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Seiler Graf Priska · Nationalrat · 2021-12-15

Seiler Graf Priska · Nationalrat · Zürich · Sozialdemokratische Fraktion · 2021-12-15

Wortprotokoll

Am 1. Januar 2023 wird die fünfjährige Umsetzungsfrist für die Weiterentwicklung der Armee auslaufen. Damit werden auch die Übergangsregelungen zu einem Ende kommen, die in einer entsprechenden Verordnung des Bundesrates festgehalten sind. Seit dem Start der Weiterentwicklung der Armee im Januar 2018 hat sich gezeigt, dass es in verschiedenen Bereichen Anpassungsbedarf gibt. Mit dieser Vorlage unterbreitet der Bundesrat dem Parlament eine Anpassung des Militärgesetzes und der Verordnung der Bundesversammlung über die Armeeorganisation. Die Strukturen der Armee und der Militärverwaltung sollen angepasst werden.

Ihre Sicherheitspolitische Kommission hat die Vorlage am 2.[NB]November 2021 beraten und anerkennt klar den Handlungsbedarf. Den wichtigsten Elementen der Vorlage - Schaffung eines Cyberkommandos, Erhöhung der Betriebssicherheit der Luftwaffe und bessere Verankerung der Unterstützung von zivilen Anlässen - wurde denn auch grossmehrheitlich zugestimmt. Die Vorlage wurde in der Gesamtabstimmung sogar einstimmig angenommen, aber ganz so harmonisch, wie dieses Ergebnis vermuten lässt, waren die Beratungen in der Kommission dann doch nicht. Im Gegenteil, es wurde lebhaft und engagiert diskutiert.

Eigentlich ist diese Änderung des Militärgesetzes ein Nachvollzug dessen, was in der Realität schon lange mit Erfolg praktiziert wird oder was angesichts der veränderten Bedrohungslage für die Schweiz zusätzlich nötig geworden ist. Ich denke da natürlich insbesondere an die Stärkung der Cyberverteidigung durch die Schaffung eines Cyberkommandos und die Aufstellung eines Cyberbataillons. Diese Punkte waren in der Kommission denn auch völlig unbestritten. Trotzdem mussten noch einige Fragen geklärt werden, zum Beispiel, wie dieses neue Cyberkommando organisiert sein soll, welche Fähigkeiten die Leute dafür mitbringen müssen und wie die subsidiäre Unterstützung in die nationale Cyberstrategie eingebettet werden soll.

Andere Elemente der Vorlage warfen hingegen in der Kommission zahlreiche Fragen auf, so zum Beispiel die Schaffung einer Behörde zur Beaufsichtigung und Regulierung der militärischen Luftfahrt. Diese Massnahme soll der besseren Koordination zwischen der Luftwaffe und dem zivilen Luftverkehr bei der Nutzung des gemeinsamen Luftraums dienen. Die Kommission ist erfreut darüber, dass diese Behörde, die sogenannte Military Aviation Authority, keine Mehrkosten verursachen wird. Es geht vor allem darum, eine bereits seit zwei Jahren bestehende Praxis, die sich bewährt hat, gesetzlich zu verankern, denn die Zivilluftfahrt und die militärische Luftfahrt sind zwei völlig verschiedene Welten.

Das zweite grosse Thema mit Diskussionsbedarf war die Unterstützung der Armee bei zivilen Anlässen. Der Bundesrat stärkt mit dieser Gesetzesrevision die Unterstützung von zivilen Grossanlässen durch die Armee. Zum einen werden die Flexibilität und die Verfügbarkeiten erhöht, indem auch Rekrutinnen und Rekruten in der Grundausbildung und nicht nur Durchdienerinnen und Durchdiener oder Armeeangehörige im Wiederholungskurs eingesetzt werden können. Zum andern soll die Armee bei Anlässen von nationaler und internationaler Bedeutung auch ohne wesentlichen Ausbildungs- und Übungsnutzen in einem beschränkten Rahmen Leistungen erbringen dürfen. Mit dieser Ausnahmebestimmung trägt der Bundesrat dem Umstand Rechnung, dass die betreffenden Anlässe ohne die Unterstützung durch die Armee kaum mehr durchgeführt werden könnten.

