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preparatory:AB 292157

Ettlin Erich · Ständerat · Obwalden · Die Mitte-Fraktion. Die Mitte. EVP. · 2021-12-02

Wortprotokoll

Zu Buchstabe k: Diese Formulierung hat der Nationalrat in etwas abgeänderter Form mit 106 zu 83 Stimmen eingebracht. Das war in der bundesrätlichen Vorlage eigentlich nicht vorgesehen. Man hat damit ein aktuelles Anliegen aus der gleichen Thematik aufgenommen, nämlich die Umsatzabgabe bei Transaktionen im Konzernbereich.

Ausgangspunkt dafür war ein Bundesgerichtsentscheid, der einen Schweizer Mutterkonzern als Vermittlerin angesehen hat. Dieser Mutterkonzern hat eine Enkelgesellschaft in den USA an eine US-Gesellschaft veräussert und war als Verhandlungspartner am Tisch. Die Steuerverwaltung und auch das Bundesgericht haben dann gesagt: Die Konzerngesellschaft ist eine Vermittlerin, und weil sie Vermittlerin und Effektenhändlerin ist, muss sie die Umsatzabgabe auf diesem Ausland-Ausland-Geschäft abrechnen. Das ist aber nicht im Interesse der Konzerne, die eine massgebliche Beteiligung veräussern.

Im Umsatzabgaberecht geht man von einer Transaktionssteuer, typischerweise im Börsenhandel, aus: Man verkauft einzelne Aktien an Käufer, und darauf wird die Umsatzabgabe, diese Transaktionssteuer, erhoben. Hier liegt aber ein anderer Fall vor: Ein Konzern, es kann ein kleiner oder ein grosser sein, hat eine Beteiligung von mindestens 10 [PAGE 1197] Prozent, also vielleicht auch eine 100-Prozent-Beteiligung, und veräussert diese. Darauf die Umsatzabgabe zu erheben, entspricht nicht dem Kerngedanken der Umsatzabgabe.

Der Nationalrat hat daher vorgesehen, dass die Vermittlung von in- oder ausländischen Urkunden, wenn die Beteiligung mindestens 10 Prozent beträgt, nicht der Umsatzabgabe unterliegen soll. Man hält nicht 10 Prozent an Nestlé-Aktien. Es sind vielmehr wirklich Konzerne, die eine massgebliche Beteiligung veräussern, vielleicht im Zusammenhang mit einer Restrukturierung, mit einer Verbesserung der Konzernstruktur. Das ist eine typische Massnahme, aber natürlich kein alltägliches Geschäft. Die Konzerne verkaufen nicht täglich 10-Prozent-Beteiligungen und mehr, sondern das sind Ausnahmen.

In Ihrer Kommission wurde dann diese Formulierung aufgenommen, aber ergänzt um den Kauf und Verkauf von inländischen oder ausländischen Beteiligungen. Nicht nur die Vermittlung von Beteiligungen von mindestens 10 Prozent, sondern auch der Kauf und der Verkauf davon sollen von der Umsatzabgabe befreit sein. Auch hier gilt: Es ist nicht der typische Fall, dass ein Konzern eine Beteiligung von mehr als 10 Prozent kauft oder veräussert. Gemäss der Mehrheit Ihrer Kommission soll die Konzerntätigkeit bei Umstrukturierungen und Restrukturierungen, also sinnvollen Anpassungen des Konzerns, durch eine Umsatzabgabe nicht behindert werden, weil das auch nicht der Kerngedanke dieser Umsatzabgabe ist.

Das ist die Begründung der Mehrheit für diese ergänzte und auch verbesserte Formulierung. Sie ist verbessert worden, weil wir bei der Vorlage des Nationalrates den letzten Satz nicht richtig beurteilen konnten. Der letzte Satz der Nationalratsversion beinhaltet eigentlich eine Rückwirkung. Die Verwaltung sagte, dies sei nicht verständlich. Das haben wir angepasst und zudem die Formulierung mit "Kauf und Verkauf" ergänzt.

Ihre Kommission hat sich mit 7 zu 5 Stimmen bei 1 Enthaltung für den Mehrheitsantrag entschieden. Die Minderheit wird durch Herrn Zanetti vertreten.