Keller-Sutter Karin · Bundesrat · 2021-11-29
Keller-Sutter Karin · Bundesrat · St. Gallen · 2021-11-29
Wortprotokoll
Ich spreche zunächst zur ersten Differenz betreffend den Deliktskatalog. Mit dem Antrag der Mehrheit Ihrer vorberatenden Kommission sowie den zwei Minderheitsanträgen liegen Ihnen eigentlich eine umfassende Auslegeordnung und auch verschiedene Optionen zu dieser Frage vor. Wie man sich hier letztlich entscheidet, ist auch eine politische Frage.
Ich möchte aus Sicht des Bundesrates kurz auf die drei Varianten eingehen. Die Mehrheit Ihrer vorberatenden Kommission unterstützt die Lösung des Ständerates bzw. die Lösung, die dort eine Mehrheit gefunden hat, also einen neuen, spezifisch zugeschnittenen Deliktskatalog. Man könnte sagen, dass dieser Deliktskatalog - so wurde jetzt auch hier vorne argumentiert - wahrscheinlich dem Gehalt der Motion Vitali [PAGE 2173] 15.4150 am nächsten kommt. Der verstorbene Motionär hat seinen Vorstoss ja nicht entlang rechtlicher Kriterien formuliert, sondern er hat in seinem Vorstoss geschrieben, dass es um schwere Delikte gegen Leib und Leben und die sexuelle Integrität geht. Dieser eng gefasste Katalog von Delikten ist aber der Realität der Verbrechensbekämpfung gegenüberzustellen.
Die Minderheit II (Tuena) plädiert für Festhalten am Entwurf des Bundesrates. Ich bedanke mich einmal mehr bei Nationalrat Tuena für seine Bundesratstreue. Es ist nicht das erste Mal, dass wir wahrscheinlich gemeinsam in der Minderheit sein werden. Aber man muss hier auch etwas die Realität sehen. Der Ständerat hat sich einstimmig für einen Deliktskatalog ausgesprochen. Wenn Sie so wollen, basierte der Entwurf des Bundesrates faktisch auch auf einem Deliktskatalog. Dieser ging einfach von einem Mindeststrafmass von drei Jahren aus. Diese Art von Deliktskatalog ist einfach nicht ausformuliert, setzt aber am Strafmass an. Ich denke, dass das Festhalten an der Lösung des Bundesrates letztlich keine Mehrheit finden wird.
Damit präsentiert sich der Antrag der Minderheit I (de Quattro) als Kompromisslösung. Der Minderheitsantrag I sieht zwar für die Anordnung eines Suchlaufs nach Verwandtschaftsbezug oder für eine Phänotypisierung auch einen Deliktskatalog vor, aber hier wird auf einen solchen verwiesen, der bereits in der Strafprozessordnung existiert, nämlich jener zur verdeckten Ermittlung. Das war auch der Vorschlag der Verwaltung, der dann von Ständerat Jositsch übernommen wurde. Aber im Ständerat war das Abstimmungsverhältnis bei dieser Frage relativ klar. Ich möchte Ihnen trotzdem beliebt machen, bei Artikel 258a der Minderheit I (de Quattro) zu folgen.
Ich komme nun noch zur Frage der Anordnungskompetenz bei der Nichtlöschung von DNA-Profilen in den Fällen von Freispruch sowie Einstellung des Verfahrens und Nichtanhandnahme gemäss Artikel 16 Absatz 4 des DNA-Profil-Gesetzes. Hier soll gemäss Ständerat in allen Fällen eine richterliche Behörde entscheiden, nämlich das urteilende Gericht oder das Zwangsmassnahmengericht.
Die Entscheide auf Freispruch werden sowieso immer vom Gericht gefällt. Hier ist die verlangte gerichtliche Zuständigkeit für die Anordnung einer verlängerten Profilaufbewahrung bereits gegeben. Wenn die betroffene Person mit dem Entscheid des Gerichtes nicht einverstanden ist, dann kann sie dagegen Berufung einlegen. Die Regelung gemäss Ständerat bringt somit insoweit eine Neuerung, als er eine gerichtliche Behörde für diejenigen Fälle vorsieht, bei denen die Staatsanwaltschaft eine Einstellung oder eine Nichtanhandnahme verfügt. Das - Nationalrat Hurter hat es gesagt - gäbe dann schon einen bürokratischen Mehraufwand. Ein Zwangsmassnahmengericht muss sich bei der Einstellung eines Falles, bei dem die Staatsanwaltschaft verfahrensleitende Behörde ist, oder bei einer Nichtanhandnahme einarbeiten. Ich erkenne im Beschluss des Ständerates auch keinen Mehrwert für den Rechtsschutz des Täters. Ich erinnere auch daran, dass uns gerade die Kantone bei der Revision der Strafprozessordnung, die in Ihrem Rat hängig ist, gebeten haben, keine Massnahmen zu treffen, die für die Kantone einen Mehraufwand bedeuten würden. Die Version des Ständerates würde aber einen Mehraufwand bedeuten.
Ich möchte Sie bitten, bei Artikel 16 Absatz 4 des DNA-Profil-Gesetzes dem Antrag Ihrer vorberatenden Kommission zu folgen, die Fassung des Bundesrates zu unterstützen und eine Differenz zum Ständerat zu schaffen.