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Forster-Vannini Erika · Ständerat · 2002-11-26

Forster-Vannini Erika · Ständerat · St. Gallen · Freisinnig-demokratische Fraktion · 2002-11-26

Wortprotokoll

Wir beantragen Ihnen die Streichung von Artikel 14 Absatz 1 Buchstabe i (Ziff. 5). Der Nationalrat hat entschieden, mit diesem Artikel eine Ausnahme von der Umsatzabgabe zu stipulieren. Nach Ansicht Ihrer Kommission steht dieser Entscheid in krassem Widerspruch zu den bisherigen bei der Umsatzabgabe getroffenen Beschlüssen des Parlamentes. Weshalb?

Nach Artikel 13 fällt die Umsatzabgabe an, wenn das Eigentum an steuerbaren Urkunden übertragen wird und dies gegen Entgelt. So genannte Effektenhändler sind jedoch nicht nur die Banken, sondern auch Aktiengesellschaften, sofern sie in ihrer Bilanz mehr als 10 Millionen Franken aufweisen. Zu dieser Gruppe gehören auch die Kernenergiegesellschaften. Ausnahmen von der Umsatzabgabe sind nur dann sinnvoll, wenn zwingende Gründe vorliegen und dadurch das System der Umsatzabgabe nicht durchlöchert wird. Bei der letzten Änderung im Bereich der Umsatzabgabe galt immer der Leitsatz, dass nur dort Entlastungen infrage kommen, wo die Gefahr besteht, dass die steuerbaren Geschäfte allenfalls ins Ausland verlagert werden können. Dies ist beim Stilllegungs- und beim Entsorgungsfonds nicht der Fall.

Die Befreiung des Stilllegungs- und des Entsorgungsfonds von der Umsatzabgabe könnte auch Anschlussbegehren zur Folge haben. Für die bereits durchgeführten grösseren Transaktionen käme eine Gesetzesänderung ohnehin zu spät, denn eine solche könnte bloss Transaktionen befreien, die nach dem Inkrafttreten der Gesetzesänderung abgewickelt würden.

Wir beantragen Ihnen mit 9 zu 0 Stimmen, keine Ausnahme von der Steuerpflicht zu machen und Artikel 14 Absatz 1 Buchstabe i (Ziff. 5) zu streichen.

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