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Bregy Philipp Matthias · Nationalrat · 2021-06-15

Bregy Philipp Matthias · Nationalrat · Wallis · Die Mitte-Fraktion. Die Mitte. EVP. · 2021-06-15

Wortprotokoll

Wir reden hier über das 6. Kapitel des Bundesgesetzes über das Internationale Privatrecht bzw. über die schweizerische Zuständigkeit bei internationalen Erbfällen. Es ist eine komplexe juristische Materie. Sie ist, wie wir in der Kommission gehört haben, vergleichbar mit einem Flickenteppich, das heisst mit dem Ineinandergreifen verschiedener Rechtsordnungen und Rechtsauslegungen. Vereinfacht gesagt, ist das Ziel, dass bei einem Erbfall nicht mehrere Behörden bzw. mehrere Staaten gleichzeitig tätig werden.

EU-intern - und das passt zur vorangegangenen Diskussion - hat man dieses Problem mit der Erbrechtsverordnung gelöst. Der vorliegende Entwurf ist nun eine Annäherung an diese Erbrechtsverordnung - eine Annäherung, das heisst keine Übernahme und auch keine vollständige Anpassung. Juristisch formuliert, heisst das im vorliegenden Fall, es geht um Kompetenz- respektive Zuständigkeitskonflikte, also um die Frage, welche Behörde in welcher Situation zuständig ist.

Die Kommission ist auf das vorliegende Geschäft eingetreten und hat der Vorlage in der Gesamtabstimmung mit 17 zu 7 Stimmen zugestimmt. Wenn Sie die Fahne anschauen, stellen Sie fest, dass es nur einen Minderheitsantrag gibt, nämlich denjenigen der Minderheit Schwander auf Nichteintreten. Zwar wurde das Eintreten ohne Gegenantrag beschlossen, in der Gesamtabstimmung wurde der Vorlage aber, wie bereits gesagt, nur mit 17 zu 7 Stimmen zugestimmt. Die Minderheit monierte, die Vorlage sei eine Anpassung an die Erbrechtsverordnung der EU, sie beinhalte unpräzise Formulierungen und bringe keine Steigerung der Rechtssicherheit. Die Mehrheit teilt diese Auffassung nicht. Die Mehrheit begrüsst den Entwurf, weil Kompetenzbestimmungen erlassen und Zuständigkeitsprobleme verhindert werden. Verhindert wird nämlich der Fall, dass kein Gericht zuständig wäre, und auch der Fall, dass mehrere Gerichte zuständig wären. Kurzum: Es geht um die Verhinderung von Kompetenzkonflikten.

Mit der Minderheit sind wir in einem einig: Die Verwaltung hat uns zahlreiche Beispiele gezeigt, die nicht alle auf den ersten Blick wirklich praxisnah sind. Gleichwohl mussten wir feststellen: Auch wenn es Einzelfälle sind, sie existieren, und eine Regelung im vorliegenden Entwurf ist sinnvoll. Bei den Konstellationen, die schlussendlich geregelt werden, denken wir an Fälle wie den eines Schweizers, der in der Provence lebt und dort stirbt, oder den einer Schweizerin, die in Berlin lebt und Vermögen in verschiedenen Ländern hat. Es geht letztlich darum, die damit verbundenen Fragen zu klären.

Wenn Sie noch einmal einen Blick auf die Fahne werfen, werden Sie sehen: Es gibt zwar nur eine Minderheit, aber es gibt auch nur zwei kleine Änderungen am Entwurf, und zwar in Artikel 87 Absatz 1 und in Artikel 88 Absatz 1. Da wurde das Wort "Kompetenzkonflikte" durch "Zuständigkeitskonflikte" ersetzt. In der Kommission hat hierüber eine längere, ja eine sogar lange Diskussion stattgefunden. Ich werde aber darauf verzichten, diese hier wiederzugeben, denn die Verwaltung hat sich zwischenzeitlich darangemacht, diese Formulierung neu zu fassen, präziser zu machen. Die entsprechende Vorlage ist aktuell in der Vernehmlassung und wird dann im Rahmen der Diskussionen der RK-S eingebracht werden. Sie hat technischen Charakter.

Also, wir bitten Sie gleichwohl, dieser Vorlage zuzustimmen, auch wenn sie noch nicht fertig ist. Ich kann hier sagen, der Nationalrat hat das Problem erkannt, der Ständerat darf es dann lösen.

Einfach zum abschliessenden Verständnis: Die zentralen Artikel, die Artikel 87 und 88, regeln die Heimatzuständigkeit. Artikel 87 besagt: War ein Erblasser Schweizerbürger mit letztem Wohnsitz im Ausland, so sind die Schweizer Behörden zuständig, sofern die ausländischen Behörden sich nicht damit befassen, oder immer dann, wenn eine letztwillige Verfügung dem Schweizer Recht unterstellt worden ist. Artikel 88 bestimmt die Zuständigkeit am Ort der gelegenen Sache. Das heisst also, Schweizer Behörden sind dann zuständig, wenn der Erblasser Ausländer mit letztem Wohnsitz im Ausland war und die dortigen Behörden nicht tätig werden. Die Artikel 90 und 91 betreffen das anwendbare Recht, Artikel 92 und folgende regeln im Detail das anwendbare Recht betreffend Umfang der Erbschaft, die Verfügungsfähigkeit, die Erbverträge und so weiter. Das war eine Kurzzusammenfassung dieser Vorlage.

Die Kommission hat in der Gesamtabstimmung, wie gesagt, mit 17 zu 7 Stimmen zugestimmt. Ich bitte Sie, einzutreten und diesem Gesetz zuzustimmen.