Jositsch Daniel · Ständerat · 2021-12-14
Jositsch Daniel · Ständerat · Zürich · Sozialdemokratische Fraktion · 2021-12-14
Wortprotokoll
Bei Artikel 147a handelt es sich um die eigentliche Kernbestimmung der Revision oder um einen Hauptpunkt. Dieser ist auch umstritten, wie Sie gehört haben. Es geht hier um die sogenannten Teilnahmerechte.
Wie bereits einleitend erwähnt, hat der Gesetzgeber im Jahr 2011 mit der Schaffung der Schweizerischen Strafprozessordnung das Gewicht des Verfahrens auf das Untersuchungsverfahren gelegt, das von der Staatsanwaltschaft durchgeführt wird. Damit war eine Kompensation für den Beschuldigten notwendig, um die Waffengleichheit zwischen der Anklage auf der einen und der Verteidigung auf der anderen Seite herzustellen. Das wurde durch dieses ausgedehnte und vollumfängliche Teilnahmerecht erreicht, wie Sie es heute im geltenden Recht statuiert sehen.
Das Fazit daraus ist, dass der Beschuldigte heute bei sämtlichen Beweiserhebungen anwesend sein kann, also insbesondere auch bei Einvernahmen anderer in das Verfahren involvierter Personen. Daraus können sich in der Praxis zwei Probleme ergeben: Auf der einen Seite können solche Einvernahmen sehr aufwendig sein. Wenn es mehrere Tatbeschuldigte gibt, die alle einen Anwalt haben, wenn sie unter Umständen verschiedene Sprachen sprechen und dann noch die jeweiligen Übersetzer dort sind, können ohne Weiteres zehn, zwanzig, manchmal mehr Personen in einem Saal anwesend sein, und das kann sehr kompliziert und aufwendig sein. Das zweite Problem, das sich ergibt - das ist sicherlich das schwerwiegendere Problem -, ist, dass es nicht zweckmässig ist, dass der Beschuldigte immer gleich weiss, was für Aussagen die anderen Mitbeschuldigten machen. Es kann durchaus im Sinne des Verfahrens und der Strafverfolgung sein, dass man zunächst eine gewisse Geheimhaltung hat, damit die Tatbeteiligten sich nicht immer aufeinander abstimmen können und insbesondere der Beschuldigte nicht immer hören kann, was die anderen sagen.
Deshalb ist es ein Bedürfnis, ein dringendes Bedürfnis, kann man sagen, der Strafverfolgung, dass man dieses Teilnahmerecht einschränkt. Das Problem dabei ist natürlich die Balance, dass wir auf der einen Seite eine vernünftige Beschränkung zur Verhinderung des Missbrauchs des Teilnahmerechts haben wollen, aber auf der anderen Seite die Schutzinteressen des Beschuldigten im Auge behalten und aufpassen müssen, dass es nicht zu stark in diese Richtung kippt. Denn, ich erinnere noch einmal daran, dieses ausgebaute Teilnahmerecht wurde vom Gesetzgeber 2011 bewusst und richtigerweise vorgesehen, weil er gesagt hat: Wir verlagern das Hauptgewicht hin zur Untersuchung, wir haben also eine starke Staatsanwaltschaft, und deshalb müssen auch die Rechte des Beschuldigten und seines Verteidigers ausgebaut werden.
Der Bundesrat hat nun einen Entwurf gemacht und hat gesagt, der Beschuldigte soll von einer Einvernahme ausgeschlossen werden können, solange er selber sich nicht einlässlich geäussert hat, das heisst, solange er sich nicht materiell geäussert hat. Das ist, kann man heute sagen, eine Fehlkonstruktion, die so nicht funktioniert, weil damit indirekt ein Zwang auf den Beschuldigten ausgeübt würde, sich zu äussern. Das widerspricht dem Aussageverweigerungsrecht, das der Beschuldigte hat. Die Strafprozessordnung kann nicht auf der einen Seite sagen: "Du, lieber Beschuldigter, hast das Recht, die Aussage zu verweigern", und dann auf der anderen Seite sagen: "Solange du dich nicht äusserst, kannst du auch dein Teilnahmerecht nicht ausüben." Das wäre widersprüchlich. Deshalb ist diese bundesrätliche Variante im Nationalrat zu Recht gescheitert. Sie hat auch in der Kommission für Rechtsfragen des Ständerates keine Anhänger gefunden. Von dem her dürfte sie vermutlich erledigt sein.
