Müller Leo · Nationalrat · 2021-09-28
Müller Leo · Nationalrat · Luzern · Die Mitte-Fraktion. Die Mitte. EVP. · 2021-09-28
Wortprotokoll
Bei Artikel 14 Absatz 1 Buchstabe g StG schlägt die Kommissionsmehrheit vor, dass hier eine Ergänzung in dem Sinn vorgenommen werden soll, dass auch ausländische Obligationen von der Umsatzabgabe befreit sind, aber nur ausländische Obligationen mit einer Restlaufzeit von maximal zwölf Monaten. In der Kommission wurde dies damit begründet, dass das Volumen für kurzfristige Finanzierungen in der Schweiz oftmals gar nicht vorhanden sei und dann das Bedürfnis bestehe, ausländische Obligationen zu kaufen. Deshalb hat die Kommission beschlossen, diese ausländischen Obligationen mit einer Restlaufzeit von maximal zwölf Monaten von der Umsatzabgabe zu befreien. Dieser Beschluss wurde mit 15 zu 10 Stimmen gefasst.
Bei Artikel 14 Absatz 1 Buchstabe k geht es in der Tat um eine komplexe Sache. Es geht nämlich darum, dass die Umsatzabgabe auch bei Beteiligungskäufen oder -verkäufen erhoben wird, die sowohl in- als auch ausländische Unternehmen betreffen. Neben Transaktionen, die direkt von steuerpflichtigen Schweizer Unternehmen getätigt werden, werden auch von ausländischen Tochtergesellschaften erworbene Beteiligungen an ausländischen Gesellschaften der Schweizer Umsatzabgabe unterstellt. Das Bundesgericht hat nun in [PAGE 1955] einem Urteil vom Februar 2021 den Vermittlerbegriff nach Ansicht vieler Schweizer Unternehmen massiv ausgedehnt und bei vielen Unternehmen grosse Unsicherheit verursacht. Deshalb soll mit dem Antrag zu Artikel 14 Absatz 1 Buchstabe k Klarheit geschaffen werden. Dieser Antrag wurde in der Kommission mit 15 zu 10 Stimmen bei 0 Enthaltungen angenommen.
Dann zum letzten Antrag der Kommissionsmehrheit, nämlich Artikel 77 des Finanzmarktinfrastrukturgesetzes: Hier schlägt der Bundesrat vor, dass die Eidgenössische Steuerverwaltung Zugang zu Daten des Transaktionsregisters erhält. Die Frage ist nun, ob der Zugriff nicht das Bankgeheimnis ritzen kann, da allenfalls einzelne Anlegerinnen und Anleger ersichtlich sind. Deshalb soll Artikel 77 des Finanzmarktinfrastrukturgesetzes mit einem präzisierenden Absatz 1bis ergänzt werden. Damit soll präzisiert werden, dass der Zugriff nicht zur Aushöhlung des Bankkundengeheimnisses führen darf. Insbesondere soll ins Gesetz geschrieben werden, dass die Erhebung weiterer Daten nur zu Steuerzwecken ausgeschlossen ist. Die Kommission beantragt diese Anpassung mit 15 zu 10 Stimmen.
Nun noch zur Gesamtabstimmung: Die Kommission hat am Schluss der Beratungen in der Gesamtabstimmung der Vorlage mit 17 zu 8 Stimmen zugestimmt.
Dann geht es noch um die Abschreibung von drei Vorlagen: jeweils die Vorlage 2 der Geschäfte 11.047 und 15.049 sowie das Geschäft 17.494. Ich habe es bereits beim Eintreten gesagt: Bei diesen drei Vorlagen handelt es sich um Vorlagen, die die gleiche Thematik betreffen und somit obsolet werden, weil wir das vorliegende Geschäft behandeln.
Ich bitte Sie, der Kommission zu folgen.
[VS]