Vogt Hans-Ueli · Nationalrat · 2021-09-30
Vogt Hans-Ueli · Nationalrat · Zürich · Fraktion der Schweizerischen Volkspartei · 2021-09-30
Wortprotokoll
Ich habe beim Eintreten bereits zu den verschiedenen Positionen gesprochen und möchte hier nach gewalteter Debatte nur folgende Klarstellungen versuchen.
Es ist gesagt worden, ich wiederhole es hier, dass mit dem Entwurf des Bundesrates bei Artikel 727a Absatz 2 zweiter Satz, der Verzicht gelte nur für künftige Geschäftsjahre, das Opting-out anlässlich der Gründung, zu einem Zeitpunkt, zu dem das Geschäftsjahr schon begonnen haben mag, nicht ausgeschlossen ist. Die Regelung - wenn Sie das anschauen: Absatz 2 zweiter Satz gemäss Bundesrat, aber auch Absatz 2bis - hat offensichtlich nicht im Auge, dass ein Opting-out schon bei der Gründung beschlossen werden kann, obwohl das geradezu die Regel ist. Aber auch in Absatz 2bis wird daran angeknüpft, dass eine Gesellschaft schon länger unterwegs ist. Aber es ist klar: Das Opting-out bei der Gründung soll weiterhin möglich sein.
Sie haben es gehört, warum die Kommissionsmehrheit betreffend die zweijährliche Erneuerung des Opting-out nicht dem Ständerat folgen will. Der Aufwand ist angesprochen worden. Es ist gleichsam, wie wenn Sie wüssten, dass 0,01 Prozent aller Autos auf den Autobahnen getunt sind, und nun würden Sie alle Autofahrer dazu verpflichten, alle ein bis zwei Jahre die Autos bei der Motorfahrzeugkontrolle vorzuführen - das ist einfach völlig unverhältnismässig! Kommt hinzu, dass die Umsetzung der zweijährlichen Erneuerung auch zu gewissen Problemen führt, nämlich dann, wenn die Generalversammlung im dritten Jahr zu einem späteren Zeitpunkt stattfindet; dann besteht nachher eine Lücke in der Zeit bis zur Erneuerung des Opting-out. Diese Probleme sind im Beschluss des Ständerates alle nicht adressiert.
Weiter ein Hinweis zum Verhältnis von Absatz 2 und Absatz[NB]4: Absatz 2 gemäss dem Antrag der Mehrheit bringt zum Ausdruck, dass der Verzicht nur für künftige Geschäftsjahre gelte. Damit ist impliziert, dass er auch für künftige Geschäftsjahre gilt. Was ich damit sagen will, ist, dass die Position der Mehrheit bei Absatz 4 gegenüber derjenigen der Mehrheit bei Absatz 2 nicht widersprüchlich, aber irgendwie auch nicht schlüssig ist. Wenn Sie in Absatz 2 sagen, es gelte nur für die Zukunft, dann brauchen Sie in Absatz 4 nicht[NB]zu[NB]sagen, es gelte auch für die Zukunft. Das ist redundant. Darum müsste folgerichtig eigentlich bei Absatz 4 die Mehrheit von Absatz 2 auf den Beschluss des Ständerates einschwenken. Aber das kann vielleicht der Ständerat noch korrigieren.
Zu Artikel 43 SchKG ist das Wesentliche schon gesagt worden. Ich glaube, es geht hier aus Sicht der Mehrheit auch darum, daran zu erinnern, dass der Ausschluss der Konkursbetreibung bei öffentlich-rechtlichen Forderungen eine fundamental staatspolitische Logik hat, indem man nicht will, dass der Staat für die Durchsetzung seiner Forderungen rechtlich gesehen privatrechtliche Existenzen vernichtet. Von einer liberalen Position aus muss man natürlich für die jetzige gesetzliche Regelung Verständnis haben. So gesehen ist das Wahlrecht ein guter Kompromiss. Sonst würde man ins andere Extrem fallen und gleichsam das tun, was man dannzumal - 1881 war es wohl - nicht wollte, nämlich dass der Staat bei der Durchsetzung seiner Forderungen Unternehmen gleichsam vernichten kann. Das ist mit ein Grund, weshalb sich die [PAGE 2021] Mehrheit für das Wahlrecht gemäss Entwurf des Bundesrates ausspricht.