de Courten Thomas · Nationalrat · 2021-09-16
de Courten Thomas · Nationalrat · Basel-Landschaft · Fraktion der Schweizerischen Volkspartei · 2021-09-16
Wortprotokoll
Wir sind bei Artikel 14 Absatz 1 Buchstabe abis. Diese Bestimmung ist eigentlich eine Konsequenz aus Artikel 3, den Sie bereits beschlossen haben. Dort haben Sie beschlossen, dass Sie neben den Tabakprodukten auch die Nikotinprodukte regulieren wollen.
Ich muss Ihnen einfach vorführen, dass Sie vor lauter gut gemeinter Tabakprävention hier jetzt in eine Regulierungswut verfallen, die beinahe schon absurd ist. Mit einem zusätzlichen Satz im Gesetz werden Sie mindestens vier Seiten neue Verordnungen und Artikel produzieren, die sich wiederum auf EU-Recht in noch viel grösserem Umfang abstützen werden. Die Warnhinweise, die auf den Zigarettenpackungen drauf sein müssen, kennen wir bereits. Das sind vier Seiten Verordnungen, die man einhalten muss. Hier wird bis ins kleinste Detail festgehalten, wie diese Warnhinweise aussehen müssen.
Genau diese Regulierungswut wollen Sie jetzt auch bei den Nikotinprodukten einführen. Es braucht einen kombinierten Warnhinweis. Der Warnhinweis muss mit einer Farbfotografie ergänzt werden, und es braucht einen zusätzlichen visuellen Hinweis zur Tabakprävention. Die Abbildung muss ungefähr 50 Prozent der Fläche des kombinierten Warnhinweises ausmachen. Der ergänzende Warnhinweis muss ungefähr 38 Prozent dieser Fläche ausmachen - nicht 39. Und wenn die Abbildung als Text gestaltet wird, so muss sie zusammen mit dem ergänzenden Warnhinweis ungefähr 88 Prozent der Fläche des kombinierten Warnhinweises bedecken. Der Rauchstopphinweis muss ungefähr 12 Prozent der Fläche des kombinierten Warnhinweises bedecken, wobei vernachlässigt wird, dass der Filter der geknickten Zigarette über den Rahmen hinausragt. Solche Details wollen Sie nun auch für alle Nikotinprodukte regulieren!
Es ist aber noch nicht zu Ende. Es gibt noch 33 Seiten EU-Recht, das Sie auch noch einhalten müssen. Dort wird unter anderem festgeschrieben, dass dieser Warnhinweis mindestens in der Schriftgrösse 6 publiziert werden muss. Der Zeichenabstand muss 10 sein. Der Zeilenabstand darf nicht mehr als 12 betragen. Sogar die Farbgebung ist vorgeschrieben: Sie dürfen nur Weiss oder Rot verwenden, wobei das Rot nur aus 100 Prozent Cyan und Magenta zusammengesetzt sein darf.
Wir sollten uns bei unserer Arbeit überlegen, was wir mit einem zusätzlichen Satz, der vielleicht gut gemeint, aber unnütz ist, tatsächlich auslösen.
Ich bitte Sie, diesen Artikel zu streichen. [PAGE 1644]