Keller-Sutter Karin · Bundesrat · 2021-09-20
Keller-Sutter Karin · Bundesrat · St. Gallen · 2021-09-20
Wortprotokoll
Die Gruppe der insgesamt 387 aus Afghanistan evakuierten Personen setzt sich wie folgt zusammen:
Bei 34 Personen handelte es sich um Schweizer Staatsangehörige und bei 39 Personen um ausländische Personen mit gültiger Aufenthalts- oder Niederlassungsbewilligung in der Schweiz ohne Flüchtlingseigenschaft. Diese Personen dürfen ohne Einschränkungen und ohne Angabe von Gründen ins Ausland reisen.
Bei 2 Personen handelte es sich um vorläufig Aufgenommene ohne Flüchtlingseigenschaft. Diesen Personen hatte das SEM vorgängig die Heimatreise bewilligt. Heimatreisen von vorläufig aufgenommenen Personen können bewilligt werden, wenn z. B. ein Familienmitglied im Heimatstaat schwer erkrankt oder verstorben ist oder wenn wichtige und unaufschiebbare höchst persönliche Angelegenheiten, wie etwa das Erscheinen zu einem Gerichtstermin in einer Erbschaftsangelegenheit, erledigt werden müssen.
Die weiteren 312 evakuierten Personen verfügten über keinen vorherigen ständigen Aufenthalt in der Schweiz. 219 dieser Personen waren lokale Mitarbeitende des Kooperationsbüros der DEZA und deren enge Familienangehörige. Sie wurden im Rahmen einer humanitären Aktion aufgenommen und dem Resettlement-Kontingent angerechnet. Bei den übrigen Personen handelte es sich um Familienangehörige von Personen mit regulärem Aufenthalt in der Schweiz und um humanitäre Einzelfälle.
Unter den evakuierten Personen befanden sich keine anerkannten Flüchtlinge. Die grosse Mehrheit der evakuierten Personen verfügte über einen gültigen Reisepass oder eine Identitätskarte. Eine Sicherheitsprüfung wurde durchgeführt. Es wurden keine sicherheitsrelevanten Feststellungen gemacht.
Das EDA hat die Evakuationsaktion am 27. August 2021 beendet. Seither sind die Möglichkeiten, Personen direkt aus Afghanistan auszufliegen, sehr stark eingeschränkt. Wie die anderen westlichen Staaten verfügt die Schweiz aktuell über keine Vertretung in Afghanistan. Das Kooperationsbüro der DEZA wurde bekanntlich geschlossen. Die Schweiz prüft daher durch ihre Botschaft in Islamabad allfällige Ausreisemöglichkeiten für Schweizer Staatsangehörige und ausländische Personen mit einer gültigen Aufenthaltsbewilligung in der Schweiz.
In jedem Fall erfolgt derzeit eine Ausreise aus Afghanistan in eigener Verantwortung. Es muss mit Checkpoints auf den Strassen sowie mit Ausweiskontrollen gerechnet werden.
Afghaninnen und Afghanen, die das afghanische Staatsgebiet verlassen haben und in Gefahr sind, haben die Möglichkeit, in einer schweizerischen Auslandvertretung ein Gesuch für ein humanitäres Visum einzureichen. Im aktuellen Kontext wird die Tatsache, dass das Gesuch in einem Drittstaat eingereicht wird, selbstverständlich nicht der Person angelastet. Das persönliche Erscheinen auf der schweizerischen Vertretung ist jedoch unabdingbar, da nur so den Anforderungen bezüglich Sicherheitsüberprüfung und Überprüfung der Kriterien für die Erteilung eines humanitären Visums Rechnung getragen werden kann. Zudem kann ein solches Einreisevisum für die Schweiz nur von einer zur Visumerteilung befugten schweizerischen Behörde erstellt werden. Die Zusammenarbeit im Bereich der humanitären Visa mit vor Ort tätigen Organisationen wurde geprüft und verworfen. Sie wird derzeit aufgrund der aktuellen Lage als nicht zielführend und praktikabel erachtet.
