Thurnherr Walter · 2021-09-20
Thurnherr Walter · Aargau · 2021-09-20
Wortprotokoll
Die Unterschriftsberechtigung für die Bundesverwaltung ist in Artikel 49 des Regierungs- und Verwaltungsorganisationsgesetzes (RVOG) geregelt. Gestützt auf diese Bestimmung erlassen die Departemente sowie die Generalsekretariate und Ämter im Rahmen ihrer Organisationsautonomie für ihren Bereich Unterschriftenregelungen. Die entsprechenden Regelungen finden sich bei den einzelnen Departementen, Generalsekretariaten und Ämtern. Damit ist das Prinzip der stufengerechten Unterschriftenregelung gewahrt.
Zur Doppelunterschrift steht in Artikel 49 Absatz 3 RVOG: "Verträge, Verfügungen oder andere formelle Verpflichtungen des Bundes über einen Betrag von mehr als 100[NB]000 Franken erfordern eine Doppelunterschrift." Die Ausnahmen vom Prinzip der Doppelunterschrift sind in Artikel 22c der Regierungs- und Verwaltungsorganisationsverordnung (RVOV) geregelt. Weitere Vorgaben zur Unterschriftenregelung und namentlich zur Doppelunterschrift finden sich in den Artikeln 37[NB]ff. sowie in Artikel 65 der Finanzhaushaltverordnung.