Zopfi Mathias · Ständerat · 2021-12-16
Zopfi Mathias · Ständerat · Glarus · Grüne Fraktion · 2021-12-16
Wortprotokoll
Ich muss Ihnen sagen: Auf den ersten Blick ist diese Vorlage, dieses Begehren, dieser Vorstoss für mich sehr nachvollziehbar. Ich verstehe den Kantonsrat des Kantons St. Gallen, und ich kann auch das Resultat der dortigen Abstimmung sehr gut nachvollziehen. Denn auf den ersten Blick gebietet vielleicht der gesunde Menschenverstand, dass eben die Verjährung etwas Spezielles und eigentlich gar nicht nachvollziehbar ist. Aber ich finde - und das ist ja unsere Aufgabe hier -, dass wir an den gesunden Menschenverstand und an den ersten Blick immer den einen oder anderen Massstab anlegen sollten.
Mein erster Massstab ist jeweils, und das ist vielleicht ein bisschen meiner konservativen Natur geschuldet: Wieso hat man es nicht früher so gemacht? Wieso haben unsere Vorgängerinnen und Vorgänger die Verjährung im Gesetz vorgesehen? Ich glaube, wenn man darüber nachdenkt, merkt man, dass sie gute Gründe dafür hatten. Die Argumente für die Aufhebung der Verjährung, die wir heute gehört haben, hätte man genauso gut in den Vierziger-, in den Dreissigerjahren, vor hundert, vor zwanzig Jahren bringen können. Die Chance, durch neue Technologien Verbrechen später besser aufklären zu können, steigt immer. Die Ermittlungsmethoden werden immer besser. Das wussten auch schon die Väter und Mütter der Bestimmungen, die wir heute haben.
Nun muss man sich die Frage stellen, und Frau Kollegin Z'graggen hat das angesprochen: Sind die neuen technischen Möglichkeiten zur DNA-Analyse nun ein Game Changer? Sind sie ein Grund, die Verjährung aufzuheben? Ich muss Ihnen sagen: Nein, das sind sie eben nicht. Kollege Rieder hat es gesagt: Wegen oder dank der neuen Ermittlungsmethoden können und müssen wir Verbrechen schneller aufklären - schneller, nicht später!
Das Beschleunigungsgebot ist eine der wichtigsten Vorschriften im Strafrecht. Schnell - man muss ermitteln! Wir wissen alle: Es braucht Ressourcen, um zu ermitteln. Je schneller man ermittelt, desto besser.
Kollege Jositsch hat gesagt, dass ein Strafverfahren immer schwierig ist und dass es einfach darum geht, etwas nachzuweisen. Vielleicht gibt es einen Freispruch, vielleicht nicht. Da unterschätzt er natürlich, dass es nach langer Zeitdauer viel, viel schwieriger ist, eine Verurteilung zu erreichen. Vielleicht sinkt eben nicht nur das Bedürfnis nach Vergeltung, sondern es steigt überproportional auch das Risiko von Fehlurteilen, und zwar auf beiden Seiten.
Das Beispiel Aschaffenburg haben Kollege Jositsch und Kollege Rieder erwähnt. Meine Erkenntnis daraus ist, dass es wichtig ist, dass man nicht nur den "NZZ"-Artikel aus einer früheren Phase, sondern das Urteil liest. Am Schluss gab es einen Freispruch, und wir wissen eigentlich nicht, wem man in diesem Fall Unrecht getan hat: dem Freigesprochenen, der eben nicht der Täter war, aber der in die Mühlen der Justiz geraten ist, oder dem Opfer? Wir wissen es am Schluss nicht. Es kann ein Fehlurteil sein. Auf der anderen Seite gibt es Verurteilungen von Unschuldigen. Das ist etwas ganz Schlimmes. Stellen Sie sich vor, Sie werden unschuldig für ein Verbrechen verurteilt. Wir kennen Beispiele aus den USA, ich könnte jetzt auch ein paar Einzelfälle aufzeigen, wo es nach vierzig Jahren Freisprüche gab. Die USA haben ein Strafrechtssystem, das jenem, das wir hier mit dieser Standesinitiative anstreben, ähnlicher ist als unserem heutigen. Die Frage, wer dann bei Fehlurteilen Opfer ist, ist nicht so genau geklärt. Es gibt nicht nur Fehlurteile, bei denen Unschuldige verurteilt werden, sondern auch Fehlurteile, bei denen Schuldige freigesprochen werden.
