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Keller-Sutter Karin · Bundesrat · 2021-12-06

Keller-Sutter Karin · Bundesrat · St. Gallen · 2021-12-06

Wortprotokoll

Wie der Bundesrat in seinem Bericht vom 23. Juni 2021 in Erfüllung des Postulates Müller Damian 18.3930, "Aktualität und Bedeutung der Flüchtlingskonvention von 1951", festhält, kommt den Asylsuchenden in der Regel keine Wahlmöglichkeit zu, in welchem Staat sie ein Asylverfahren durchlaufen wollen. Die Dublin-III-Verordnung enthält verschiedene Kriterien, nach denen der Staat bestimmt wird, der für die Prüfung des Asylgesuchs zuständig ist. Die Drittstaatsangehörigen, die illegal aus Österreich in die Schweiz einreisen, werden denn auch im Rahmen von Dublin-Verfahren oder unter Anwendung des bilateralen Rückübernahmeabkommens nach Österreich rücküberstellt. Es trifft aber zu, dass ein Teil dieser Personen untertaucht und in andere europäische Staaten weiterwandert.

Der Bundesrat teilt die Ansicht, dass die Sekundärmigration in Europa ein Problem darstellt, und setzt sich daher im Rahmen der Schengen/Dublin-Assoziierung der Schweiz auf europäischer Ebene intensiv für eine Eindämmung der Sekundärmigration ein. Der Bundesrat hat zudem mehrmals festgehalten, dass das Dublin-System im Rahmen einer gesamteuropäischen Betrachtung nicht perfekt funktioniert und er sich deshalb für eine nachhaltige Reform desselben einsetzt. Die Schweiz setzt die Dublin-Verordnung jedoch konsequent um und profitiert insgesamt von der Assoziierung an das Dublin-System. So hat die Schweiz seit ihrer Assoziierung im Dezember 2008 bis im Oktober 2021 rund 33 800 Personen im Rahmen des Dublin-Systems überstellt, während sie im gleichen Zeitraum rund 9300 Überstellungen angenommen hat. Das Dublin-System, welches die Überstellung von rund 2600 Personen pro Jahr ermöglicht, ist somit insgesamt im Interesse der Schweiz.