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Munz Martina · Nationalrat · 2021-06-16

Munz Martina · Nationalrat · Schaffhausen · Sozialdemokratische Fraktion · 2021-06-16

Wortprotokoll

Mit dem vorliegenden Gesetzentwurf besteht die Gefahr, dass Wasserkraftanlagen "überfördert" werden, insbesondere Kleinwasserkraftanlagen. Die energetische Ausbeute dieser Anlagen ist verhältnismässig klein, der ökologische Schaden in wertvollen Gewässern dagegen gross. Zudem ist die Kosteneffizienz dieser Fördermassnahme fragwürdig. Mit Fotovoltaik könnte man mit weniger Fördergeldern viel mehr Strom zubauen, und das erst noch ohne schädliche Auswirkungen auf die Umwelt. 95 Prozent der Gewässer in der Schweiz sind bereits energetisch genutzt. Das Wasserkraftpotenzial ist praktisch ausgeschöpft. Frei fliessende Gewässer gibt es kaum mehr, diese gilt es zu schützen.

Bei Neukonzessionierungen von Grosswasserkraftwerken werden oft ökologische Kompromisse gemacht. Als Ausgleich wird versprochen, kleinere Gewässer in der Region nicht anzutasten. Diese Zusicherungen sind aber nicht glaubwürdig, wenn bei jeder Gesetzesrevision die Leistungsuntergrenzen für Kleinwasserkraftanlagen diskutiert und nach unten angepasst werden. Die Bereitschaft, Kompromisse bezüglich Gewässerökologie einzugehen, schwindet damit. Meine Minderheit zu Artikel 26 Absatz 1 Buchstaben b und c will deshalb die Erneuerung und Erweiterung von Wasserkraftanlagen erst ab einer Erhöhung der Leistungsuntergrenze auf 1 Megawatt fördern. Ich bitte Sie, stimmen Sie dieser Minderheit zum Schutz der Gewässerökologie zu.

Mein zweiter Minderheitsantrag, zu Artikel 38 Absatz 2, will die Marktprämie nicht über das Jahr 2022 hinaus verlängern. Mein Minderheitsantrag zu Artikel 30 Absatz 5 steht damit im Zusammenhang. Die Weiterführung der Marktprämie für Grosswasserkraftanlagen trägt nicht zum Ausbau von neuen Produktionskapazitäten bei, im Gegenteil: Sie verhindert, dass der Netzzuschlag in den dringend nötigen Zubau fliesst.

Den Kraftwerkbetreibern wird mit der Marktprämie eine Optimierung ihrer Gewinne auf bereits bestehenden Anlagen ermöglicht, und zwar auf Kosten der gebundenen Endverbraucherinnen und Endverbraucher, das sind Haushalte und das Gewerbe. Diese eklatante Ungleichbehandlung gegenüber den freien Kundinnen und Kunden kann nicht im Sinne der Mehrheit dieses Saales sein!

Die Verteilnetzbetreiber können ihren gebundenen Kundinnen und Kunden den Strom aus erneuerbarer Energie zu den vollen Gestehungskosten weiterverkaufen, ohne dass sie die Durchschnittspreismethode anwenden müssen. Sie dürfen nicht nur den erneuerbaren Strom aus ihrer Eigenproduktion zu diesen Sonderkonditionen weiterverkaufen, sondern auch den eingekauften Strom von Dritten. Während Haushalte und das Gewerbe gezwungen sind, diesen teuren Strom zu kaufen, darf der Verteilnetzbetreiber den freien Grossverbrauchern den Strom zu den tiefen Marktpreisen verkaufen. Haushalte und Gewerbe subventionieren damit Kraftwerke mit 70 Millionen Franken jährlich. Das Monopol der Verteilnetzbetreiber wird zur Gewinnoptimierung ausgenützt, ohne dass eine einzige Kilowattstunde neu zugebaut wird. Diese Ungleichbehandlung dürfen wir nicht zementieren!

Auch der Bundesrat empfiehlt Ihnen deshalb, Artikel 38 Absatz 2 zu streichen und meinen Minderheitsantrag zu unterstützen.

Der Minderheitsantrag zu Artikel 30 Absatz 5 steht mit dieser Nichtverlängerung der Marktprämie im Zusammenhang. Wenn die Marktprämie Ende 2022 ausläuft, muss der Bundesrat als Ersatzmassnahme ein marktnahes Modell einführen, z. B. eine gleitende Marktprämie.

Ich bitte Sie, stimmen Sie meinen Minderheitsanträgen zu!