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Schweiger Rolf · Ständerat · 2002-11-26

Schweiger Rolf · Ständerat · Zug · Freisinnig-demokratische Fraktion · 2002-11-26

Wortprotokoll

Lassen Sie mich einleitend zwei Bilder zeichnen. Bild 1: Mit Unverständnis betrachten wir die stetig desolater werdende Situation Deutschlands - Unverständnis deshalb, weil wir nicht verstehen können, warum Regierung und Parlament nicht reagieren. Wir wüssten, was wir zu tun hätten. Wir würden nicht zuletzt mit der Zerschlagung des Dickichts immer dichter werdender Reglementierung vorab der Wirtschaftsgesetzgebung beginnen. Bild 2: Diese Bereitschaft, Überreglementierungen zu korrigieren, ist eines der Ziele, die alle Parteiprogramme vorab der bürgerlichen Parteien, aber auch Berichte zu Wachstum und Fortschritt benennen. An Parteitagen und Wirtschaftsmeetings bestätigen wir uns wechselseitig, Fehler, wie Deutschland sie gemacht hat, bei uns in der Schweiz nicht zu wiederholen.

So weit die Theorie, doch was wir Politiker uns immer wieder vorhalten lassen müssen: dass wir theoretisch zwar stark, in [PAGE 966] der Durchsetzung des als theoretisch richtig Erkannten aber schwach sind. In der heutigen Debatte über das Mietrecht können wir zeigen, dass dem nicht so ist. Was meine ich damit? Übertrieben sind Reglementierungen immer dann, wenn sie unnötig sind und Bereiche betreffen, die vernünftigerweise von den Wirtschaftssubjekten in eigener Verantwortung geregelt werden können. Geradezu schädlich sind Reglementierungen, wenn sie die Flexibilität wirtschaftlichen Handelns einschränken und den konkreten Gegebenheiten angepasste Lösungen erschweren oder gar verunmöglichen.

Beides trifft zu, wenn der Missbrauchsgesetzgebung im Mietrecht auch grössere Unternehmen unterstellt werden. Warum das? Es ist schlechterdings nicht einfühlbar, warum Unternehmungen, welche täglich Verträge über den Ankauf von Waren und Maschinen, über Kredite und Garantien in der Höhe von Hunderttausenden, ja Millionen von Franken abschliessen und dabei entsprechende Risiken eingehen müssen, ausgerechnet nicht in der Lage sein sollten, Mietverträge eigenständig beurteilen und eingehen zu können. Was man den Mietern von Einfamilienhäusern und luxuriösen Wohnungen zutraut, soll ein Unternehmer selbst dann nicht machen dürfen, wenn ihm eine grössere Unternehmung gehört. Zumindest mir erschliessen sich die Gründe für eine solche Ungleichbehandlung nicht.

Doch das ist nicht das Entscheidende. Entscheidend ist vielmehr, dass die gesetzlichen Einschränkungen für die Ausgestaltung von Mietzinsregelungen Lösungen verhindern, die für beide Parteien - Mieter und Vermieter - wünschbar, ja für den wirtschaftlichen Erfolg geradezu entscheidend sein können. Entscheidend ist, dass vertragliche Regelungen im gesamten Wirtschaftsleben immer dann optimal sind, wenn sie, abgestützt auf die konkreten Gegebenheiten, so genannte Wenn-dann-Lösungen zulassen. Flexibel für die Zukunft kann ein Vertrag dann und nur dann sein, wenn für eine Vielzahl von möglichen Entwicklungen eine ebenso grosse Vielzahl entsprechender Lösungen vorgesehen werden kann. Solches zu ermöglichen ist die Kunst in der Formulierung von Verträgen, die bei Dauerschuldverhältnissen, was eine Miete ist, auch tatsächlich funktionieren.

Das vorliegende Mietrecht beschränkt die Wenn-dann-Möglichkeiten auf einige wenige Fälle: wenn Teuerung, dann; wenn Umsatzerhöhung, dann; wenn Sanierung, dann. Damit aber hat es sich. Nun weiss wohl jedermann, der sich auch nur ein klein wenig in wirtschaftlichen Gegebenheiten auskennt, dass im wirtschaftlichen Geschehen auf der Seite der einen Vertragspartei die Zahl von Gegebenheiten, welche eine entsprechende Reaktion auf der anderen Seite zur Folge haben können und zur Folge haben sollen, eine unendlich viel grössere ist. Die Wahrscheinlichkeit, dass Mieter und Vermieter sich wechselnd darauf einigen, diesem Wechselspiel zukünftiger Interessen Rechnung zu tragen, ist vor allem uns praktizierenden Anwälten bekannt.

