Keller-Sutter Karin · Bundesrat · 2021-06-16
Keller-Sutter Karin · Bundesrat · St. Gallen · 2021-06-16
Wortprotokoll
Rund zehn Jahre nach Inkrafttreten der Schweizerischen Zivilprozessordnung ist es Zeit für eine Überprüfung und Nachjustierung der ZPO, zusammen mit der Strafprozessordnung, die ja derzeit auch in den Räten hängig ist. Das waren eigentlich die letzten Kodifikationen in der Schweiz.
Ihre Kommission für Rechtsfragen hat den Bundesrat 2014 parallel zur StPO mit einer Motion beauftragt, die Praxistauglichkeit der ZPO im Rahmen einer Gesamtschau zu überprüfen und dem Parlament die nötigen Gesetzesanpassungen zu unterbreiten. Diese Prüfung haben wir durchgeführt, namentlich mit einem vielfältigen Austausch mit Vertretern aller massgeblichen Kreise. Die Prüfung hat gezeigt, dass die Tauglichkeit und die Funktionsfähigkeit der ZPO heute unbestritten und allgemein anerkannt sind; das bestätigte auch die Vernehmlassung. Bei dieser Ausgangslage kann es nach Ansicht des Bundesrates nur um punktuelle Anpassungen und Verbesserungen gehen.
Diese Stossrichtung der Revision fand in der Vernehmlassung Zustimmung. Ansatzpunkte und Zielsetzung der Vorlage wurden von einer grossen Mehrheit der Kantone, Parteien und Organisationen unterstützt.
Damit komme ich kurz zu den Grundzügen der Vorlage; ich beschränke mich auf einige Punkte. Zunächst zum Abbau von Kostenschranken: Die Kosten sind heute ein grosses Problem im Zivilprozess, das haben wir jetzt gerade auch von Ständerat Engler gehört. Einen Prozess kann sich heute nur leisten, wer entweder nichts hat und daher in den Genuss der unentgeltlichen Rechtspflege kommt oder aber wer sehr viel hat und daher auch das nötige Geld für einen Prozess hat. Das gilt auch für Unternehmen. Diese Situation ist unbefriedigend, und wir sind daher aufgefordert, hier etwas zu verbessern.
Der Bundesrat beantragt Ihnen daher beim Prozesskostenrecht zwei Anpassungen. Zum einen sollen die Gerichtskostenvorschüsse grundsätzlich auf die Hälfte der mutmasslichen Gerichtskosten begrenzt und somit halbiert werden. Zum andern soll die Regelung über die Liquidation der Prozesskosten angepasst werden, sodass nicht mehr die Parteien das Inkassorisiko der Gegenpartei tragen müssen.
Ihre Kommission teilt dieses Anliegen und ist in einem Punkt noch etwas weiter gegangen. Dem kann sich der Bundesrat anschliessen. Mit diesen Änderungen soll das Kostenproblem entschärft werden, auch wenn wir es damit - das möchte ich auch klar sagen - nicht komplett aus der Welt schaffen können. Dazu bedarf es parallel und zusätzlich weiterer Anstrengungen, namentlich auch seitens der Kantone. Die massgebenden Kostentarife fallen in die Kompetenz der Kantone, und daher stehen auch sie hier in der Pflicht, für eine erschwingliche Zivilgerichtsbarkeit zu sorgen.
Ein weiterer Punkt ist das Schlichtungsverfahren. Das Schlichtungsverfahren hat sich als rasches, effizientes und kostengünstiges Streitbeilegungsverfahren bewährt. Das zeigen die hohen Erledigungsraten; es sind 50 bis 80 Prozent der Fälle. Daher soll das Schlichtungsverfahren weiter gestärkt werden, und zwar in zwei Punkten: Erstens soll die Kompetenz der Schlichtungsbehörden im Bereich der Urteilsvorschläge erweitert werden. Zweitens soll das Schlichtungsverfahren in mehr Fällen zur Anwendung kommen als heute und damit weiter gestärkt werden. Demgegenüber möchte der Bundesrat auf einen Ausbau der Entscheidkompetenz der Schlichtungsbehörden verzichten.
Dann gibt es noch punktuelle Verbesserungen. Diese sind relativ zahlreich und betreffen verschiedene Bereiche, so beispielsweise die Instrumente der Verfahrenskoordination und das Mitwirkungsverweigerungsrecht für Unternehmensjuristinnen und -juristen. Darauf werden wir in der Detailberatung ja noch zu sprechen kommen. Zu Artikel 160a gibt es einen Einzelantrag Noser, dem Bundesrat zu folgen.
Bei verschiedenen weiteren Punkten schlägt Ihnen der Bundesrat vor, die bundesgerichtliche Rechtsprechung zur ZPO ins Gesetz zu überführen, und zwar in einer differenzierten Form. Nach Ansicht des Bundesrates ist eine solche Überführung dort gerechtfertigt, wo es um verallgemeinerungsfähige Präzisierungen oder Klarstellungen geht und wo diese direkte Auswirkungen auf die Rechtsunterworfenen hat. Ihre Kommission hat ja teilweise noch weitere Punkte hinzugefügt, denen sich der Bundesrat überwiegend anschliessen kann. Erwähnen möchte ich hier noch den Einsatz elektronischer Instrumente zur Ton- und Bildübertragung vor dem Hintergrund der Corona-Pandemie und der noch geltenden notrechtlichen Regelung zum Einsatz von Video- und Telefonkonferenzen im Zivilverfahren: Ihre Kommission hat die vorliegende Revision gleich genutzt, um Vorschriften zum Einsatz elektronischer Instrumente zur Ton- und Bildübertragung in die ZPO zu übernehmen. Der Bundesrat unterstützt diese Anträge. Sie erlauben in Zukunft unter klar geregelten Bedingungen den punktuellen Einsatz insbesondere von Videokonferenzen in Zivilverfahren. Das ist nach Ansicht des Bundesrates zeitgemäss, sinnvoll und auch praktisch umsetzbar. Das haben ja die Erfahrungen der letzten Monate während der Corona-Pandemie auch gezeigt.
