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Rieder Beat · Ständerat · 2021-06-10

Rieder Beat · Ständerat · Wallis · Die Mitte-Fraktion. Die Mitte. EVP. · 2021-06-10

Wortprotokoll

Dieses Geschäft ist nicht umstritten, es gibt keine Minderheit. Wenn Sie Blut spenden wollen, so wie das unser Präsident erwogen hat, dann haben Sie jetzt kurz Zeit dafür.

Wir beraten die parlamentarische Initiative unserer Kommission für Rechtsfragen in der zweiten Phase und beantragen Ihnen eine Anpassung der Altersschwelle in der Bundesanwaltschaft auf 68 Jahre, analog zum Amt einer eidgenössischen Richterin bzw. eines eidgenössischen Richters. Mit dieser Regelung soll eine Bestimmung aufgehoben werden, die als diskriminierend und insbesondere auch im internationalen Vergleich als überholt erachtet wird.

Erlauben Sie mir, für das Amtliche Bulletin nochmals die Ausgangslage darzulegen: Nach dem Rücktritt des Bundesanwalts am 31. August 2020 schrieb die Gerichtskommission die vakante Stelle neu aus. Im Rahmen der Arbeiten der Gerichtskommission stellte diese fest, dass die Altersschwelle für das Amt der Bundesanwältin bzw. des Bundesanwalts auf 64 Jahre für Frauen und auf 65 Jahre für Männer festgelegt ist. Diese Regelung ist nicht nur restriktiver als diejenige für eidgenössische Richterinnen und Richter, sondern auch geschlechterdiskriminierend. Eidgenössische Richter und Richterinnen können bis 68 Jahre arbeiten. Es war kein sachlicher Grund ersichtlich, weshalb Bundesanwälte ihnen gegenüber bei der Alterslimite schlechtergestellt werden sollten.

Die vorliegende Initiative hat also nur indirekt mit der Neubestellung dieses Amtes durch die Gerichtskommission zu tun. Sie möchte einzig diese Unstimmigkeit von Artikel 4 Absatz 2 der Verordnung der Bundesversammlung über das Arbeitsverhältnis und die Besoldung des Bundesanwalts oder[NB]der[NB]Bundesanwältin sowie der Stellvertretenden Bundesanwälte oder Bundesanwältinnen vom 1. Oktober 2010 bereinigen.

Ihre Kommission für Rechtsfragen beschloss bereits am 3.[NB]Dezember 2020 nach Erhalt eines entsprechenden Antrages der Gerichtskommission einstimmig, diese parlamentarische Initiative einzureichen, mit welcher diese Verordnung abgeändert werden soll. Allerdings mussten wir zwischenzeitlich eine Zusatzrunde einlegen, weil die Kommission für Rechtsfragen des Nationalrates in einer ersten Runde ihre Zustimmung verweigerte. Sie war der Meinung, dass diese Änderung ad personam erfolge, da ein Kandidat, der damals in einer ersten Runde seine Bewerbung öffentlich gemacht hatte, über 65 Jahre alt war.

Ihre Kommission für Rechtsfragen hielt aber an ihrem Beschluss fest. Am 17. März beschloss unser Rat ohne Gegenstimme, der Initiative Folge zu geben. Zwischenzeitlich erfolgte der Abbruch der zweiten Rekrutierungsrunde bei der Bundesanwaltschaft, da keine Kandidatur die notwendige Unterstützung fand. Vor diesem Hintergrund war die Kommission für Rechtsfragen des Nationalrates am 26. März 2021 bereit zuzustimmen, allerdings unter der Voraussetzung, dass diese Verordnungsänderung erst in Kraft tritt, wenn die vakante Stelle besetzt ist. Deshalb wurde auch das Inkrafttreten dieser Bestimmung auf den 1. Januar 2022 festgelegt.

Aufgrund der Planung der Gerichtskommission bei der Bestellung des Bundesanwaltes bzw. der Bundesanwältin ist die Kommission für Rechtsfragen des Ständerates der Auffassung, dass nun diese Verordnungsänderung im ordentlichen Verfahren durchgezogen werden kann. Sie beantragt Ihnen deshalb den neuen Artikel 4 Absatz 2 der Verordnung zur Annahme. Inhaltlich gibt es zu diesen zwei knappen Änderungen der Bestimmungen von Artikel 4 Absatz 2 und Artikel 8 Absätze 2 und 3 nichts zu vermerken. Es erfolgt in Artikel 4 die Angleichung der Altersschwelle an jene der eidgenössischen Richterinnen und Richter, und in Artikel 8 Absätze 2 und 3 erfolgt eine Anpassung der Regelung der Vorsorge für den Bundesanwalt oder die Bundesanwältin an die Regelung für die eidgenössischen Richterinnen und Richter.

Ich bitte Sie daher, die Vorlage zu genehmigen. Ihre Kommission hat den Entwurf am 13. April 2021 einstimmig angenommen.