Lexipedia

Keller-Sutter Karin · Bundesrat · 2021-06-15

Keller-Sutter Karin · Bundesrat · St. Gallen · 2021-06-15

Wortprotokoll

Unsere Gesellschaft wird immer mobiler, immer grössere Teile der Bevölkerung besitzen eine oder mehrere ausländische Staatsbürgerschaften, und immer mehr Menschen verbringen einen Teil ihres Lebens im Ausland oder haben Immobilien oder anderes Vermögen im Ausland. Verstirbt eine solche Person, stellen sich verschiedene Fragen in Bezug auf ihren Nachlass. Das Bundesgesetz über das Internationale Privatrecht (IPRG) regelt in seinem 6. Kapitel die schweizerische Zuständigkeit in internationalen Erbfällen. Daneben regelt es das auf den Nachlass anwendbare Recht und die Anerkennung allfälliger Rechtsakte aus dem Ausland.

Auch andere Staaten haben diese Fragen geregelt, doch weichen deren Regelungen mehr oder weniger stark von den schweizerischen ab. Dies kann dazu führen, dass für einen bestimmten Nachlass neben der Schweiz auch ein anderer Staat die Zuständigkeit beansprucht. Man spricht hier von positiven Kompetenzkonflikten. Bei solchen Konflikten können zur gleichen Frage, etwa zur Frage der Erbberechtigung einer bestimmten Person, eine Entscheidung in der Schweiz und eine Entscheidung im Ausland ergehen. Diese beiden Entscheidungen können sich widersprechen, wenn z. B. der ausländische Staat nicht das gleiche Erbrecht anwendet wie die Schweiz.

Ich möchte Ihnen das kurz mit einem Fallbeispiel illustrieren. Eine Schweizerin lebt seit ihrer Pensionierung in der Provence, wo sie dann auch verstirbt. Bei ihrem Ableben hinterlässt sie ein Testament, in welchem sie ihren gesamten Nachlass dem schweizerischen Recht unterstellt. Aufgrund dieser Rechtswahl besteht nach heutigem IPRG eine zwingende Zuständigkeit der schweizerischen Behörden. Gleichzeitig betrachten sich die Behörden in Frankreich aber ebenfalls als zuständig, da die Erblasserin dort ihren letzten gewöhnlichen Aufenthalt hatte. Es besteht nun die Gefahr, dass die Behörden beider Staaten in der gleichen Sache tätig werden.

Diese Situation schadet der Rechtssicherheit. Sie erschwert zudem die Nachlassplanung unserer Bürgerinnen und Bürger; das Gesetz dürfte ja gerade auch viele Auslandschweizerinnen und -schweizer betreffen.

Die EU hat dieses Problem intern gelöst; sie hat für ihre Mitgliedstaaten eine einheitliche Regelung geschaffen, die sogenannte Erbrechtsverordnung. Diese gilt für fast alle EU-Staaten.

Diese Rechtsvereinheitlichung bietet nun auch eine Chance für die Schweiz. Sie eröffnet die Möglichkeit, im Verhältnis zu fast sämtlichen EU-Staaten das Risiko von erbrechtlichen Konflikten - ich spreche nur vom Risiko - erheblich zu vermindern. Ein Anschluss an die Erbrechtsverordnung ist zwar zurzeit nicht realistisch, die Schweiz hat aber die Möglichkeit, ihr eigenes Recht an die Erbrechtsverordnung anzunähern.

Auslöser der vorliegenden IPRG-Revision war übrigens eine Motion Recordon zur Europäischen Erbrechtsverordnung (14.4385). Der Vorstoss war vom Zweitrat als zu weitgehend abgelehnt worden, da er auch staatsvertragliche Schritte verlangt hatte. Zuvor hatte der Bundesrat aber eine Vernehmlassungsvorlage für Anpassungen im IPRG in Aussicht gestellt.

Der Ihnen vorliegende Gesetzentwurf sieht nun eine solche Annäherung an die EU-Erbrechtsverordnung vor. Das EU-Recht wird darin aber nicht unbesehen kopiert. Der Bundesrat hat nur diejenigen Regelungen übernommen, die aus einer zeitgemässen schweizerischen Optik gut vertretbar erscheinen. In der Sache nicht überzeugende Lösungen [PAGE 1340] sollen dagegen nicht übernommen werden. Zudem sollen die Grundprinzipien des IPRG und seines 6. Kapitels gewahrt bleiben.

Angesichts der umfangreichen Anpassungen erschien es angezeigt, das 6. Kapitel gleich einer Gesamtrevision zu unterziehen. Das IPRG ist mittlerweile schon 32 Jahre in Kraft. Insbesondere soll mit der Vorlage die Gelegenheit genutzt werden, Unklarheiten zu beseitigen, die sich in all den Jahren ergeben haben. Zudem soll die Gestaltungsfreiheit der Bürgerinnen und Bürger moderat erweitert werden,[NB]ganz[NB]im[NB]Geiste[NB]der Vorlage zur Revision des Erbrechts im ZGB, die Sie im vergangenen Dezember verabschiedet haben.

In der Vernehmlassung waren das Revisionsvorhaben und auch die Stossrichtung unumstritten. Kritik gab es praktisch nur zu Details. Eine Partei äusserte zwar den Vorbehalt, dass von einer pauschalen Rechtsübernahme abgesehen werden müsse. Dem trägt die Vorlage jedoch Rechnung; man hat, wie gesagt, dort die Regelungen übernommen, wo es zweckmässig schien, und nicht einfach das EU-Recht abgeschrieben.

In Ihrer Kommission für Rechtsfragen wurde die Frage aufgeworfen, ob die Vorlage zur Umgehung des schweizerischen Pflichtteilsrechts führe. Hier ist zu sagen, dass die Vorlage die Gestaltungsfreiheit der Bürgerinnen und Bürger nur innert enger Grenzen erweitert. Es wird am Grundsatz festgehalten, dass eine Rechtswahl nur zugunsten eines Heimatrechts möglich ist. Neu ist vor allem, dass schweizerische Doppelstaatsbürger bei der Rechtswahl nicht mehr diskriminiert werden. Auch sie können nun ein ausländisches Heimatrecht wählen.

Angesprochen wurde auch das Verhältnis zum Steuerrecht. Dazu gilt es festzuhalten, dass die Vorlage ausschliesslich privatrechtliche Fragen zur Zuständigkeit klärt. Das Steuerrecht ist nicht Gegenstand der Vorlage. Auch ist der Steuergesetzgeber nicht an die privatrechtlichen Zuständigkeiten gebunden. In der Schweiz wird für die Erbschaftssteuer auf den letzten Wohnsitz der verstorbenen Person bzw. den Lageort des hinterlassenen Grundstücks abgestellt, nicht[NB]auf[NB]die[NB]privatrechtliche Nachlasszuständigkeit im Einzelfall.

Schliesslich wurde in der Kommission noch die Befürchtung geäussert, die Vorlage führe zu einer Verschiebung von Vermögen ins Ausland. Diese Befürchtung ist unbegründet. Im Erbrecht geht es im Wesentlichen um die Frage, wem der Nachlass einer Person nach deren Ableben zusteht. Hat der Staat X über diese Frage zu befinden, bedeutet das nicht, dass die ausländischen Nachlassgegenstände in sein Staatsgebiet verlegt werden. Es bedeutet auch nicht, dass der Nachlass prioritär den im Staate X wohnhaften Personen zugewiesen wird.

Zum Steuerrecht habe ich mich ja bereits geäussert.

Ich ersuche Sie, auf die Vorlage einzutreten.