Keller-Sutter Karin · Bundesrat · 2021-06-14
Keller-Sutter Karin · Bundesrat · St. Gallen · 2021-06-14
Wortprotokoll
Der Schweiz wurde im Jahr 2000 von der Europäischen Kommission attestiert, dass sie über ein angemessenes Datenschutzniveau verfügt. Diese Angemessenheitsentscheidung ist seit dem 25. August 2000 in Kraft und gilt auch unter der Datenschutz-Grundverordnung 2016/679 der EU weiter, solange sie nicht von der Europäischen Kommission widerrufen, geändert oder ausgesetzt wird.
Die Europäische Kommission muss die bestehenden Angemessenheitsentscheidungen regelmässig überprüfen. Die Schweiz wird deshalb im Moment gleichzeitig mit den anderen Drittstaaten, welche über eine Angemessenheitsentscheidung der Europäischen Kommission verfügen, evaluiert. Dieser Prozess folgt fachlichen Kriterien, die für alle Drittstaaten gleichermassen gelten.
Zwischen der Evaluation des schweizerischen Datenschutzniveaus durch die Europäische Kommission und dem institutionellen Abkommen besteht kein direkter sachlicher Zusammenhang. Die Evaluation der Europäischen Kommission ist noch im Gange.
Der Bundesrat hat derzeit keine Anhaltspunkte dafür, dass das schweizerische Datenschutzrecht die Anforderungen an ein angemessenes Schutzniveau gemäss Artikel 45 Absatz 2 der Datenschutz-Grundverordnung nicht erfüllt. So wird insbesondere die vom Parlament am 25. September 2020 verabschiedete Totalrevision des Datenschutzgesetzes zu einer Annäherung an den Datenschutzstandard der EU führen. Sollte die Europäische Kommission die Angemessenheitsentscheidung für die Schweiz infrage stellen, müsste sie mit der Schweiz Beratungen aufnehmen, um für die Situation Abhilfe zu schaffen. Der Bundesrat würde dann seinen Handlungsspielraum prüfen, um die Situation schnellstmöglich zu klären, gegebenenfalls durch die Einleitung von Gesetzesänderungen.