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preparatory:AB 283970

Gysi Barbara · Nationalrat · St. Gallen · Sozialdemokratische Fraktion · 2021-06-09

Wortprotokoll

Ich spreche für meine beiden Minderheiten. Der erste Antrag betrifft Artikel 4 Absatz 2 Buchstabe b AHVG. Es geht da ebenfalls um die Bemessung des Freibetrages. Der zweite Minderheitsantrag betrifft Artikel 13a Absatz 2 BVG. Da geht es um die zweite Säule.

Ich fange mit meinem ersten Minderheitsantrag an. Unsere Kommission hat sich der Fassung des Bundesrates angeschlossen, an der Höhe des Freibetrages grundsätzlich nichts zu ändern. Dieser beträgt 1400 Franken pro Monat. Der Antrag der Minderheit I (de Courten), der soeben vorgestellt worden ist, entspricht in Bezug auf die Höhe des Freibetrages der Fassung des Ständerates. Diese Minderheit will ihn auf 2000 Franken erhöhen. Wir sind klar der Meinung, dass es zwar richtig ist, Anreize zu setzen. Das ist aber mit 1400 Franken genügend getan. Denn es geht ja schlussendlich auch um Einnahmen für die AHV, wenn das Einkommen eben der AHV-Pflicht unterstellt ist. Wir wollen da nicht zusätzlich der AHV Substanz entziehen.

Jetzt will aber die Kommissionsmehrheit hier eine Änderung vornehmen und ein Stück weit eine Freiwilligkeit einführen. Sie will nämlich den Versicherten ermöglichen, selber zu entscheiden, ob sie, wenn sie über die Pensionierung hinaus arbeiten, auf einen Freibetrag ganz verzichten wollen, um damit eine etwas grössere Rentenverbesserung zu erwirken.

Bei der Altersvorsorge 2020 wollten wir diesen Freibetrag abschaffen. Das haben wir damals auch begrüsst, es war aber nicht mehrheitsfähig. Im Grundsatz stehen wir immer noch dahinter, dass es sinnvoll wäre, keinen Freibetrag zu haben. Wenn wir aber nun hier einen Grundsatz der Freiwilligkeit einführen, wonach letztlich die versicherte Person entscheidet, ob sie diesen Freibetrag will oder nicht, dann führt das unserer Meinung nach möglicherweise dazu, dass Arbeitnehmende unter Druck geraten und vielleicht sogar eine Stelle nicht bekommen, weil es, wenn sie AHV-pflichtig arbeiten wollen, den Arbeitgeber auch etwas kostet.

Aus diesem Grund ist die Freiwilligkeit für uns nicht wirklich eine Option. Einerseits kann es Druck auf die Arbeitnehmenden geben, andererseits wollen wir zusätzliche Elemente der Altersvorsorge, also der AHV, auch nicht der Freiwilligkeit unterstellen. Wenn wir nämlich hier anfangen, das Prinzip zu ritzen, wird es an einem anderen Ort möglicherweise noch stärker geritzt werden. Das wollen wir auf jeden Fall vermeiden.

In der Kommission konnte auch nicht eruiert werden, wie grosse Auswirkungen das überhaupt hätte und ob es für die Betroffenen wirklich zu grossen Rentenverbesserungen führen würde. Betreffende Zahlen liegen nicht vor. Deshalb ist auch unklar, ob hinter der vielleicht guten Absicht wirklich so viel Sinnhaftigkeit steht.

Zu meinem Minderheitsantrag zu Artikel 13a Absatz 2 BVG: Hier geht es um den Bezug von Kapital aus der zweiten Säule. Gemäss dem Entwurf des Bundesrates sind maximal drei Kapitalbezüge zulässig. Die ständerätliche Fassung enthält eine Präzisierung, die nicht nötig ist. Unsere Kommission hat die Ergänzung, gestützt auf einen Bericht, an den Schluss des Absatzes verschoben.

Wenn in einem Jahr mehrere Kapitalbezüge gemacht werden, ist klar, dass diese nur als ein Bezug gelten. Es ist nicht notwendig, dies ins Gesetz zu schreiben. Wir erhielten von der Verwaltung einen Zusatzbericht. Die Sachlage ist steuerrechtlich klar, und es ist auch gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung klar, dass mehrere Bezüge in einem Jahr als ein Bezug gelten, denn das ganze Jahr wird als eine steuerpflichtige Periode angesehen. Wir fanden daher, dass es die Ergänzung des Ständerates bzw. der Kommission des Nationalrates nicht braucht. Wir wollen in einem Gesetz keine unnötigen Sätze, die eigentlich nichts beitragen. Wir haben uns darum der Haltung des Bundesrates angeschlossen und unterstützen dessen Fassung.

Ich denke, es ist eine kleine Sache, aber wir wollen ja nicht Gesetze aufblähen. Ich bin darum froh, wenn Sie die Minderheit unterstützen.