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Engler Stefan · Ständerat · 2021-12-08

Engler Stefan · Ständerat · Graubünden · Die Mitte-Fraktion. Die Mitte. EVP. · 2021-12-08

Wortprotokoll

Die Motivation der Mehrheit wurde durch den Kommissionssprecher ausgeführt. In der Regel werden nur Geldstrafen ausgesprochen, und dazu noch nur bedingte. Dies reicht aber nicht aus, um die Verwerflichkeit des Handelns zu sanktionieren und effizient präventiv zu wirken. Wir sprechen über Demonstrationen, bei denen Polizistinnen und Polizisten, Rettungssanitäterinnen und Rettungssanitäter und andere, auch Behördenorgane, an ihren Amtshandlungen gehindert werden. Es wurde zu Recht gesagt, dass dieses Ärgernis viele Kantone dazu bewogen hat, Standesinitiativen einzureichen, um eine Verschärfung der Strafandrohung zu erreichen.

Wenn wir bei der Fassung der Minderheit bleiben würden, hiesse das, dass wir nichts tun. Ich bin der Meinung, dass das nicht den Erwartungen und Vorstellungen breiter Kreise entgegenkäme. Wir von der Mehrheit sind der Meinung, dass wir den Richterinnen und Richtern die Freiheit, zwischen einer Geldstrafe und einer Freiheitsstrafe zu wählen, entziehen müssen, damit auch eine kurze Freiheitsstrafe ausgesprochen werden kann. In aller Regel wird die Strafe bei einem Ersttäter bedingt sein, das heisst, sie wird erst nach weiteren Straftaten vollzogen. Wenn jetzt gesagt wird, man würde mit der Möglichkeit der Bagatellstrafe ausschliesslich Geldstrafen vorsehen, dann nimmt man Rücksicht auf das Gebot der Verhältnismässigkeit. Dieses besagt, dass überall dort, wo die Regelsanktion übertrieben wäre, die Möglichkeit der Geldstrafe bliebe. [PAGE 1271]

Ich möchte ein letztes Argument erwähnen, das bisher noch nicht vorgebracht wurde. Ich knüpfe dabei an das Votum von Kollege Caroni an. Ja, wahrscheinlich wird in den häufigsten Fällen, bei denen Artikel 285 des Strafgesetzbuches angewandt wird, immer eine Verbindung zu einem anderen Delikt bestehen: Körperverletzung, Sachbeschädigung, Nötigung oder Drohung. Genau in diesen Fällen echter Konkurrenz, bei denen ein Täter mit seinem Verhalten verschiedene Tatbestände erfüllt, spielt es bei der Strafzumessung eine Rolle, wie auch der Verstoss gegen Artikel 285 mit sanktioniert wird. Es gilt die Regel, dass zur Ermittlung der Strafe von der schwersten Straftat ausgegangen wird. Die übrigen Delikte, die auch noch verwirklicht wurden, wirken sich dann bei der Strafzumessung straferhöhend aus.

Mit dieser Regelung verschärft sich die Strafandrohung auch im Gesamtpaket. Wenn ein Polizist also nicht nur an einer Amtshandlung gehindert wird, sondern er dabei auch noch verletzt wird, verschärft sich die Strafe entsprechend.

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