preparatory:AB 285122
Gredig Corina · Nationalrat · Zürich · Grünliberale Fraktion · 2021-06-15
Wortprotokoll
Durch die neue Bestimmung in Artikel 59 wird die Motion Pfister Gerhard 15.3953 umgesetzt. Eine Reise in den Heimat- oder Herkunftsstaat wird ausdrücklich untersagt und soll nur dann erlaubt werden, wenn sie der Vorbereitung der Rückkehr dient. Eine Ausnahme wird nur dann gemacht, wenn die Person glaubhaft machen kann, dass sie die Reise zwangsweise unternommen hat. Die gleiche Regelung gilt nach einer kürzlich durchgeführten Revision auch für anerkannte Flüchtlinge.
Reist eine vorläufig aufgenommene Person in den Heimat- oder Herkunftsstaat, soll ihre vorläufige Aufnahme automatisch erlöschen. Gibt es Vollzugshindernisse, muss die Person erneut vorläufig aufgenommen werden. Die Person kann dann aber während der nächsten zehn Jahre keine Aufenthaltsbewilligung beantragen. Zudem können unbewilligte Auslandreisen neu mit Bussen sanktioniert werden.
Die Minderheit I (Marti Samira) möchte das in Artikel 59d festgehaltene Reiseverbot in den Heimat- oder Herkunftsstaat streichen. Bereits heute sei die Praxis in Bezug auf Heimatreisen genug restriktiv, und Heimatreisen seien nur in sehr wenigen Ausnahmefällen möglich. Ihre Kommission beantragt Ihnen mit 14 zu 8 Stimmen bei 1 Enthaltung, diesen Antrag abzulehnen.
Die Minderheit II (Marti Samira) möchte das Reiseverbot in Drittstaaten streichen, da diese Bestimmung über das von der Motion geforderte Verbot von Heimatreisen hinausgehe, gegen Grundrechte verstosse und das Verhältnismässigkeitsprinzip infrage stelle. Ihre vorberatende Kommission hat sich intensiv mit Reisen in Drittstaaten, also beispielsweise in unsere Nachbarländer, befasst. Bei vorläufigen Aufnahmen gilt ein grundsätzliches Reiseverbot, während bei anerkannten Flüchtlingen grundsätzlich Reisefreiheit besteht. Die [PAGE 1348] Mehrheit der vorberatenden Kommission hat sich mit 14 zu 11 Stimmen für ein Konzept entschieden, das grundsätzlich nicht am Reiseverbot rüttelt. Es sollen aber in Artikel 59e Absatz 3bis gewisse Ausnahmen ins Gesetz geschrieben werden, insbesondere Reisen zur Aufrechterhaltung der Beziehung zu nahen Familienangehörigen.
Die Trennung von der Familie gehört heute nicht zu den qualifizierten Gründen, welche eine Reise über die Grenze ermöglichen. Nur bei einem Todesfall oder einer schweren Erkrankung in der Familie kann eine Reise über die Grenze bewilligt werden. Der Antrag der Mehrheit nimmt gewisse Ausnahmekriterien auf und legitimiert sie damit besonders. Nebst der Aufrechterhaltung der Beziehung zu nahen Familienangehörigen werden insbesondere auch Reisen zum Zweck des Schul- oder Ausbildungsbetriebs oder zur aktiven Teilnahme an wichtigen Sport- oder Kulturanlässen genannt. Die Grundrechte der Betroffenen wie das Recht auf Bewegungs- und Reisefreiheit sowie das Recht auf Privat- und Familienleben werden damit weniger stark beschränkt. Bei der geografischen Beschränkung auf den Schengen-Raum handelt es sich mit "Schengen" um einen Begriff, der klar definiert ist und heute bereits im Gesetz verwendet wird.