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Rieder Beat · Ständerat · 2021-06-10

Rieder Beat · Ständerat · Wallis · Die Mitte-Fraktion. Die Mitte. EVP. · 2021-06-10

Wortprotokoll

Dieses Geschäft hätte an und für sich eine sehr grosse Tragweite, wenn man allen Anliegen des Initianten, alt Kollege Werner Luginbühl, nachgekommen wäre. Das Geschäft hatte aber einen sehr harzigen Verlauf im Rahmen der Beratungen in den beiden Kommissionen.

Am 9. Dezember 2014 reichte Ständerat Werner Luginbühl eine parlamentarische Initiative ein mit dem Ziel, Gesetzesänderungen im Stiftungsrecht vorzunehmen, damit die Rahmenbedingungen für ein wirksames und liberales Schweizer Gemeinnützigkeits- und Stiftungswesen gestärkt werden. Der Initiant verlangte insbesondere acht konkrete Gesetzesänderungen. Ich gebe sie zu Protokoll; er wollte:

1.[NB]eine regelmässige Publikation von Daten zu den wegen Gemeinnützigkeit steuerbefreiten Organisationen durch das Bundesamt für Statistik - heute Morgen haben wir zufälligerweise über eine entsprechende Stiftung gesprochen;

2.[NB]eine klarere Regelung der Stiftungsaufsichtsbeschwerde im Sinne eines Beschwerderechts von Personen mit einem berechtigten Kontrollinteresse;

3.[NB]die Optimierung der Rechte des Stifters durch eine Ausdehnung des Änderungsvorbehalts in der Stiftungsurkunde auf Organisationsänderungen;

4.[NB]die Vereinfachung von Änderungen der Stiftungsurkunde durch unbürokratische Änderungen ohne notarielle Beurkundung und durch eine offenere Regelung für unwesentliche Urkundenänderungen;

5.[NB]eine Haftungsbegrenzung für ehrenamtliche Organmitglieder durch den Ausschluss einer Haftung für leichte Fahrlässigkeit unter Vorbehalt einer gegenteiligen statutarischen Regelung;

6.[NB]eine steuerliche Privilegierung für von Erben vorgenommene Zuwendungen aus dem Nachlass durch die Gewährung einmalig erhöhter Spendenabzüge im Jahr des Todesfalls oder im Folgejahr bzw. im Jahr der Erbteilung;

7.[NB]die Möglichkeit eines Spendenvortrags auf spätere Veranlagungsperioden, wenn die Höchstgrenze des Spendenabzugs überschritten ist;

8.[NB]keine Verweigerung bzw. kein Entzug der Steuerbefreiung, wenn gemeinnützige Organisationen ihre strategischen Leitungsorgane angemessen honorieren - dies sollte zivilrechtlich zulässig sein und dementsprechend auch steuerrechtlich ermöglicht werden.

Alle diese Anliegen haben einen gewissen Sprengstoff in sich. Um es vorwegzunehmen: Diese parlamentarische Initiative hat in unseren Räten einen schweren Stand und einen harzigen Verlauf. Was wir Ihnen heute unterbreiten, ist eine punktuelle Anpassung des Stiftungsrechts in zwei dieser acht Punkte. Dieser Entscheid Ihrer Kommission für Rechtsfragen kam nicht von ungefähr, sondern wir schätzten ihn als den kleinsten gemeinsamen Nenner der beiden Räte ein, um die Behandlung dieser Vorlage doch noch mit sinnvollen Änderungen im Stiftungsrecht abzuschliessen.

Vorweg sei aber die Bedeutung der über 13[NB]000 gemeinnützigen Stiftungen in der Schweiz herausgehoben. Diese Stiftungen verwalten ein Gesamtvermögen von etwa 100 Milliarden Schweizerfranken. Die Schweiz ist als Stiftungsstandort international sehr bekannt und einer der bedeutendsten Standorte für die Philanthropie. Die Schweiz ist international führend hinsichtlich der Selbstregulierung von gemeinnützigen Organisationen und hinsichtlich der Qualitätsmassstäbe, welche bei der Führung und der Rechnungslegung von Stiftungen angelegt werden.

