Tuena Mauro · Nationalrat · 2021-06-14
Tuena Mauro · Nationalrat · Zürich · Fraktion der Schweizerischen Volkspartei · 2021-06-14
Wortprotokoll
Am 26. März hat Ihre Kommission für Rechtsfragen diese parlamentarische Initiative Dandrès vorgeprüft. Sie empfiehlt Ihnen mit 16 zu 9 Stimmen, dieser parlamentarischen Initiative keine Folge zu geben.
Wir haben die Pro-Argumente bereits ausführlich gehört. Ich mache es gleich wie mein Kollege französischer Sprache und werde Ihnen zwei, drei Argumente der Kommissionsmehrheit liefern, die dagegen sprechen.
Bereits im geltenden Mietrecht ist es für Vermieter äusserst aufwendig, einem Mieter, der den Mietzins nicht mehr zahlt, zu künden. Das für eine Zahlungsverzugskündigung gesetzlich vorgeschriebene Verfahren ist kompliziert und bringt namentlich private Vermieter immer wieder an den Rand der Verzweiflung. Gemäss geltendem Artikel 257d OR kann der Vermieter dem Mieter ausserordentlich künden, falls dieser mit der Zahlung fälliger Mietzinse im Rückstand ist. Dies erfordert allerdings, dass der Vermieter ein streng formelles Verfahren einhält:
1.[NB]Er muss dem Mieter zuerst schriftlich eine Zahlungsfrist von mindestens 30 Tagen ansetzen und ihm androhen, dass bei unbenutztem Ablauf die Kündigung erfolge.
2.[NB]Es ist klar zu bezeichnen, welcher Ausstand abgemahnt wird.
3.[NB]Erst wenn die vollständige Zahlungsfrist verstrichen ist, kann der Vermieter mit einer Kündigungsfrist von mindestens 30 Tagen auf ein Monatsende kündigen.
4.[NB]Bei Familienwohnungen muss die Ansetzung der Zahlungsfrist ebenso wie die Kündigung auf amtlichem Formular mit getrennter Post an beide Ehegatten oder eingetragenen Partner geschickt werden. Dies gilt selbst dann, wenn der Vermieter nicht wusste, dass der Mieter verheiratet ist bzw. in einer eingetragenen Partnerschaft lebt.
5.[NB]Aus Beweisgründen sind alle Schreiben eingeschrieben zu versenden. Werden diese vom Mieter oder seinem Ehegatten oder eingetragenen Partner nicht in Empfang genommen, ist die postalische Abholfrist von sieben Tagen für die Zustellungsfrist massgebend. Der Vermieter muss diese Frist daher noch mitberücksichtigen, damit die Kündigung nicht zu früh erfolgt und somit nichtig wäre.
Wird eine dieser formellen Voraussetzungen nicht genauestens befolgt, ist die Kündigung nichtig und damit absolut wirkungslos, was - und das wissen Sie selbstverständlich - in der Praxis recht häufig vorkommt.
Ich möchte Sie namens der Kommissionsmehrheit aus diesen Gründen bitten, die zusätzliche Erschwerung, die Herr Dandrès mit seinem Vorstoss will, abzulehnen.