Fluri Kurt · Nationalrat · 2021-06-14
Fluri Kurt · Nationalrat · Solothurn · FDP-Liberale Fraktion · 2021-06-14
Wortprotokoll
Im Zusammenhang mit der Umsetzung der Ausschaffungs-Initiative ist im Jahr 2016 in Artikel 66a StGB nach dem Katalog von Straftaten, die zu einer obligatorischen Landesverweisung für fünf bis fünfzehn Jahre führen, ein Absatz 2 eingefügt worden, der als "Härtefallklausel" bekannt ist. Die Frage, wie häufig diese obligatorische Landesverweisung unter Berücksichtigung der Härtefallklausel von unseren Gerichten angewendet wird, war immer wieder ein Thema in der Öffentlichkeit und auch in der SPK unseres Rates.
Nachdem im Juni 2020 vom Bundesamt für Statistik die Strafurteilsstatistik 2017-2019, gestützt also auf Daten von drei Verurteilungsjahren, publiziert worden war, konnte in der Kommission konkreter über dieses Thema diskutiert werden. Zu reden gab natürlich die nun statistisch nachweisbare Tatsache, dass über alle Straftaten gemäss Artikel 66a StGB hinweg betrachtet, also von der schwersten Straftat wie Mord bis hin zur leichtesten Straftat wie der Widerhandlung gegen das Betäubungsmittelgesetz, die Gerichte und die Staatsanwaltschaften in 39 Prozent der Fälle auf eine Ausschaffung verzichtet hatten; dies umso mehr, als in der erwähnten Härtefallklausel bloss von einem "ausnahmsweisen" Verzicht auf eine Landesverweisung die Rede ist.
Bei näherem Hinsehen zeigte sich allerdings, dass die Anwendungsrate der obligatorischen Landesverweisung bei Vergehen, also den leichteren Straftaten, 3 Prozent beträgt. Bei den Verurteilungen mit einer Strafe von bis zu sechs Monaten liegt die Anwendungsrate bei 9 Prozent, bei Verbrechen mit einer Strafandrohung bis zu fünf Jahren bei 21 Prozent. Am höchsten ist die Anwendungsrate bei den schwersten Straftaten, d. h. bei den Verbrechen mit einer Mindeststrafe und einer Höchststrafe von über fünf Jahren. Hier beträgt die Anwendungsrate der Landesverweisung 86 Prozent.
Betrachtet man also die Praxis der urteilenden Instanzen differenziert, ersieht man daraus sehr schön die vom Gesetzgeber beabsichtigte Anwendung des Verhältnismässigkeitsprinzips. Selbstverständlich ist das öffentliche Interesse an der Landesverweisung bei schweren Verbrechen höher als bei leichten. Umgekehrt ist natürlich das private Interesse am Verbleiben in der Schweiz bei den schweren Verbrechen massiv leichter zu gewichten als bei leichten Straftaten. Bei [PAGE 1312] Letzteren ist die Gefährdung der öffentlichen Sicherheit weniger hoch als bei den schweren Delikten.
Der Kommission stellte sich somit die Frage, wie damit umzugehen sei. Sie entschloss sich, zu diesem Zweck die Schweizerische Vereinigung der Richterinnen und Richter, die Schweizerische Staatsanwälte-Konferenz sowie die Vereinigung der kantonalen Migrationsbehörden anzuhören. Gestützt auf diese Anhörungen hat sich die Kommission zu den drei Anträgen entschlossen, die Sie in der Motion vorfinden:
1.[NB]Es wird beantragt, dass die Staatsanwaltschaften dort, wo sie eine Katalogstraftat zu beurteilen haben, ebenfalls eine Landesverweisung aussprechen können. Diese Revision des Gesetzes soll dazu führen, dass durch die Staatsanwaltschaften Landesverweisungen ausgesprochen werden können, ohne dass sie zu diesem Zweck das Gericht bemühen müssen. Der Gesetzestext spricht nämlich von einem "Gericht", das diese Klausel anwenden könne. Nach Auffassung einiger Kantone sind auch die Staatsanwaltschaften in diesem Sinn ein Gericht, weil sie eben abschliessend auch im Strafbefehlsverfahren entscheiden können. Andere Kantone legen das Wort "Gericht" wörtlich aus und meinen damit auch bloss solche; in diesen Kantonen muss die Staatsanwaltschaft den Fall vor Gericht bringen und dort den Antrag auf Landesverweisung stellen.
2.[NB]Die Kommission schlägt vor, dass eine Verteidigung nur dann als notwendig bestellt werden muss, wenn auch eine der übrigen gesetzlichen Voraussetzungen erfüllt ist, und nicht bloss deswegen, weil eine Landesverweisung droht.
3.[NB]Dieser Antrag bezieht sich auf die Katalogstraftaten nach Artikel 66a Absatz 1 Buchstaben d, f und h StGB. Wir sind der Auffassung, dass diese geringfügigeren Verstösse und Übertretungen ausdrücklich von der obligatorischen Landesverweisung ausgenommen werden sollen. Es geht dabei um Diebstahl in Verbindung mit Hausfriedensbruch, um verschiedene Betrugsdelikte sowie um Vergehen im Zusammenhang mit der strafbaren Pornografie. Für diese Delikte käme dann aber immerhin die noch immer mögliche fakultative Landesverweisung infrage.
Die Kommission ist der Auffassung, dass das Strafgesetz mit diesen drei Revisionsvorschlägen in Bezug auf die obligatorische Landesverweisung konkretisiert, verbessert und differenzierter wird.
Ich bitte Sie deshalb namens der SPK Ihres Rates, diese Motion anzunehmen.