Fluri Kurt · Nationalrat · 2021-06-17
Fluri Kurt · Nationalrat · Solothurn · FDP-Liberale Fraktion · 2021-06-17
Wortprotokoll
Aufgrund des generellen Auftrages, gestützt aber auch auf Vorstösse aus dem Parlament - erwähnt sei hier die Motion 17.3259, "Gebundene Ausgaben reduzieren" -, unterliegen die Aufgaben des Bundes, deren Erfüllung und die Organisation der Bundesverwaltung einer regelmässigen Überprüfung durch den Bundesrat. Im Sommer 2018 verabschiedete dieser ein Paket von Massnahmen, mit denen die Effizienz gesteigert und die Ausgabenbindungen gelockert werden sollen. Mit seiner Botschaft 20.067 vom 26. August 2020, über die wir heute beraten, schlägt der Bundesrat unter anderem auch eine Revision des Bundesgesetzes betreffend die Überwachung des Post- und Fernmeldeverkehrs (BÜPF) vor, womit in dessen Artikeln 7 und 8 die gesetzlichen Grundlagen für ein zentrales Auswertungssystem zu schaffen bzw. zu ergänzen seien. Da auf diesem Weg dieses Auswertungssystem beim Bund zentralisiert und damit die Kantone entlastet werden sollten, was tatsächlich eine Reduktion des administrativen Aufwandes und Einnahmen für den Bund zur Folge hätte, brachte der Bundesrat dieses Vorhaben im erwähnten Gesamtpaket "Administrative Erleichterungen und Entlastung des Bundeshaushalts" unter.
Der Nationalrat hingegen war mit diesem Vorgehen nicht einverstanden, weil auch datenschutzrechtliche Fragen damit verbunden sind. Er teilte deshalb die Vorlage am 15. Dezember 2020 in zwei Erlasse auf und beauftragte Ihre KVF mit der Behandlung dieses Auswertungssystems in einem Entwurf 2, und um den geht es hier.
Ihre Kommission behandelte das Geschäft zweimal: Zuerst liess sie sich von der Verwaltung in das Thema einführen. An der zweiten Sitzung erfolgten die Anhörungen von Herrn Lobsiger, dem Eidgenössischen Datenschutz- und Öffentlichkeitsbeauftragten (Edöb), sowie von Frau Lentjes Meili, der Kripo-Chefin der Kantonspolizei Zürich.
Der bundesrätliche Entwurf sieht folgende Ergänzung des BÜPF in den Artikeln 7 und 8 vor: Es soll eine gesetzliche Grundlage für die Visualisierungsfunktion des Datenverarbeitungssystems des Dienstes ÜPF geschaffen werden. Aus Sicht der Rechtsetzung ist das eine Analysefunktion, welche neu im Gesetz verankert wird. Damit sollen die Überwachungsdaten, welche die Fernmeldedienstanbieterinnen liefern, direkt im Verarbeitungssystem des Dienstes ÜPF visualisiert werden können. Auf diese Weise können die Strafverfolgungsbehörden der Kantone direkt und ohne eigenes Analysesystem Schlüsse zu Personennetzwerken sowie zu Kommunikations- und Bewegungsgewohnheiten ziehen. Damit erübrigt sich die Konsultation von 26 separaten Analysesystemen der Kantone.
Die Verordnung über das Verarbeitungssystem für die Überwachung des Post- und Fernmeldeverkehrs sieht diese Funktion bereits vor. Juristisch umstritten ist aber, ob diese Grundlage auf Verordnungsebene rechtsgenügend ist oder nicht. Um eine genügende Grundlage sicherzustellen, beantragt der Bundesrat nun die erwähnten Ergänzungen des BÜPF.
