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Keller-Sutter Karin · Bundesrat · 2021-06-14

Keller-Sutter Karin · Bundesrat · St. Gallen · 2021-06-14

Wortprotokoll

Gemäss den allgemeinen Bestimmungen des Vertragsrechts unterliegt die Kündigung als empfangsbedürftige Willenserklärung grundsätzlich keiner besonderen Form. Den Vertragsparteien steht es allerdings frei, von diesem Grundsatz abzuweichen und für die Kündigung eine besondere Form zu vereinbaren; dies entspricht dem Grundsatz der Privatautonomie. Auch aus Sicht des Bundesgesetzes gegen den unlauteren Wettbewerb kann das dargestellte Vorgehen grundsätzlich zulässig sein, sofern die Kundschaft vorgängig transparent über diese Kündigungsoptionen informiert wird. Der Bundesrat legt allerdings Wert darauf, dass die abschliessende rechtliche Beurteilung eines solchen Vorgehens im konkreten Fall nicht dem Bundesrat, sondern den zuständigen Gerichten obliegt.

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