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Forster-Vannini Erika · Ständerat · 2002-11-27

Forster-Vannini Erika · Ständerat · St. Gallen · Freisinnig-demokratische Fraktion · 2002-11-27

Wortprotokoll

Zum elften Mal revidieren wir die AHV. Die vorangehenden Revisionen standen im Zeichen des Ausbaus, der Erhöhung der Renten, der Verbesserung der Situation der Frauen. Mit der 10. AHV-Revision wurden Komponenten der Flexibilisierung und Zivilstandsunabhängigkeit eingeführt.

Die 11. AHV-Revision soll und muss angesichts der demographischen Entwicklung eine Revision der finanziellen Konsolidierung sein, mehr als das: Sie muss den veränderten gesellschaftlichen Bedingungen Rechnung tragen. Es ist deshalb nach wie vor bedauerlich, meine ich, dass der Bundesrat den Geltungshorizont für die 11. AHV-Revision auf das Jahr 2010 festlegt. Unser Fixpunkt muss das Jahr 2025 sein, denn die wirklichen Engpässe in der AHV treten erst danach auf und kulminieren 2025 bis 2029, wenn die geburtenstarken Jahrgänge der Fünfziger- und Sechzigerjahre des vergangenen Jahrhunderts pensioniert werden.

Wesentlich für unsere Beratung ist zudem, dass das Dreisäulenprinzip erst zu diesem Zeitpunkt seine volle Wirkung entfalten wird. Dann nämlich geht der erste Jahrgang, der ganz von der Regelung der beruflichen Vorsorge profitieren kann, in Pension. Die im Jahr 2001 Geborenen werden erst in den Erwerbsprozess eingetreten sein - ein Grund mehr also, die 11. AHV- und die 1. BVG-Revision gemeinsam zu beraten. Ich bin dankbar, dass wir das hier in diesem Rat auch so tun können.

Die Finanzprobleme - Sie haben es schon zweimal gehört - haben klar benennbare Ursachen: die demographische Entwicklung, d. h. eine zu tiefe Geburtenrate und eine ständig steigende Lebenserwartung. Immer weniger Leute bezahlen immer mehr für eine ständig zunehmende Zahl von Rentenbezügern. Es liegt zwar nahe, angesichts der materiellen Situation vieler Rentner, auf die Mehrwertsteuer auszuweichen. Aber - da bin ich sicher - an dieser Schraube kann nicht endlos gedreht werden.

Das Rentenalter 65 für beide Geschlechter in der AHV und in der beruflichen Vorsorge scheint mir eine Selbstverständlichkeit zu sein. Die vorgeschlagene Bandbreite des Rücktrittsalters zwischen 62 und 65 Jahren scheint vernünftig; [PAGE 991] das Gleiche gilt auch für die Möglichkeit eines Teilvorbezugs der halben Altersrente bereits ab 59 Jahren. Allerdings müssen wir uns bei der Detailbehandlung dieser Frage nochmals in Erinnerung rufen, was der Charakter der AHV ist: Die AHV ist die Volkspension schlechthin. Jede Person ist grundsätzlich AHV-pflichtig und damit auch AHV-bezugsberechtigt. Die Alters- und Hinterbliebenenversicherung soll allen zugute kommen, Frauen, Kindern und Männern.