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Stähelin Philipp · Ständerat · 2002-11-27

Stähelin Philipp · Ständerat · Thurgau · Christlichdemokratische Fraktion · 2002-11-27

Wortprotokoll

Das AHVG geht im Wortlaut davon aus, dass Beiträge auf Erwerbseinkommen und nicht auf Ersatzeinkommen erhoben werden. Um auch dort Beiträge zu erheben, ist eine gesetzliche Grundlage erforderlich. Nach und nach wurden so die Ersatzeinkommen - also z. B. die Taggelder - der Beitragspflicht unterstellt. Dies aus der einleuchtenden Überlegung, dass Ersatzeinkommen nicht besser behandelt werden solle als wirklich erarbeitetes Einkommen, um keine falschen Anreize zu geben.

1984 wurde dieser Grundsatz in der Arbeitslosenversicherung statuiert, 1988 in der IV und der EO, 1997 in der Militärversicherung. Nicht berücksichtigt sind bis anhin die Kranken- und die Unfallversicherung. Werden heute die Taggelder der Kranken- und Unfallversicherung ausbezahlt, unterliegen sie nicht der Beitragspflicht. Dies kann dazu führen, dass Betroffene, welche während geraumer Zeit solche Taggelder beziehen, keine AHV-Beiträge bezahlen oder Beiträge als Nichterwerbstätige leisten, die verhältnismässig bescheiden sind. Daraus wiederum können negative Auswirkungen auf die Rente entstehen.

Der Bundesrat hat deshalb vorgeschlagen, auch die Ersatzeinkommen der Kranken- und Unfallversicherung der Beitragspflicht zu unterstellen, falls die Leistungen über den Arbeitgeber ausgerichtet werden. Dies kommt in der Praxis schon heute vor, da Arbeitgeber nicht immer wissen, dass die Taggelder der Kranken- und Unfallversicherung bisher nicht AHV-pflichtig sind. Sie bezahlen die Beiträge gleichwohl.

Der Nationalrat ist dem Bundesrat nicht gefolgt. Nach seiner Fassung ist der Arbeitgeber in der Handhabe frei, ob er Beträge bezahlen will oder nicht. Bezahlt er nämlich den Lohn weiter und lässt die Taggelder rückversichern, so bezahlt er AHV-Beiträge. Lässt er die Taggelder direkt von der Versicherung ausrichten, so bezahlt er nichts.

Das ganze System ist heute somit einigermassen undurchsichtig. Die Kommission schlägt Ihnen deshalb - mit knappem Mehr - eine neue Lösung vor. Unfall- und Krankenversicherung sind dabei gesondert zu betrachten. Bei der Unfallversicherung besteht ein Taggeldobligatorium; die Taggelder können über den Arbeitgeber oder direkt von der Unfallversicherung an den Arbeitnehmer ausbezahlt werden. Bei der Krankenversicherung kennt man kein Obligatorium; die Taggelder werden teilweise via Sozialversicherung, zum grössten Teil aber via Privatversicherung ausgerichtet.

Da wir im Rahmen der AHV nicht in zivilrechtliche Verhältnisse eingreifen können und sich der Arbeitnehmer auch nicht versichern lassen muss, ist die Regelung über den Arbeitgeber zu suchen. Gleiches gilt bei der Unfallversicherung für Einkommen über 106 800 Franken. Bei der Unfallversicherung schlagen wir deshalb vor, dass der Unfallversicherer, wenn er direkt Taggelder ausrichtet, die Beiträge auf dem Taggeld wie ein Arbeitgeber abrechnen muss; zahlt er sie an den Arbeitgeber aus, muss dieser abrechnen. Der Unfallversicherer muss sodann dem Arbeitgeber auch den Arbeitgeberbeitrag entrichten; dies ist Inhalt des neu vorgeschlagenen Artikels 17a UVG, den Sie auf Seite 47 der deutschen Fahne finden. Wir behandeln ihn damit ebenfalls.

Bei der Krankenversicherung wiederum muss über den Arbeitgeber abgerechnet werden, um zu verhindern, dass mit einem direkten Ausbezahlen der Beitragspflicht entgangen werden kann.

Die Mehreinnahmen für die AHV aus dieser Gesetzesänderung sind sehr schwierig zu schätzen, insbesondere weil heute schon vielerorts abgerechnet wird. Dies ist bei der Zahl, die Sie auf Ihrem Blatt finden, zu berücksichtigen. Mit den Zusatzeinnahmen verbunden sind im Übrigen auch höhere Leistungen. [PAGE 994]

Unser Antrag mag noch nicht in allen Feinheiten völlig ausgereift sein. Jedenfalls schaffen wir damit aber eine Differenz, und der Nationalrat kann die von uns nun gefundene Lösung noch einmal überprüfen.