Ich nenne Ihnen ein Beispiel aus Deutschland, das vielleicht auch nicht ganz nachvollziehbar ist. Es gab einen Fall, wo ein Mann nach 24 Jahren eingestanden hat, dass er seine Frau getötet hatte. Er hatte sie in einem Fass in der Garage vergraben. Nach 24 Jahren hat er das zugegeben. Die Unterlagen der Ermittlung umfassten in diesem Fall 13 Ordner und 1400 Seiten. Der Mann hatte im Rahmen dieses Verfahrens, das war vor fünf Jahren, insgesamt sechs verschiedene Varianten des Hergangs erzählt. Deutschland kennt keine Verjährung für Mord, und Mord wird in Deutschland breiter verstanden als bei uns. Aber Totschlag verjährt nach zwanzig Jahren. Das Problem in diesem Fall war, dass man gar nicht nachweisen konnte, dass es Mord war. Ich zitiere aus einem Zeitungsbericht: "Niemand kann Jens K. widerlegen, nur er selbst. Deswegen ist er frei. So funktioniert das Gesetz." Die Staatsanwaltschaft hat das Verfahren eingestellt. Weshalb? Weil man ihm nicht nachweisen konnte, dass es Mord war, dass er vorsätzlich gehandelt hat, bzw. dass es nicht Totschlag war. Deshalb musste man es als Totschlag qualifizieren. Das ist nach 24 Jahren auch in Deutschland verjährt. [PAGE 1427]
Das Problem ist, das hat Kollege Jositsch am Anfang gesagt, dass es hier faktisch um Mord geht. Mord ist aber bei uns ein qualifizierter Tatbestand. Es geht auch um die inneren Motive und Beweggründe. Das kann Ihnen auch die DNA-Spur nicht beweisen. Die DNA-Spur kann Ihnen beweisen, dass jemand vielleicht vor Ort war. Aber beweisen Sie nach vierzig Jahren, was die Absicht, das Motiv war! Deshalb wird es zu Freisprüchen kommen. Es wird zu mehr Fehlurteilen und zu mehr Freisprüchen kommen.
Kollege Jositsch hat die Namen aufgezählt: 14 Kinder wurden ermordet, schrecklich! Er hat recht. Er hat die Frage gestellt: Heilt da die Zeit alle Wunden? Nein, die Zeit heilt diese Wunden nicht, und zwar heilt sie sie nicht nur für die betroffenen Angehörigen nicht, sondern auch für uns als Staat nicht. Aber heilt denn die Unverjährbarkeit alle Wunden? Nein, sie heilt sie eben auch nicht. Die Aufklärung des Delikts heilt die Wunden - und nur die Aufklärung. Mit der Einführung der Unverjährbarkeit erhält man aber keine Aufklärung, sondern es besteht die Gefahr, dass Ressourcen noch für etwas eingesetzt werden, was man am Schluss faktisch nicht mehr bestrafen kann. Wenn dann am Schluss Freisprüche erfolgen müssen, weil es anders nicht mehr geht, dann möchte ich weder ein Angehöriger noch ein potenzieller Schuldiger sein!
Mein gesunder Menschenverstand sagt mir nach dieser Abwägung und nach dieser Reflexion, die wir hier drin ja so gerne machen, dass diese Initiative nichts bringt, dass sie nichts nützt und dass wir ihr deshalb keine Folge geben sollten.
Man könnte es auch anders sagen. Frau Kollegin Z'graggen hat mehrere theoretische Überlegungen aus der Vergangenheit zur Frage der Verjährung erwähnt. Ich muss Ihnen sagen: Die Verjährung ist auf theoretischer Ebene tatsächlich etwas, was man geistig erst einmal fassen muss. Auf theoretischer Ebene ist sie etwas ganz Komisches. Praktisch hat sie aber absolut ihre Berechtigung. Wenn es jetzt darum geht, den Opfern, den Angehörigen und auch den von unserer Strafjustiz Betroffenen Gerechtigkeit widerfahren zu lassen, dann muss ich Ihnen sagen, dass ich mich für die Variante entscheide, die in der Praxis funktioniert, nicht für jene, die in der Theorie funktioniert. Ich glaube, das sollten wir machen; wir sollten nicht suggerieren, dass wir mit dieser Initiative irgendwie mehr Gerechtigkeit schaffen.
Ich bitte Sie, dieser Initiative keine Folge zu geben.