Raggenbass Hansueli · Nationalrat · 2002-12-09
Raggenbass Hansueli · Nationalrat · Thurgau · Christlichdemokratische Fraktion · 2002-12-09
Wortprotokoll
Es geht um das Abkommen mit der Bundesrepublik Deutschland bezüglich der Doppelbesteuerung. Sie haben soeben den Rapporteur französischer Zunge gehört, Herrn Kollege Favre. Ich kann vollumfänglich auf das von ihm Gesagte verweisen. Das Abkommen war im Grundsatz überhaupt nicht bestritten; Herr Favre hat bereits darauf hingewiesen. In der Kommission stimmten wir in der Gesamtabstimmung diesem Abkommen mit 16 zu 0 Stimmen zu. Es gab also vom Grundsatz her keinerlei Opposition.
Das Einzige, was - mit Ausnahme des Minderheitsantrages, auf den ich noch zu sprechen kommen werde - zur Diskussion stand, war die erweiterte Amtshilfe. Diese erweiterte Amtshilfe war eine Forderung Deutschlands. Mit der Zustimmung zum Bankgeheimnisbericht des Fiskalkomitees der OECD von 2000 sagte die Schweiz zu, ihre Amtshilfepolitik in Fällen, denen ein Abgabebetrug zugrunde liegt, zu überprüfen und soweit möglich anzupassen. Es wurde daraufhin eine neue Amtshilfebestimmung formuliert, welche materiell weitgehend derjenigen unseres Doppelbesteuerungsabkommens mit den USA entspricht. Dieses Entgegenkommen der Schweiz wird sich für die Schweiz nicht als nachteilig erweisen, wird doch damit einem ausländischen Staat in denjenigen Fällen Amtshilfe gewährt, in denen dieser Staat auch aufgrund des Bundesgesetzes über internationale Rechtshilfe in Strafsachen (IRSG) Rechtshilfe verlangen kann, die Auskünfte also aufgrund des Spezialitätsvorbehaltes nicht für steuerliche Zwecke verwenden darf. Es dürfte zwar im Laufe der Zeit zu mehr Amtshilfebegehren führen, die mit dem heutigen Personalbestand nicht bewältigt werden können. Das ist aber aufgrund dessen, was wir hier herausgeholt haben, zu rechtfertigen. Im Lichte der wesentlich weiter gehenden Forderungen seitens der EU und des Standes der Diskussionen innerhalb der OECD ist es sogar als sehr positiv zu werten, dass ein G7-Staat einer Amtshilfebestimmung zugestimmt hat, die sich zur Durchsetzung des internen Rechtes auf Informationen in Fällen beschränkt, die in beiden Staaten ein Delikt betreffen, das mit einer Freiheitsstrafe bewehrt ist. Mit anderen Worten: Diese Regelung schliesst die internationale Kooperation in Fällen blosser Steuerhinterziehung aus, und das ist entscheidend; das zum Allgemeinen.
Kollege Gysin Remo hat einen Minderheitsantrag gestellt, Sie finden diesen auf Seite 2 der Fahne. Er verlangt, dass der Bundesrat beauftragt wird, "der Bundesrepublik Deutschland (wie auch andern EU-Ländern) Amtshilfe bei Steuerhinterziehung anzubieten, sofern diese der Schweiz Gegenrecht einräumt". Diese Minderheit hat 8 Stimmen auf sich vereinigt. Sie beschränkte sich eigentlich auf die Stimmen der sozialdemokratischen und grünen Kommissionsmitglieder.
Dieser Minderheitsantrag ist äusserst gefährlich, und die Kommission beantragt Ihnen mit 16 zu 8 Stimmen, hier ein klares Zeichen zu setzen und diesen Antrag abzulehnen.
1. Herr Gysin unterliegt einem klaren Irrtum. Es ist nämlich nicht so, dass in Deutschland weniger Steuern hinterzogen werden, wenn in der Schweiz die Steuerhinterziehung anders bestraft würde. In Deutschland fände genau gleichviel Steuerhinterziehung statt, unabhängig davon, wie die Schweiz den Tatbestand der Steuerhinterziehung regelt.
2. Wir haben eine alte Tradition, die zwischen Steuerbetrug und Steuerhinterziehung unterscheidet. Das Strafrecht ist hier klar differenziert. An dieser Schweizer Tradition ist festzuhalten.
3. Es ist politisch falsch, den international anerkannten Grundsatz der doppelten Strafbarkeit, das heisst den Grundsatz, dass in beiden betroffenen Staaten Strafbarkeit gegeben sein muss, aufzugeben, bevor eine Strafe ausgesprochen wird.
4. Eine Zustimmung zu diesem Passus würde eine nachhaltige Erschütterung unseres Finanzplatzes bedeuten.
Daher bitte ich Sie mit der grossen Mehrheit der Kommission, ein klares Zeichen zu setzen und den Antrag der Minderheit Gysin Remo abzulehnen.