Der im Rahmen der Vernehmlassung umstrittenste Punkt findet sich nicht im Entwurf. Der Bundesrat hat darauf verzichtet, die Vorschläge zum kollektiven Rechtsschutz in dieser ZPO-Vorlage weiterzuverfolgen. Der parlamentarische Auftrag gemäss der Motion Birrer-Heimo 13.3931 zur Verbesserung des kollektiven Rechtsschutzes soll separat behandelt werden. Das hat zwei Gründe: Der Bundesrat will zum einen diese ZPO-Revisionsvorlage mit diesem umstrittenen Punkt nicht gefährden oder verzögern. Zum andern ist es angesichts des kontroversen Vernehmlassungsergebnisses schwierig, eine mehrheitsfähige Lösung zu finden.
Es war ja nicht so, dass in der Vernehmlassung lediglich die Ausgestaltung dieser Instrumente umstritten war. Es gibt einfach zwei Lager: Die eine Hälfte will diese Instrumente, und die andere lehnt sie kategorisch ab. Zwischen diesen Positionen ist es schwierig, eine Brücke zu bauen. Wir wollen es zumindest versuchen. Wir brauchen aber dazu noch etwas Zeit. Wir möchten auch die neusten aktuellen Entwicklungen insbesondere in der EU berücksichtigen. Aber wenn man eine Umsetzung des Anliegens will, die auch politisch tragfähig ist, und sämtlichen Interessen bestmöglich Rechnung tragen will, muss man hier nochmals über die Bücher gehen.
Die Arbeiten laufen. Ständerat Sommaruga hat zu Recht darauf hingewiesen, dass ich versprochen habe, dass wir möglichst bis Ende Jahr hier eine Vorlage bringen. Wir haben in der Kommission darüber gesprochen, dass man den Anwendungsbereich beispielsweise auf die Tatbestände, die auch in der EU gelten, eingrenzen könnte. Das könnte vielleicht ein Mittelweg sein. Aber ich muss Ihnen sagen, die [PAGE 674] Geschäftsnummer der Motion mit dem Einreichungsjahr 2013 deutet darauf hin, dass seit diesem Jahr offenbar noch niemand eine tragfähige Lösung gefunden hat. Man hat damals versucht, das Anliegen im Aktienrecht abzubilden. Das wurde dann vom Bundesrat wieder verworfen. Im FIDLEG wollte man das bringen, das hat der Bundesrat auch verworfen. Jetzt wäre es in der ZPO gewesen. Ich muss Sie also noch einmal etwas vertrösten. Ich denke, dass es hier ohnehin schwierig wird, eine mehrheitsfähige Lösung zu finden.
Mit dieser Vorlage schlagen wir Ihnen eine erste Nachjustierung der ZPO vor. Es geht nicht um eine Revolution, das wurde gesagt, sondern um eine Überprüfung und moderate Anpassung, nachdem die ZPO in den vergangenen zehn Jahren ihre Funktionsfähigkeit ja unter Beweis gestellt hat. Es muss einfach das Ziel sein, dass wir die ZPO noch besser machen, dass wir sie fitter machen, damit eben alle Beteiligten hier profitieren können - das sind Privatpersonen, Unternehmen, Gerichte und auch die Anwaltschaft.
Ich danke Ihnen, wenn Sie auf die Vorlage eintreten, das scheint ja unbestritten zu sein. Ich werde mich dann namens des Bundesrates zu den verschiedenen Minderheitsanträgen und zum Einzelantrag Noser nochmals melden.
Es gibt noch andere Bestimmungen, bei denen es eine Differenz zum Bundesrat gibt. Ich werde dort darauf verzichten, das Wort zu ergreifen, da Sie Erstrat sind. Es gibt aber verschiedene Positionen.
Das Ratssekretariat hat mich gefragt, ob ich eine Abstimmung verlange. Der Bundesrat verlangt keine Abstimmung. Ich möchte Ihnen aber sagen: Die Intensität der Differenz zwischen der Kommission und dem Bundesrat ist nicht bei allen Positionen genau gleich. Es sind insgesamt ja fünf Anträge; wenn man den Einzelantrag Noser abzieht, sind es vier. Ich werde mich dann zum Einzelantrag Noser melden.
Ich möchte angesichts der fortgeschrittenen Zeit einfach zuhanden des Amtlichen Bulletins darauf hinweisen, dass insbesondere bei der Begründungspflicht in Artikel 239 Absatz[NB]1, Artikel 318 Absatz 2, Artikel 327 Absatz 5 und dann beim Untersuchungsgrundsatz im vereinfachten Verfahren bei Artikel 247 sicherlich im Zweitrat noch einmal über die Bücher gegangen werden muss. Der Bundesrat möchte an sich aus heutiger Sicht an seinem Entwurf festhalten. Diese Fragen können wir aber auch im Zweitrat klären, sodass wir uns auf die Minderheitsanträge plus den Einzelantrag Noser konzentrieren können.