Die Bedeutung der Stiftungen in der Schweiz ist gross. Um es am Bereich der Kultur aufzuzeigen: Die grössten Kulturförderer der Schweiz sind nicht etwa der Bund, die Kantone oder die Gemeinden, sondern die unzähligen Stiftungen, die über ihre Ausschüttungen den Kulturstandort Schweiz und damit die Kultur in der Schweiz erhalten. Sie sehen also, entsprechende Änderungen im Stiftungsrecht der Schweiz haben durchaus erhebliche Konsequenzen.

Wieso unterbreitet Ihnen Ihre Kommission für Rechtsfragen eine eher bescheidene Vorlage, welche von den betroffenen Fachkreisen auch als mutlos bezeichnet wird? Um zu einem besseren Verständnis der Position der Kommission für Rechtsfragen zu kommen, sei an die Vergangenheit dieser parlamentarischen Initiative erinnert, welche ohne das[NB]aktive[NB]Einwirken der Kommission für Rechtsfragen des Ständerates wahrscheinlich schon lange das Zeitliche gesegnet hätte.

Im Rahmen der Vorprüfung beschloss die Kommission für Rechtsfragen des Ständerates am 3. November 2015 mit 7 zu 1 Stimmen bei 3 Enthaltungen, der Initiative Folge zu geben, da man den Handlungsbedarf durchaus erkannte. Die Kommission für Rechtsfragen des Nationalrates führte dann als Kommission des Zweitrates entsprechend detaillierte Anhörungen durch und entschied am 3. November 2016, dem Beschluss ihrer Schwesterkommission nicht zuzustimmen, d.[NB]h., die Initiative abzuschreiben.

Ihre Kommission befasste sich wiederum im Jahre 2017 mit dem Entscheid des Nationalrates und hielt an einer Verbesserung der institutionellen und rechtlichen Rahmenbedingungen für die in der Schweiz ansässigen Stiftungen fest. Das Plenum folgte dann einstimmig der Kommission für Rechtsfragen des Ständerates. Aufgrund dieses sehr deutlichen Entscheides des Ständerates kippte dann in der zweiten Runde auch die Kommission für Rechtsfragen des Nationalrates mit 9 zu 5 Stimmen bei 8 Enthaltungen, worin sich doch eine erhebliche Skepsis gegenüber der ursprünglichen Vorlage des Initianten erkennen lässt.

Unsere Kommission machte sich im Anschluss an die Umsetzung der parlamentarischen Initiative und erarbeitete einen Vorentwurf, den sie am 28. Oktober 2019 verabschiedete und in der Folge in die Vernehmlassung schickte. Aufgrund des sehr umstrittenen Vernehmlassungsresultates verzichtete die Kommission in der Folge darauf, die Ziffern 1, 2, 5, 6, 7 und 8 in die definitive Vorlage aufzunehmen. Insbesondere die Kantone - und wir hier im Saal sind ja die Kantonsvertreter - zeigten sich bei einzelnen Ziffern äusserst skeptisch gegenüber einer Gesetzesänderung. Ihre Kommission war und ist nach wie vor der Ansicht, dass die Vorlage bei einer Übernahme der vom Initianten verlangten Gesetzesänderungen nicht mehrheitsfähig wäre, und hat den überarbeiteten Entwurf in der Gesamtabstimmung mit 12 zu 0 Stimmen bei 1 Enthaltung angenommen.

Dementsprechend behandelt diese Vorlage nur mehr die Gesetzesbestimmungen zur Optimierung der Stifterrechte durch eine Ausdehnung des Änderungsvorbehaltes des Stifters in der Stiftungsurkunde, also Ziffer 3 der parlamentarischen Initiative, sowie eine Vereinfachung von Änderungen der Stiftungsurkunde, also Ziffer 4 der parlamentarischen Initiative. Die anderen sechs Ziffern hat die Kommission fallengelassen. Insbesondere liess sich Ihre Kommission davon leiten, dass der Zweitrat dieser Vorlage gegenüber äusserst skeptisch eingestellt war. Es ist aber immerhin möglich - ich schliesse es nicht aus -, dass der Zweitrat im Rahmen seiner Beratung die nicht berücksichtigten Punkte dann allenfalls noch evaluiert und beurteilt. [PAGE 585]

Die Kommission beantragt Ihnen Eintreten auf die Vorlage mit den Abänderungen, wie ich sie jetzt gerade geschildert habe.