Der Nationalrat hat nun eine Extremlösung beschlossen, indem er gesagt hat, er bleibe beim geltenden Recht. Damit wird aber der Sinn der gesamten Revision bis zu einem gewissen Grad infrage gestellt, weil das eine Hauptfrage ist. Es ist ein Problem in der Praxis, das wir nicht ungelöst lassen sollten.
Deshalb hat die Kommission für Rechtsfragen des Ständerates gesagt: Wir müssen eine Lösung finden; am besten ist es, wenn die beteiligten Gruppen hier versuchen, die Lösung gemeinsam zu finden. Deshalb hat die Kommission eine Arbeitsgruppe ins Leben gerufen. Sie wurde geleitet vom Bundesamt für Justiz, und teilgenommen haben Vertreter der Staatsanwaltschaft, der Verteidigung und ein Vertreter der Strafprozessrechtslehre. Sie hatten den Auftrag, hier eine Lösung auszuarbeiten, im Sinne eines pragmatischen Kompromisses, der eben die Interessen der Strafverfolgung und der Verteidigung mit integriert. Dieser Kompromiss liegt nun vor und wurde von der Kommission für Rechtsfragen des Ständerates mehrheitlich angenommen, wobei ein Diskussionspunkt besteht, und zwar wurde noch eine Ergänzung vonseiten der Rechtsanwälte eingebracht; ich komme danach darauf zu sprechen.
Wo liegt zunächst einmal der Konsens bei diesem Konzept? Das Konzept, das von dieser Arbeitsgruppe vorgeschlagen und von der Kommission für Rechtsfragen des Ständerates unterstützt wird, sieht vor, dass der Staatsanwalt den Beschuldigten von einer Einvernahme ausschliessen kann, solange sich der Beschuldigte ausserhalb des Haftverfahrens noch nicht geäussert hat respektive noch nicht einvernommen worden ist. Damit wird ein Ausschluss möglich, aber nur während einer beschränkten Zeit und nur solange mit dem Beschuldigten selber noch keine Einvernahme gemacht worden ist. Damit wird dieser Kompromiss gefunden: Die Staatsanwaltschaft kann den Beschuldigten ausschliessen, aber [PAGE 1357] nur solange er selber noch nicht einvernommen worden ist, und das lediglich einmal. Die Kommission Ihres Rates unterstützt diese Variante als sinnvollen Kompromiss mit 11 zu 2 Stimmen.
Die Mehrheit möchte zusätzlich eine Vorschrift übernehmen, die, wie erwähnt, von den Anwälten eingebracht worden ist und vorsieht, dass die Einvernahme, die dann erfolgt, unverzüglich respektive bei Haft innert zehn Tagen erfolgen muss. Die Mehrheitsverhältnisse in der Kommission waren mit 7 zu 6 Stimmen für diese Variante sehr knapp. Für die Mehrheitsvariante spricht, dass sie ein enges Korsett vorschreibt und das Korsett noch enger macht, um zu gewährleisten, dass der Ausschluss des Beschuldigten relativ kurz dauert und seine Einvernahme relativ kurze Zeit danach erfolgen kann. Für die Minderheitsvariante spricht, dass dieses sehr enge Korsett, das in das Verfahren hineingebracht wird, in der Praxis und bei schwierigen Verfahren unter Umständen zu Problemen führen kann. Aber das wird Ihnen die Minderheit dann im Detail ausführen.
Der erste Teil, die Kompromissvariante, ist mit 11 zu 2 Stimmen also sehr breit abgestützt. Der zweite Teil, dieser zusätzliche Satz, ist noch umstritten, und hier sind die Mehrheitsverhältnisse in der Kommission mit 7 zu 6 Stimmen für die Mehrheit denkbar knapp.