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Stähelin Philipp · Ständerat · 2002-11-27

Stähelin Philipp · Ständerat · Thurgau · Christlichdemokratische Fraktion · 2002-11-27

Wortprotokoll

Gemäss der bundesrätlichen Version von Artikel 3 Absatz 1 endet die Beitragspflicht von Nichterwerbstätigen am 31. Dezember vor Erreichung des Rentenalters. Der Nationalrat bleibt demgegenüber beim geltenden Recht, nach welchem die Beitragspflicht bis zum Erreichen des Rentenalters dauert. Die Lösung des Nationalrates bedeutet, dass eine im Januar geborene Person nur noch für einen Monat Beiträge schuldet, während die im Dezember geborene Person noch Beiträge für 12 Monate zu bezahlen hat. Die Beitragspflicht beginnt aber demgegenüber nach Vollendung des 20. Altersjahres. Wird das Ende der Beitragspflicht einheitlich auf den 31. Dezember des Jahres festgesetzt, das der Erreichung des Rentenalters bzw. dem Vorbezug einer ganzen Altersrente vorangeht, lässt sich diese Ungleichbehandlung eliminieren. Die Kommission ist deshalb dem systemkonformeren Entwurf des Bundesrates gefolgt, der zudem administrativ wesentlich einfacher ist und sich zugunsten der Beitragspflichtigen auswirkt. [PAGE 993]

Den Wechsel im letzten Satz von der "vollen" zur "ganzen" Altersrente hat bereits das Plenum des Nationalrates vorgenommen. In dieser Beziehung hat sich auf der Fahne ein Fehler eingeschlichen: Die volle Altersrente erhält man, wenn man lückenlos Beiträge bezahlt hat; die ganze Altersrente bedeutet den Gegensatz zum ebenfalls möglichen Vorbezug der halben Altersrente.

In Absatz 4 schlägt Ihnen die Kommission die Umkehrung der Fassung im Entwurf des Bundesrates vor. Dies ist die Folge eines Entscheides des Eidgenössischen Versicherungsgerichtes vom 24. September 2001, der also nach der Debatte im Nationalrat gefällt wurde und der die Verwaltungspraxis, die dem Entwurf des Bundesrates entsprach, als gesetzeswidrig taxierte und auch ausführte, dass diese Praxis zu stossenden Ergebnissen führe. Worum geht es?

Nach Absatz 3 sind nichterwerbstätige Ehegatten von der Beitragspflicht befreit, wenn der erwerbstätige Ehegatte in einem Kalenderjahr mindestens den doppelten Mindestbeitrag bezahlt. Nicht geregelt ist bisher, wie diese Bestimmung in den Kalenderjahren der Eheschliessung und der Eheauflösung zu handhaben ist. Nach dem Vorschlag der Kommission sollen nun die Ehegatten in den Kalenderjahren der Eheschliessung und der Eheauflösung nicht mehr als Einzelpersonen, sondern als Verheiratete gelten. Dies hat zur Folge, dass die Bezahlung des doppelten Mindestbeitrages des erwerbstätigen Ehegatten den nichterwerbstätigen für das ganze Kalenderjahr befreit, und zwar auch dann, wenn die Ehe nicht das ganze Kalenderjahr andauerte. Damit befinden wir uns im Einklang mit der Rechtsprechung des Eidgenössischen Versicherungsgerichtes. Ausserdem ist diese Lösung für die Beitragspflichtigen besser verständlich und finanziell günstiger. Es geht dabei namentlich um die Verwitwung.