Müller Damian · Ständerat · 2021-09-14
Müller Damian · Ständerat · Luzern · FDP-Liberale Fraktion · 2021-09-14
Wortprotokoll
Ich spreche zu den Freibeträgen in Artikel 4 Absatz 2 Buchstabe b. Ich bitte Sie hier, der Kommissionsminderheit zu folgen. Weshalb?
Der Ständerat will im Interesse der Förderung der freiwilligen Weiterarbeit über das Referenzalter hinaus den AHV-Freibetrag nach mehr als zwanzig Jahren richtigerweise wieder einmal der Teuerung anpassen. Auch der Bundesrat betont die Notwendigkeit der freiwilligen Weiterarbeit mit Blick auf die demografiebedingt entstehende und somit von Jahr zu Jahr wachsende Lücke im Arbeitsmarkt.
Bekanntlich ist der Freibetrag dabei der wichtigste Anreiz. Der Ständerat soll deshalb, entgegen dem Antrag der Kommissionsmehrheit und gemäss seinem bisherigen klaren Willen, an dieser Änderung festhalten. Der Nationalrat möchte den Freibetrag selbst nach über zwanzig Jahren nicht der Teuerung anpassen, aber den Versicherten die Möglichkeit eröffnen, statt auf den Freibetrag zu setzen, auf dem vollen erzielten Einkommen nach Erreichen des Referenzalters weiterhin Beiträge zu entrichten. Diese Wahlmöglichkeit kann für Versicherte, die nicht die maximale Rente erreichen, tatsächlich ebenfalls wichtige Anreize zur Weiterarbeit setzen, um damit die AHV-Rente noch zu verbessern.
Deshalb ist es sinnvoll, die berechtigten Anliegen von National- und Ständerat zu verbinden. Damit wird die Anreizwirkung optimiert. Wer bereits Anspruch auf die plafonierte Maximalrente hat, wird besser auf den der Teuerung angepassten erhöhten Freibetrag als Anreiz zur freiwilligen Weiterarbeit ansprechen, während Versicherte mit noch bestehendem Rentenverbesserungspotenzial eher vom Wahlrecht Gebrauch machen werden. Angesichts der wachsenden Nachfrage nach Arbeitskräften sind Befürchtungen überdies kaum begründet, wonach Arbeitnehmende, die vom Wahlrecht Gebrauch machen würden, von den Arbeitgebern aufgrund der leicht höheren Kosten benachteiligt würden.
Aufgrund dieser Ausführungen bitte ich Sie, meinem Minderheitsantrag zu Artikel 4 Absatz 2 Buchstabe b zu folgen.