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Z'graggen Heidi · Ständerat · 2021-06-16

Z'graggen Heidi · Ständerat · Uri · Die Mitte-Fraktion. Die Mitte. EVP. · 2021-06-16

Wortprotokoll

Die Meinungs- und Informationsfreiheit sowie die Medienfreiheit sind durch die Artikel 16 und 17 der Bundesverfassung gewährleistet. Gerade in der Schweiz mit ihrem ausgeprägten Demokratieverständnis sind freie Meinungsbildung und freie Meinungsäusserung natürlich Grundpfeiler des funktionierenden Staats. Diese Grundpfeiler sind mit der Anpassung von Artikel 266 Buchstabe a in keiner Art und Weise infrage gestellt. Sie sollen und dürfen auch nicht infrage gestellt werden.

Bei der geplanten Anpassung werden hingegen Inkonsistenzen im Gesetzeswortlaut behoben, dies vor allem im Vergleich zu Artikel 261. Sie können in Artikel 266 selber schauen, dass eine vorsorgliche Massnahme gegenüber den Medien ein Dreifaches verlangt, und das sind sehr hohe Hürden. Diese hohen Hürden sind auch weit höher als bei "normalen" vorsorglichen Massnahmen, wie sie in Artikel 261 ZPO vorgesehen sind. Die Angleichung des Textes in Artikel 266 Buchstabe a, wie von der Mehrheit vorgeschlagen, behebt auf der einen Seite also diese Inkonsistenz und nimmt auf der anderen Seite eine Verschiebung, unser Kollege Jositsch hat es gesagt, eine Nuancenverschiebung oder auch eine Anpassung an die Gerichtspraxis vor.

Es geht um den vorsorglichen Rechtsschutz und - das ist mir sehr wichtig - auch um den Schutz der Betroffenen. Es geht um die Reputation, um den guten Ruf von Menschen. Sie wissen, wie schnell ein guter Ruf beschädigt werden kann, wie schwer es ist, sich dagegen zu wehren, und welche Folgen das haben kann. Auch wenn am Schluss nach einem halben Jahr noch eine fünfzeilige Korrektur kommt, können Sie das nicht mehr korrigieren. Dass man hier diese gebotene und angemessene Gesetzesänderung vornimmt, erachte ich als sehr wichtig.

Ich bitte Sie, hier der Mehrheit zu folgen und das Ganze auch nicht zu überschätzen.