Eine Minderheit der Kommission störte sich daran, dass nicht mehr zwingend ein Ausbildungsnutzen vorhanden sein muss, und befürchtete, dass die Armee von privaten Organisatoren sozusagen als billige Arbeitskraft ausgenutzt werden könnte. Ein entsprechender Antrag, der mit 15 zu 8 Stimmen bei 2 Enthaltungen abgelehnt wurde, wurde aber nicht aufrechterhalten. Denn dass gewisse private Grossanlässe wie zum Beispiel das Lauberhornrennen oder das Schwing- und Älplerfest ohne die Unterstützung der Armee nicht mehr stattfinden könnten, wurde in der Kommission in der Folge glaubhaft dargelegt. Zudem war man der Ansicht, dass die im Gesetz gewählte Formulierung nicht dazu führen kann, dass vom Unterstützungsbeitrag der Armee ausufernd Gebrauch gemacht werden könnte.

Beim Bundesgesetz über die militärischen Informationssysteme, das die Datenerhebung der Militärdienstpflichtigen beinhaltet, gab es noch eine Diskussion darüber, was bei Artikel 17c Absatz 1 Buchstabe u genau mit dem Ausdruck "an Dritte" gemeint sei und ob der Datenschutz so gewährleistet werden könne. Die Frau Bundesrätin legte klar dar, "an Dritte" bedeute nicht, dass die Daten einfach an irgendjemanden weitergegeben werden, sondern nur an Dritte, die aufgrund des Gesetzes dazu berechtigt sind. In der Verordnung soll das noch näher präzisiert werden.

Eintreten auf die Vorlage war in der Kommission völlig unbestritten. Ich komme daher gleich zu den Minderheitsanträgen: Insgesamt wurden vier Minderheitsanträge zur Vorlage eingereicht. Die ersten zwei Minderheiten betreffen Artikel 18, "Dienstbefreiung für unentbehrliche Tätigkeiten".

Die Minderheit Pointet bei Absatz 1 Buchstabe c möchte eine Dienstpflichtbefreiung für alle Personen mit einem Beschäftigungsgrad von mindestens 50 Prozent einführen. Damit soll der Tatsache Rechnung getragen werden, dass Männer immer häufiger Teilzeit arbeiten und sich stärker am Familienleben beteiligen wollen. Der Antrag wurde mit 15 zu 9 Stimmen abgelehnt.

Der zweite Antrag zum selben Artikel, die Minderheit Schlatter, verlangt, dass im Hinblick auf den Mangel an Pflegepersonal der Beschäftigungsgrad von Medizinalpersonen, die für die Sicherstellung des Betriebs von sanitätsdienstlichen Einrichtungen des zivilen Gesundheitswesens notwendig sind, auf 50 Prozent gesenkt wird. Auch dieser Antrag wurde abgelehnt, mit demselben Stimmenverhältnis.

Die Umsetzung dieser beiden Anträge wäre aus Sicht der Kommissionsmehrheit zu kompliziert und würde den Personalbestand der Armee schwächen. [PAGE 2591]

Wie bereits vorhin dargelegt, sorgte das Thema der Unterstützung ziviler Anlässe durch die Armee in der Kommission für Diskussionen. Es soll nun gesetzlich verankert werden, was in der Praxis schon seit Langem Usus ist: Die Armee kann auch dann für wichtige und publikumsintensive zivile Anlässe eingesetzt werden, wenn daraus kein Ausbildungsnutzen resultiert; ich habe das schon dargelegt. Die Minderheit Pointet bei Artikel 48d möchte nun, dass wenigstens Rekrutinnen und Rekruten, die noch voll in der Ausbildung stecken, von solchen Einsätzen ausgenommen werden. Der Antrag wurde mit 17 zu 7 Stimmen abgelehnt. Gerade solche Einsätze seien sehr beliebt, meint die Kommissionsmehrheit, und dienen durchaus auch der Lebensschulung. Sie sind darum also auch für Rekrutinnen und Rekruten interessant.

Der Minderheitsantrag Schlatter zu Artikel 26b Absatz 1 des Luftfahrtgesetzes verlangt, dass der Bundesrat zur Durchführung von Untersuchungen in der Militärluftfahrt eine ausserparlamentarische Kommission nach den Artikeln 57a bis 57g des Regierungs- und Verwaltungsorganisationsgesetzes einsetzen soll. Solche Untersuchungen sollen nicht durch eine interne Abteilung der neuen Militärluftfahrtbehörde durchgeführt werden, dies ganz im Sinne der Good Governance. Der Antrag wurde mit 15 zu 10 Stimmen abgelehnt. Man befürchtete, dass eine solche ausserparlamentarische Kommission nicht über das nötige Fachwissen verfüge, und stellte auch den Mehrwert einer solchen Kommission infrage.

Ich ersuche Sie nun im Namen der Kommission, immer der Mehrheit zu folgen und der Vorlage in der Gesamtabstimmung zuzustimmen.

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