In der Kommission selbst war diese Frage der Rechtsstaatlichkeit ebenfalls das einzige umstrittene Thema. Die Mehrheit Ihrer Kommission will nun in Artikel 7 Litera d den Verordnungsinhalt ins Gesetz überführen. Die Analysefunktionen sollen nämlich mit den Begriffen "Visualisierung, Alarmierung oder Sprechererkennung" beispielhaft konkretisiert werden. Mit der Formulierung "wie" soll gezeigt werden, dass dies beispielhafte Konkretisierungen sind.
Nach Meinung der Mehrheit Ihrer Kommission handelt es sich hier um eine Verbesserung der Rechtsgrundlage, nicht aber um eine Ausweitung der Datensammlungen. Weil diese konkreten Beispiele der Analysefunktionen aber wichtig sind, entspricht es nach Meinung der Mehrheit der Kommission dem Legalitätsprinzip, sie von der Verordnung ins Gesetz hinauf zu hieven.
Eine Minderheit Pult will eine Rückweisung des Entwurfes an den Bundesrat, um in einer Zusatzbotschaft oder in einem Zusatzbericht klarstellen zu lassen, was der genaue Zweck der beantragten Gesetzesrevision ist. Die Mehrheit Ihrer Kommission ist der Auffassung, dass aufgrund der Kommissionsberatungen und auch aus der neuen Formulierung der Kommissionsmehrheit genügend klar hervorgeht, was der Zweck dieser Revision ist.
Zwei andere Minderheiten wollen die revidierten Artikel bzw. Literae streichen und es beim geltenden Recht bewenden lassen. Es geht konkret um Artikel 7 Litera d und um Artikel 8 Literae d und e.
Gemäss Auskunft des Edöb geht es tatsächlich um eine Präzisierung, und zwar - ich zitiere - "um eine Sanierung der Rechtslage zur Erfüllung des Bestimmtheitsgebots an die Datenbearbeitungsbestimmungen im formellen Gesetz, wie sie von Ihnen als Gesetzgeber im alten und neuen Datenschutzgesetz verlangt wird. Solche Präzisierungen werden von einer Behörde im sensiblen Bereich des Kriminal- und [PAGE 1442] Polizeirechts besonders begrüsst, weil dort die Anforderungen an die Bestimmtheit der Datenbearbeitung besonders hoch anzusetzen sind."
Der Edöb bestätigt weiter, dass die Strafverfolgungspraxis diese Ergänzung des BÜPF nicht im Sinne einer Zweckänderung oder -erweiterung auslegen dürfe und dass es nur um Daten gehen könne, die aufgrund der bewilligten Massnahmen angefallen seien. Im Vergleich zu anderen Passagen im BÜPF bezeichnet er die hier vorgeschlagenen Regelungen sogar als vorbildlich konkret. Abschliessend stellt er fest, dass er die vorliegende Präzisierung des Gesetzes ausdrücklich begrüssen könne.
Was die Minderheit nun noch zusätzlich will, ist uns vor diesem Hintergrund nicht ganz klar.
Auch die angehörte Vertreterin der Strafverfolgungsbehörde begrüsste die Vorlage ausdrücklich. Sie machte auf Artikel 306 der Strafprozessordnung aufmerksam, der es als zentrale Aufgabe der Polizei definiere, Spuren und Beweismittel sicherzustellen und auszuwerten. Die in den Artikeln 7 und 8 BÜPF vorgesehenen Bearbeitungsfunktionen seien in der Verordnung sinnvoll konkretisiert und für die Strafverfolgungsbehörde zwingend notwendig.
Somit bitte ich Sie, der Mehrheit der Kommission zu folgen. Den Rückweisungsantrag lehnte die Kommission mit 14 zu 10 Stimmen ab, die Streichungsanträge mit 15 zu 9 Stimmen bzw. mit 16 zu 7 Stimmen. In der Gesamtabstimmung verabschiedete die Kommission das Gesetz mit 15 zu 10 Stimmen zuhanden des Plenums, womit auch ich Sie bitte, den Anträgen der Kommissionsmehrheit zuzustimmen.