Warum nun soll der Gesetzgeber etwas, was beide geschäftserfahrenen Parteien wollen und was beiden Parteien je nach zukünftiger Entwicklung dienen kann, verunmöglichen? Der Hang des Staates, aus einem falsch verstandenen Schutzbedürfnis heraus die Flexibilität und Vielfalt wirtschaftlichen Handelns einzuschränken, ist es, was unsere Wirtschaft langfristig schädigt und an volkswirtschaftlich bedeutenden Erfolgen hindert. Das Mietrecht beschlägt nur ein Segment davon, möglicherweise auch gar nicht das wichtigste. Wer aber schon im Mietrecht in Fällen, in welchen grössere Unternehmungen involviert sind, überreglementiert, darf für sich nicht mehr in Anspruch nehmen, die Zeichen der Zeit erkannt und den Inhalt seiner eigenen Parteiprogramme gekannt zu haben.

Ein allfälliger Einwand, die von der Kommissionsmehrheit beantragte Regelung sei nicht praktikabel - was auch Kollege Studer Jean sagte -, liess sich nicht hören. Dazu Folgendes: In der überwiegenden Zahl der Mietverhältnisse bei Geschäftslokalitäten ist von allem Anfang an klar, ob sie Kleinunternehmungen betreffen oder Unternehmungen, die mehr als 2,5 Millionen Franken Umsatz oder mehr als 20 Angestellte haben. Für alle diese Fälle bietet die Ausgestaltung und Handhabung der Mietzinsregelungen keine Probleme: Entweder fallen Mieten unter die Missbrauchsgesetzgebung, oder sie tun es nicht.

Überall dort, wo die Grenzziehung nicht klar ist, besteht die Konsequenz nun allein darin, im Mietvertrag unterschiedliche Regelungen zu treffen, je für den Fall, ob das fragliche Mietverhältnis unter die Missbrauchsgesetzgebung fällt oder nicht. Dies ist rechtlich zulässig, denn die Missbrauchsgesetzgebung beschränkt die anfängliche Ausgestaltung der Mietzinsregelungen nicht. Die Missbrauchsgesetzgebung wirkt erst, wenn eine Mietzinserhöhung geltend gemacht wird. Die gesamte Problematik reduziert sich somit auf den Zeitpunkt des Aussprechens der Mietzinserhöhung. In diesem Zeitpunkt übe ich ein Gestaltungsrecht aus, und in diesem Zeitpunkt - und nur in diesem - müssen die für die Anwendung der Missbrauchsgesetzgebung stipulierten gesetzlichen Voraussetzungen gegeben sein. Gehe ich als Vermieter in diesem Zeitpunkt von der Annahme aus, mein Mieter sei als grösserer Unternehmer zu betrachten und falle deshalb nicht unter die Missbrauchsgesetzgebung, hat der Mieter dann, wenn meine Annahme unrichtig sein sollte, das Gegenteil zu beweisen. Einen solchen Beweis zu leisten, ist alles andere als kompliziert.

Noch ein Punkt: Es könnte sein, dass Einzelne in diesem Saal der Auffassung sind, die Grenzziehung bei einem Umsatz von 2,5 Millionen Franken oder einer Angestelltenzahl von 20 sei zu niedrig, das Prinzip aber, grössere Unternehmungen der Missbrauchsgesetzgebung nicht zu unterstellen, sei richtig. Wer so denkt, mag gleichwohl den Anträgen der Kommissionsmehrheit zustimmen. Die Einigungskonferenz kann, so als opportun erachtet, eine geringfügige Anhebung vornehmen.

In diesem Sinne bitte ich Sie, der Kommissionsmehrheit zu folgen. So bringen Sie zum Ausdruck, dass die Schweiz sachgerechter auf die Herausforderungen einer modernen Wirtschaft zu reagieren versteht, als dies in anderen Ländern der Fall ist.