Hegglin Peter · Ständerat · 2021-12-15
Hegglin Peter · Ständerat · Zug · Die Mitte-Fraktion. Die Mitte. EVP. · 2021-12-15
Wortprotokoll
Am 15. August 2018 hat die WAK des Nationalrates eine Motion mit folgendem Auftrag eingereicht: "Der Bundesrat wird beauftragt, auf Basis von Artikel 38 Absatz 2 des Landwirtschaftsgesetzes die Voraussetzungen zur Ausrichtung der Verkäsungszulage so anzupassen, dass die Wertschöpfung und deren faire Verteilung entlang der Kette im Käsebereich insgesamt gefördert wird. Dazu soll der Bundesrat durch Anpassung von Ausführungsverordnungen die Verkäsungszulage nach Fettgehalt des Käses abstufen, die Auszahlung der Verkäsungszulage an Verarbeiter verweigern, falls durch das Unterschreiten von Mindestpreisen bei Milchproduzenten Preisdumping betrieben und so das Käseabkommen mit der EU unterlaufen wird, und Transparenz schaffen über die Einhaltung der Mindestpreise."
In seiner Stellungnahme lehnte der Bundesrat den Vorstoss mit folgender Begründung ab: "Mit der neuen Milchmarktordnung wurde auf den 1. Mai 2000 die Zulage für verkäste Milch als neues wichtiges Element der Milchmarktstützung eingeführt. Auf den gleichen Zeitpunkt wurden sämtliche Preis- und Absatzgarantien im Milchmarkt aufgehoben. Mit der Agrarpolitik 2014-2017 wurde in Artikel 38 Absatz 2 des Landwirtschaftsgesetzes die Kompetenz ergänzt, dass der Bundesrat einen Mindestfettgehalt der Käse festlegen kann, die zu einer Zulage für verkäste Milch berechtigen. Die vorherige Formulierung des Artikels erlaubte keinen Ausschluss von Käse mit einem tiefen Fettgehalt [...]. Seit dem 1.[NB]Januar 2014 müssen die Käse einen Fettgehalt in der Trockenmasse von mindestens 150 Gramm pro Kilogramm aufweisen, [PAGE 1394] damit sie die Zulage für verkäste Milch erhalten[NB][...]. Ausnahmen bestehen nach Artikel 1 der Milchpreisstützungsverordnung für den Rohziger als Rohstoff für Glarner Schabziger sowie den Werdenberger Sauerkäse, Liechtensteiner Sauerkäse und Bloderkäse."
Der Bundesrat führt weiter aus, dass mit dem aktuellen Artikel 38 Absatz 2 keine ausreichende rechtliche Grundlage bestehe, um die Zulage für verkäste Milch nach ihrem Fettgehalt abzustufen. Ebenso fehle die Basis, um die Auszahlung der Zulage an Milchverwerterinnen und Milchverwerter zu verweigern, die bestimmte minimale Produzentenpreise für verkäste Milch nicht einhalten. In beiden Fällen wäre eine Änderung von Artikel 38 durch das Parlament notwendig, bevor die Ausführungsbestimmungen der Milchpreisverordnung angepasst werden könnten. Aufgrund der Erfahrungen bei der Kontrolle des Mindestfettgehalts von Käse ist der Bundesrat der Ansicht, dass eine nach Fettgehalt abgestufte Zulage für verkäste Milch zu einem hohen Administrations- und Kontrollaufwand führen würde. Für jede Käsesorte müsste die Zulage einzeln festgelegt und die Einhaltung des Fettgehalts mittels Stichproben in den Käsereien überprüft werden, um Missbräuche zu verhindern.
Trotz dieser ablehnenden Stellungnahme nahm der Nationalrat die Motion am 21. März 2019 deutlich, mit 117 zu 38 Stimmen bei 13 Enthaltungen, an.
Ihre Kommission hat die Vorlage am 29. Oktober 2021 beraten und beantragt Ihnen eine Änderung des Motionstextes und dann Annahme der Motion. Dazu soll der zweite Satz der Motion in dem Sinne geändert werden, dass die Abstufung der Verkäsungszulage nach Fettgehalt nicht mehr im Motionsauftrag enthalten ist. Damit hat die Kommission ein wichtiges Anliegen des Bundesrates aufgenommen.
Die Kommission unterstützt aber die weiteren Begehren wie eine Verweigerung der Verkäsungszulage beim Unterschreiten der Mindestpreise und vermehrte Transparenz über die Einhaltung der Mindestpreise. Ihre Kommission begründet diese Änderung wie folgt: Die Situation auf dem Milchmarkt habe sich stabilisiert, Magerkäse bekomme seit 2014 keine Verkäsungszulage mehr, die Milchpreise hätten sich verbessert, und die Branchenorganisation Milch (BOM) komme ihrer Verantwortung nach. Ich oute mich hier noch als Präsident dieser Branchenorganisation und lege damit auch meine Interessenbindung offen.
In einigen Punkten bestehe jedoch immer noch Handlungsbedarf. So schreibt die BOM ihren Mitgliedern reglementarisch vor, dass der bezahlte Preis für die verkäste Milch den sogenannten LTO-plus-Preis nicht unterschreiten darf. Diese Bestimmung wird kontrolliert, und ein allfälliges Nichteinhalten wird sanktioniert. Mit dieser Regelung wird gewährleistet, dass Schweizer Käsehersteller die Milch inklusive Verkäsungszulage nicht günstiger einkaufen können als die Hersteller in der EU. Diese Regelung ist jedoch auf die Mitglieder der BOM beschränkt, was dazu führt, dass Nichtmitglieder, insbesondere in Situationen mit grossen Milchaufkommen, einen Marktvorteil haben. Die Praxis der BOM sollte deshalb für alle Hersteller gelten, auch für Nichtmitglieder der BOM. Mit einer Allgemeinverbindlicherklärung dieser Bestimmungen könnte der Bundesrat diese Bemühungen unterstützen und gleichzeitig verhindern, dass Marktakteure, staatlich gestützt, Preisdumping betreiben können.
Ich empfehle Ihnen, Ihrer WAK zu folgen und die Motion mit der Änderung bezüglich des Motionsauftrages anzunehmen. Die WAK fällte ihren Entscheid mit 7 zu 1 Stimmen bei 2 Enthaltungen.