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Landolt Martin · Nationalrat · Glarus · Die Mitte-Fraktion. Die Mitte. EVP. · 2021-12-09

Wortprotokoll

Die beiden Minderheiten betreffen selbstverständlich diejenigen Fragen, mit denen sich die Kommission sehr intensiv befasst hat. Sie haben gehört, dass die Minderheit Badran Jacqueline starke Bedenken bezüglich der möglichen Auswirkungen auf den Immobilienmarkt hat und deshalb diese Anlageklasse bei den L-QIF ausschliessen möchte. Es wird befürchtet, dass insbesondere zusätzliches ausländisches Kapital in den Schweizer Immobilienmarkt fliesst und zu höheren Preisen führt. Bundesrat Maurer hat hier schon ausgeführt, dass die Lex Koller weiterhin ihre Wirkung haben werde und dass hier ein eher nebensächliches Symptom und keinesfalls die Ursache des Preisdrucks bei den Immobilien bekämpft werde.

Ich möchte hier noch einmal festhalten, dass die Vorlage nicht ausländisches Kapital, sondern das Fondsdomizil in die Schweiz holt. Das Kapital dieser Fonds ist nicht am Fondsdomizil, sondern dort, wo es investiert ist. Daran wird sich nichts ändern, egal ob der Fonds jetzt in amerikanische Aktien, Schweizer Immobilien oder eine deutsche Weinsammlung investiert - das hat nichts mit dem Fondsdomizil zu tun.

Die zweite intensiv diskutierte Frage - das betrifft die Minderheit Rytz Regula - war diejenige, ob nicht der Finma unterstellte Vermögensverwalter auch als Verwalter solcher Fonds eingesetzt werden dürfen. Die Mehrheit Ihrer Kommission hat diese Frage bejaht. Dabei ist es wichtig, zwischen der Fondsleitung und der beauftragten Vermögensverwalterin zu unterscheiden. Die Fondsleitung, die den Fonds emittiert, muss selbstverständlich eine entsprechende Bewilligung haben. Wie ich Ihnen bereits beim Eintreten erklärt habe, geht es hier zwar um ein nicht bewilligungspflichtiges Produkt, das aber nur von entsprechend regulierten Instituten aufgelegt werden darf. Das ist über die Fondsleitung sichergestellt. Nun kann die Fondsleitung aber die Anlageentscheide an jemanden delegieren. Wir sind der Meinung, dass sie sie auch an Vermögensverwalter delegieren können soll, an Vermögensverwalter, die zwar nicht von der Finma, aber durchaus von sogenannten Selbstregulierungsorganisationen beaufsichtigt werden, die ihrerseits wiederum von der Finma beaufsichtigt werden.

Zudem ist hier nochmals klar festzuhalten, dass L-QIF nur qualifizierten Anlegerinnen und Anlegern zugänglich sind - das sind mündige, kompetente Kundinnen und Kunden, die wissen, was sie tun - und nicht in den Wirkungsbereich des ansonsten wichtigen Konsumentenschutzes fallen.

Zum Schluss möchte ich Sie noch auf Artikel 118d aufmerksam machen, wo Ihre Kommission eine Anpassung des Ständerates rückgängig machen und zum Entwurf des Bundesrates zurückkehren will. Grundsätzlich handelt es sich ja bei dieser neuen Produktekategorie um offene Fonds, bei denen jederzeit die Möglichkeit besteht, die Anteile zurückzugeben. Ein L-QIF kann aber, wie andere Fonds auch, in Bereichen zum Einsatz kommen, in denen die Marktliquidität beschränkt oder die Bewertung erschwert sein kann. Unter solchen Rahmenbedingungen kann die jederzeitige Rückgabe ausnahmsweise ausgesetzt werden, gemäss Bundesrat jedoch höchstens für fünf Jahre. Der Ständerat möchte hier weiter gehen und die Flexibilität schaffen, die Rückgabe auch länger als fünf Jahre aussetzen zu dürfen. Wie der Bundesrat hat auch die Mehrheit Ihrer Kommission keine sachliche Notwendigkeit für diesen Schritt identifiziert, zumal für illiquide Anlagen andere Anlageformen zur Verfügung stehen, die möglicherweise besser geeignet wären. Wir empfehlen Ihnen deshalb, hier dem Bundesrat zu folgen.

Zusammengefasst bitte ich Sie also, jeweils der Mehrheit Ihrer Kommission zu folgen.

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