale Gegebenheiten erfordern. Gesamtschweizerisch einheitliche Tarifstrukturen nach Absatz 5 gehen indes vor.

Der Begriff "regional" muss sich nicht auf Kantonsgrenzen beziehen, respektive das Ganze muss sich nicht innerhalb der Kantonsgrenzen abspielen. Es sind auch kantonsübergreifende regionale Pauschalen möglich. Diese Pauschalen müssen von den jeweiligen Kantonsregierungen genehmigt werden, während die gesamtschweizerischen Tarife vom Bundesrat zu genehmigen sind.

Bei den in Artikel 59b Absätze 1 und 2 behandelten Pilotprojekten hat sich der Ständerat dem Nationalrat und damit einer abschliessenden Liste angeschlossen. Das Bundesamt für Justiz hatte dazu in einem Bericht festgehalten, dass es aus Verfassungsgründen, aufgrund des Legalitätsprinzips sowie des Prinzips der Gewaltenteilung eine solche Liste braucht.

Artikel 59b wurde insofern ergänzt, als mit den neuen Modellen nicht einzig die Eindämmung der Kosten erprobt werden kann, sondern ebenso die Stärkung der Anforderungen an die Qualität und die Förderung der Digitalisierung. Damit werden Qualität und Digitalisierung doppelt gewichtet, weil diese beiden Bereiche bereits in den Buchstaben f und g von Artikel 59b Absatz 1 vorkommen.

Der Entscheid der Einigungskonferenz fiel einstimmig. Ich bitte Sie, dem Antrag der Einigungskonferenz zuzustimmen.