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Jositsch Daniel · Ständerat · 2021-12-14

Jositsch Daniel · Ständerat · Zürich · Sozialdemokratische Fraktion · 2021-12-14

Wortprotokoll

Ich glaube, wir müssen die Artikel 255 und 257 - es gibt hier auch noch Einzelanträge - miteinander besprechen. Das macht wahrscheinlich Sinn, denn sie gehören zusammen. Es geht hier um die Frage, wann ein DNA-Profil erstellt werden kann. Grundsätzlich dient ein DNA-Profil der Untersuchung der verfolgten Tat. Mit dem Wortlaut der Artikel 255 und 257 ist nicht ganz klar, inwieweit auch darüber hinaus ein DNA-Profil erstellt werden kann.

Das Bundesgericht hat auch hier in seiner Praxis gewisse Erweiterungen vorgenommen und gesagt, eine DNA-Probe könne in einem Verfahren auch genommen werden, um der Verfolgung oder Untersuchung weiterer Delikte zu dienen, einerseits von Delikten, die bereits verübt wurden, aber noch [PAGE 1364] nicht entdeckt wurden, andererseits auch mit Blick auf allfällige zukünftige Taten. Was die Voraussetzungen dazu betrifft, so hat das Bundesgericht gesagt, dass diese einschränkender sein müssen, wenn man über das Verfahren hinausgeht. Es hat hier aber in der Praxis einen Schleuderkurs gewählt und offenbar auch die Hürden, soweit man das nachvollziehen kann, etwas erhöht.

Das geltende Recht sieht in Artikel 255 die Entnahme von DNA im laufenden Verfahren und in Artikel 257 die DNA-Entnahme bei der Verurteilung vor, wobei eigentlich klar ist, dass die Bestimmung von Artikel 257 in der Praxis selten angewendet wird. Denn in der Regel erfolgt eine DNA-Entnahme, wenn es notwendig ist, bereits während der Untersuchung. Artikel 257 kommt also eigentlich nur dann zum Zug, wenn während der Untersuchung keine DNA entnommen wurde und der Richter der Meinung ist, dass das im Nachhinein mit Blick auf zukünftige Taten noch vorzunehmen sei.

Der Bundesrat sieht vor, in Artikel 255, also betreffend das laufende Verfahren, zu präzisieren, dass eine DNA-Probe auch mit Blick auf weitere Delikte, die noch nicht erkannt wurden, genommen werden kann. Gemäss der Kommission für Rechtsfragen Ihres Rates ist das eine sinnvolle Klärung. Der Bundesrat sagt, dass DNA auch in jenen Fällen entnommen werden kann, in denen konkrete Anhaltspunkte vermuten lassen, dass andere Verbrechen oder Vergehen verübt wurden. Damit erfolgt auch eine Klärung gegenüber der aktuellen Bundesgerichtspraxis, die mit Bezug auf diese Voraussetzungen eben ein wenig geändert hat.

Der Nationalrat hat ein anderes Konzept. Er möchte ein DNA-Profil erstellen lassen, wenn eine "gewisse Wahrscheinlichkeit" für einen Rückfall besteht. Die Kommission für Rechtsfragen Ihres Rates ist der Meinung, dass die Präzisierung des Bundesrates sinnvoller ist, insbesondere, weil eine Wahrscheinlichkeit auch durch konkrete Anhaltspunkte begründet werden muss. Letztlich landen wir hier wieder bei der Variante des Bundesrates, die das aber präziser zum Ausdruck bringt. Diesbezüglich ist Ihre Kommission für Rechtsfragen einstimmig. Es liegen hier zwei Einzelanträge vor, die nachher separat begründet werden.

Zu Artikel 257 liegen auch Einzelanträge vor. Hier muss ich Ihnen sagen, dass die Kommission selbst keine Debatte geführt, sondern das Konzept des Nationalrates übernommen hat. Der Entwurf des Bundesrates ging dahin, dass für Fälle, bei denen nicht schon während des Verfahrens DNA entnommen worden ist, eine entsprechende Anordnung im Urteil erfolgen kann, und zwar neu für alle Verbrechen und Vergehen, aber nur im Hinblick auf zukünftige Delikte. Die Änderung des Konzepts gegenüber dem geltenden Recht hat nach Meinung des Nationalrates keinen Mehrwert ergeben. Deshalb möchte er beim geltenden Recht bleiben, da er bei Artikel 257 mit der expliziten Reduktion auf zukünftige Fälle die Gefahr einer Lücke sieht. Hier schloss sich die Kommission für Rechtsfragen Ihres Rates ohne Diskussion dem Nationalrat an, offensichtlich in der Ansicht, dass mit der Klärung und Ergänzung bei Artikel 255 und gemäss geltendem Recht bei Artikel 257 alle Fälle abgedeckt sind.

Das Amtliche Bulletin des Nationalrates zeigt, dass man sich in der Debatte in dieser Frage nicht ganz sicher war. Wie gesagt, wir haben die Sache nicht diskutiert. Aus meiner persönlichen Sicht handelt es sich beim Unterschied zwischen der Variante Nationalrat und der Variante Bundesrat um eine Konzeptfrage. Sie können letztlich beide nehmen.

Nach meiner Ansicht werden bei beiden Varianten alle Fälle integriert. Auf der einen Seite haben Sie in Artikel 255 mit der Variante des Bundesrates explizit eine Erklärung, dass DNA auch mit Blick auf die Untersuchung anderer Taten, die noch nicht bekannt sind und die nicht zum vorliegenden Verfahren gehören, entnommen werden kann. Auf der anderen Seite macht Artikel 257 klar, dass eine Entnahme von DNA auch mit Blick auf zukünftige Delikte erfolgen kann. Insofern ergibt sich aus meiner Sicht kein wesentlicher Unterschied. Der wesentliche Unterschied ist der Punkt, den ich Ihnen erläutert habe, nämlich, welches die Voraussetzungen in Artikel 255 sind. Dort haben wir uns dem Bundesrat angeschlossen.