Lexipedia

Metzler Ruth · Bundesrat · 2000-03-22

Metzler Ruth · Bundesrat · Appenzell I.-Rh. · 2000-03-22

Wortprotokoll

Die Thematik betreffend die Schweiz und die europäische Sicherheitszusammenarbeit ist in den eidgenössischen Räten beileibe kein neues Thema. Ich erinnere daran, dass bereits in der ersten Sessionswoche aufgrund der Interpellationen Frick (99.3440) und Hess Hans (99.3596) im Ständerat und der Interpellation Nabholz (98.3133) in Ihrem Rat über diese Problematik gesprochen worden ist.

Ich kann Ihnen garantieren, dass das Dossier Justiz und Inneres im Verhältnis der Schweiz mit der EU Sie und mich in den nächsten Monaten und Jahren noch beschäftigen wird. Ich habe auch schon mehrfach ausgeführt, dass die Annäherung der Schweiz an den entstehenden europäischen Raum der Freiheit, der Sicherheit und des Rechtes für uns sehr wichtig ist, die Chancen für eine solche Annäherung jedoch relativ gering sind, da wir nicht Mitglied der EU sind.

Das heisst aber nicht, dass wir jetzt einfach die Hände in den Schoss legen. Wir sind im Gegenteil daran, zusammen mit dem EDA und dem EVD die Interessenlage der Schweiz im Bereich Justiz und Inneres im Detail abzuklären und beurteilen die Lage laufend. So ist sichergestellt, dass entscheidende innen- und aussenpolitische Entwicklungen auf dem Weg der Schweiz zum europäischen Raum der Freiheit, der Sicherheit und des Rechtes sofort erkannt werden und dass der Bundesrat zum richtigen Zeitpunkt mit der Problematik konfrontiert wird.

In dieser Situation ist die Zusammenarbeit mit den Nachbarstaaten von entscheidender Bedeutung. Wir haben deshalb seit einiger Zeit mit allen unseren Nachbarstaaten Verträge über die Zusammenarbeit im Polizeibereich abgeschlossen und unterzeichnet. Die Verträge mit Frankreich und Italien sind bereits von den eidgenössischen Räten genehmigt. Heute geht es um die Verträge mit Deutschland und Österreich unter Einbezug des Fürstentums Liechtenstein.

Der Bundesrat beantragt den eidgenössischen Räten, diese fünf Verträge zu genehmigen und dem Entwurf eines entsprechenden Bundesbeschlusses zuzustimmen. Ihre Kommission für Rechtsfragen hat den Verträgen am 10. Januar 2000 mit deutlichem Mehr zugestimmt.

Die beiden Polizeiabkommen regeln die grenzüberschreitende Zusammenarbeit zwischen den zuständigen Polizei- und Zollbehörden und schaffen die gesetzlichen Grundlagen für einen angemessenen Informationsaustausch und besondere grenzüberschreitende Kooperationsformen.

Bei den Verhandlungen standen zwei Hauptgedanken im Vordergrund:

1. Die in der täglichen Praxis gut funktionierende Zusammenarbeit über die Grenze hinweg sollte auf ein solides Fundament gestellt, aber nicht durch zu enge Regelungen beeinträchtigt oder gar in Frage gestellt werden.

2. Grundsätzliche Bestimmungen der Schengener Verträge, die sich in der Praxis bereits bewährt haben, sollten den gegenseitigen Bedürfnissen entsprechend ins bilaterale Verhältnis übertragen werden. Wo die Schengener Regelung Schwächen aufgezeigt hatte, sollten in der bilateralen Zusammenarbeit optimierte Regelungen vereinbart werden.

Mit Rücksicht auf unsere Vertragspartner Deutschland, Österreich und Liechtenstein sowie auf die entsprechenden Verträge mit unseren Nachbarstaaten Frankreich und Italien sollte schliesslich bei der Textredaktion nicht ohne triftige Gründe von den Formulierungen in den Schengener Verträgen abgewichen werden.

Ich bin der Ansicht, dass wir Ihnen mit den vorliegenden Verträgen eine ausgewogene Lösung unterbreiten, welche eine effiziente Verbrechensbekämpfung und Gefahrenabwehr - sprich: Prävention - gewährleisten soll.

Die Verträge schaffen insbesondere eine klare rechtliche Grundlage für den polizeilichen Informations- und Datenaustausch unter entsprechender Beachtung des Datenschutzgesetzes. Der Eidgenössische Datenschutzbeauftragte ist in die Verhandlungen einbezogen worden. Die Datenschutzbestimmungen in den Verträgen wurden in enger Zusammenarbeit mit den Datenschutzexperten ausformuliert.

Die Verträge schaffen ferner eine klare rechtliche Grundlage für besondere Formen der polizeilichen Zusammenarbeit. Als wichtigste solche Kooperationsformen sind Observation, verdeckte Ermittlungen und kontrollierte Lieferung zu nennen, welche sowohl ausschliesslich im Inland als auch grenzüberschreitend durchgeführt werden können, sowie die Nacheile, die definitionsgemäss nur grenzüberschreitend möglich ist.

Ich möchte auf diese besonderen Kooperationsformen kurz näher eingehen und erläutern, was unter den genannten Begriffen im Allgemeinen verstanden wird.

Unter dem Begriff Observation versteht man eine länger andauernde, heimliche Beobachtung von Personen durch Polizeibehörden. Eine Nacheile ist die Fortsetzung der polizeilichen Verfolgung von Personen auf dem Hoheitsgebiet eines anderen Staates. Unter dem Begriff kontrollierte Lieferung verstehen wir die heimliche polizeiliche Überwachung des Transports einer bestimmten illegalen Ware mit dem Ziel, an die Empfänger dieser Lieferung oder sonstige Hintermänner zu gelangen. Mit dem Begriff verdeckte Ermittlung wird schliesslich der Einsatz von Beamten mit einer ihnen verliehenen, veränderten Identität im Rahmen eines Ermittlungsverfahrens bezeichnet.

Die Observation, die Nacheile und die kontrollierte Lieferung sind mit allen drei Nachbarstaaten vereinbart worden. Die verdeckte Ermittlung wurde nur mit Deutschland geregelt. Österreich und Liechtenstein wollten dieses Instrument aus internen rechtlichen Gründen nicht in den Vertrag aufnehmen.

Die erwähnten besonderen Kooperationsformen erlauben es deshalb den zuständigen Polizei- und Zollbehörden, unter gewissen Voraussetzungen auf dem Hoheitsgebiet des anderen Vertragsstaates tätig zu werden.

In der Regel ist dies aber nur mit vorheriger Zustimmung des anderen Vertragsstaates möglich. Für die einzelnen Tätigkeitsbereiche wurden in beiden Verträgen detaillierte Bedingungen vereinbart, dies namentlich dort, wo ausnahmsweise das rechtzeitige Einholen einer Zustimmung der Behörden des anderen Staates nicht möglich sein sollte.