Aktuell sind noch keine grossen Fluchtbewegungen aus Afghanistan zu beobachten. Der Bundesrat setzt sich auf politischer Ebene insbesondere für die Gewährleistung der Rechte von Minderheiten und von Frauen und Mädchen in Afghanistan ein.
Für die Schweiz und die internationale Gemeinschaft steht aktuell die Hilfe vor Ort im Vordergrund. Erste Priorität haben dabei der Schutz und die Versorgung von Vertriebenen in Afghanistan und in den Nachbarstaaten. Der Bundesrat hat am 8. September 2021 beschlossen, zusätzliche Beiträge in der Höhe von 33 Millionen Franken einzusetzen.
Das Resettlement von afghanischen Staatsbürgerinnen und Staatsbürgern muss Teil einer gesamtheitlichen Lösung sein. Im Herbst soll eine von der EU-Kommission organisierte Konferenz zum Thema Resettlement stattfinden, an der das[NB]UNHCR die konkreten neuen Bedürfnisse kommunizieren dürfte. Die Schweiz wird sich an der europäischen Diskussion beteiligen und in diesem Rahmen vorgebrachte konkrete Ersuchen des UNHCR zusammen mit den Kantonen prüfen. Massgebend für einen allfälligen Entscheid der Schweiz wird der dringende humanitäre Bedarf sein, welcher sich aufgrund der aktuellen Situation ergibt.
Was die Rückführungen nach Afghanistan betrifft, so hat das SEM deren Vollzug am 11. August 2021 aufgrund der aktuellen Entwicklungen bis auf Weiteres ausgesetzt. Aufgrund der Pandemiesituation kam es 2020 und 2021 zu keinen Rückführungen. Die letzte zwangsweise Rückführung nach Afghanistan fand im Jahre 2019 statt.
Fälle von Personen, deren Asylgesuch bereits rechtskräftig abgewiesen worden ist, werden nicht von Amtes wegen wiederaufgenommen. Es besteht keine entsprechende gesetzliche Grundlage. Es steht diesen Personen jedoch offen, ein Folgegesuch zu stellen. Bei der Prüfung eines neuen Gesuchs trägt das SEM den veränderten Umständen selbstverständlich Rechnung.
Wie hängige Asylverfahren entschieden werden, bei denen bis anhin der Vollzug der Wegweisung angeordnet worden wäre, hängt von der Lageentwicklung in Afghanistan ab und ist Gegenstand laufender Abklärungen im SEM. Zudem klärt das SEM mit den Kantonen ab, ob Massnahmen in Bezug auf die rechtskräftig weggewiesenen Personen nötig sind, die das Land verlassen müssten und von der Nothilfe leben. Während vorläufig aufgenommene Personen grundsätzlich Zugang zu Bildungs- und Förderangeboten haben, steht bei abgewiesenen Personen die Bildung und Integration nicht im Vordergrund.
Minderjährige Personen werden mit besonderen Massnahmen unterstützt. Die SODK hat zuhanden der Kantone entsprechende Empfehlungen erlassen.
Stand Ende August 2021 lebten rund 22[NB]000 Afghaninnen und Afghanen in der Schweiz. Bei über 11[NB]500 Personen handelt es sich um Personen mit einer vorläufigen Aufnahme, davon sind 550 unbegleitete Minderjährige und knapp 840 Personen, die als unbegleitete minderjährige Asylsuchende (UMA) in die Schweiz kamen und nun zwischen 18 und 21 Jahre alt sind, sowie über 5000 Erwachsene mit Kindern. Rund 1000 Personen aus Afghanistan sind derzeit in einem hängigen Asylverfahren, davon sind 164 UMA und 500 afghanische Erwachsene mit ihren Kindern. Aktuell verfügen rund 100 Personen über einen Wegweisungsentscheid. Darunter befinden sich weder Familien mit Kindern noch unbegleitete Minderjährige. Die Anzahl ehemaliger afghanischer UMA, welche unterdessen volljährig geworden sind und in ihren Heimatstaat zurückkehren müssen, bewegt sich im einstelligen Bereich. Dies zu diesen fünf Fragen. [PAGE 1677]