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Minder Thomas · Ständerat · 2021-12-16

Minder Thomas · Ständerat · Schaffhausen · Fraktion der Schweizerischen Volkspartei · 2021-12-16

Wortprotokoll

Im Jahr 2013 ist das neue Familien- bzw. Namensrecht in Kraft getreten. Artikel 30 ZGB war bis dahin relativ strikt in Sachen Namensänderungen. Es wurden wichtige Gründe als Voraussetzung für eine behördliche Namensänderung verlangt. Namensänderungen waren hauptsächlich bei Heirat oder Scheidung möglich. Seit jener Liberalisierung lautet der einschlägige Artikel 30 Absatz 1 ZGB: "Die Regierung des Wohnsitzkantons kann einer Person die Änderung des Namens bewilligen, wenn achtenswerte Gründe vorliegen." Seither genügen also achtenswerte Gründe für einen amtlichen Wechsel des Namens oder auch des Vornamens, z. B. bei einer Geschlechtsumwandlung. Sobald jemand achtenswerte Gründe vorbringt, muss die kantonale Behörde das Gesuch bewilligen. Im "ZGB Kommentar" steht hierzu weiter, dass als Namensänderungsgründe auch bloss objektive oder subjektive Unannehmlichkeiten in Betracht kommen. Die Hürden sind also sehr tief, es genügen blosse Unannehmlichkeiten.

Ich mache ein grosses Fragezeichen, ob sich der Gesetzgeber damals bewusst war, dass nun auch strafrechtlich Verurteilte diese Novelle nutzen, indem sie sich ihres bisherigen Namens entledigen und sich so eine neue, eine reine, eine weisse Weste kaufen können, ganz offiziell und legal. Eine Umfrage bei den kantonalen Behörden hat ergeben, dass seither immerhin schon 18 verurteilte Straftäter ein solches Gesuch auf Namensänderung gestellt haben.

Ich habe zuerst überlegt, diese Motion so zu formulieren, dass Straftätern generell keine Namensänderungen mehr zu bewilligen seien. Das würde aber zu weit führen. Denn es gibt tatsächlich Fälle à la Günther Tschanun, der nach seiner Freilassung an einem neuen Ort, mit neuem Namen ein komplett neues Leben begann. Als Resozialisierungsmassnahme erscheint diese Namensänderung hier legitim. Diesen Bereich will ich also nicht ändern.

Es gibt aber andere, sehr stossende Beispiele, etwa jenen schweizweit bekannten, rechtskräftig zu fünf Jahren Freiheitsstrafe verurteilten Terroristen Osama M. aus dem Irak, der kürzlich seinen Vor- und Nachnamen gewechselt hat. Die Schaffhauser Kantonsbehörden haben ihm dies bewilligt, obschon er seit geraumer Zeit ausgeschafft werden müsste; er hat Landesverweis. Schlimmer noch: Osama M. strebt keine Reintegration an. Er verzichtet nicht auf dschihadistische Kontakte, sondern verkehrt weiterhin in diesen Kreisen. Er hat zudem in meiner Wohngemeinde eine Moschee gegründet. Er narrt die Behörden seit Jahren. Weder mein Kanton noch das Fedpol noch die Migrationsbehörden bekommen ihn in den Griff.

Dieses Beispiel zeigt, dass das äusserst liberale Namensrecht sehr wohl ausgenützt werden kann, insbesondere von ausländischen verurteilten Straftätern. Dies will die vorliegende Motion ändern. Notabene ist nicht einmal sichergestellt, dass all die Register, in denen ein Straftäter figuriert - also[NB]Strafregister, Betreibungsregister, Einwohnerkontrollregister, Datenbanken der Migrationsbehörden und der Polizei usw. -, nach der Namensänderung entsprechend aktualisiert werden. Es ist also nicht ausgeschlossen, dass mit dem neuen Namen auch gewisse Einträge faktisch aufgehoben werden, ja, vielleicht erhoffen sich diese Personen das sogar. Auf jeden Fall kann ich bestätigen, dass gewisse Ämter das Dossier mit dem neuen Namen von Osama M. nicht auf Anhieb gefunden haben.

Ausländische Personen, denen ein Landesverweis oder eine Ausschaffung auferlegt worden ist, sollen nicht mit einer Namensänderung belohnt werden dürfen. Das ist die Absicht dieser Motion.

Ich danke dem Bundesrat, dass er gewillt ist, dieses Problem anzugehen, und dass er die Motion zur Annahme empfiehlt.