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Germann Hannes · Ständerat · 2021-06-14

Germann Hannes · Ständerat · Schaffhausen · Fraktion der Schweizerischen Volkspartei · 2021-06-14

Wortprotokoll

Ich bitte Sie, den Anträgen der Minderheiten I und III (Müller Damian) zu folgen und sich ansonsten den Einzelanträgen Z'graggen anzuschliessen.

Wo sind wir hier? Im Bereich der Werbung. Was wir hier im Bereich der Werbung veranstalten, das geht für mich nun definitiv zu weit. Bei aller guten Absicht, Herr Stöckli, die ich aus Ihrem flammenden Appell herausgehört habe - wenn Sie sich schon auf die Lehrkräfte beziehen, die offenbar von einer Alibiübung sprechen, frage ich Sie: Haben Sie in Ihrer Stadt durchgesetzt, dass alle Raucherecken auf Pausenplätzen verschwinden? Haben Sie das durchgesetzt? Haben es andere durchgesetzt?

Ich meine, wir spucken hier drin grosse Töne und beschliessen nachher Massnahmen, die in Tat und Wahrheit eigentlich wenig bis nichts bewirken. Das ist so bei diesen Werbeverboten. Werbung ist für mich nicht per se etwas Negatives. Werbung kann auch vergleichend sein, Werbung kann aufklärend wirken, und sie darf dort, wo sie speziell Jugendliche anspricht, eingeschränkt werden, da sind wir uns absolut einig.

Ich erinnere Sie einfach daran, wo bereits jetzt Verbote von Werbung und Verkaufsförderung für Tabakwaren bestehen. Es ist dies in Radio und Fernsehen, es ist bei der Plakatwerbung für Tabakprodukte auf öffentlichem Grund, teilweise auch in öffentlichen Gebäuden sowie auf dem vom öffentlichen Grund aus einsehbaren privaten Grund. Das geht also schon relativ weit, auch wenn das nur in der Mehrzahl der Kantone der Fall ist. Dann kommen in gewissen Kantonen selbst in Kinos Verbote hinzu und sowieso bei nationalen Anlässen usw. Es gibt also eine ganze Reihe von Bereichen, in denen das Verbot bereits heute sehr weit ausgedehnt ist, und mit dem, was Sie hier machen, wäre das praktisch ein umfassendes Verbot für jegliche Werbung. Das finde ich nicht korrekt.

Wir haben vor allem eben auch festgestellt, dass das Verhältnismässigkeitsprinzip verletzt wird, wenn das Werbeverbot nicht nur für Tabakprodukte gilt, die schädlich sind, sondern gleichermassen für Alternativprodukte, die erheblich weniger oder gar nicht gesundheitsschädlich sind. Das alles unter einem Artikel gleich zu erfassen, ist aus meiner Sicht nicht verhältnismässig.

Im Übrigen sei darauf verwiesen, dass die WHO-Tabakkonvention nicht auf Alternativprodukte anwendbar ist. Damit sei gesagt, dass die Verhältnismässigkeit dieser Massnahmen nicht gegeben ist, eben namentlich dort nicht, wo es auch alternative Produkte betrifft. In Kombination mit der Fülle der weiteren Verbote, die heute schon in den Gesetzen von Bund und Kantonen bestehen, finde ich es fragwürdig, dass die Freiheit der Tabak- und der Werbeindustrie derart eingeschränkt wird, dass praktisch keine Möglichkeit zur Bewerbung von Produkten mehr bleibt.

Wenn Sie dann noch Artikel 26a anschauen - über diesen haben wir später zu befinden, aber dort werde ich mich dann auch nicht mehr äussern -, sehen Sie, dass man als Tüpfelchen auf dem i noch eine bürokratische Meldung jeglicher Ausgaben für Werbung, Verkaufsförderung und Sponsoring an das BAG verlangt. Man muss also quasi als Unternehmen dem BAG seine geschäftlich geheimen Daten bekannt geben. Ob diese dann dort bleiben, das ist eine andere Frage; diese zu beantworten, überlasse ich Ihnen.

Aber ich finde, das ist insgesamt einfach zu wirtschaftsfeindlich, denn Werbung ist ein Bestandteil unseres Wirtschaftssystems. Sie soll massvoll angewendet werden dürfen, und es soll nicht alles in einem Totalverbot abgewürgt werden. Wenn dann alle, die jetzt so die Moralkeule schwingen, im Umgang mit den sogenannten legalen oder illegalen Drogen sehr liberal sind, staune ich: Dort spielt das dann plötzlich keine Rolle mehr. Aber diese Büchse der Pandora möchte ich heute nicht öffnen. Das ist ein anderes Thema. Ich bitte Sie einfach, masszuhalten, wie sich das für die Chambre de Réflexion gehört.

Ich danke Ihnen für Ihre Zustimmung zu den Anträgen der Minderheit I zu Artikel 18 Absatz 1bis bzw. 1ter und der Minderheit III zu Artikel 18 Absatz 1quater respektive zu den Einzelanträgen Z'graggen zu Artikel 18 Absatz 1 Buchstabe d und Artikel 18a.

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