Lexipedia

Birrer-Heimo Prisca · Nationalrat · 2022-03-01

Birrer-Heimo Prisca · Nationalrat · Luzern · Sozialdemokratische Fraktion · 2022-03-01

Wortprotokoll

Zu meinen zwei Minderheitsanträgen: In Artikel 22a des Versicherungsaufsichtsgesetzes geht es um die Stabilisierungspläne, die die Finma von einem wirtschaftlich bedeutenden Versicherungsunternehmen verlangen kann. In einem derartigen Plan legt das Versicherungsunternehmen dar, mit welchen Massnahmen es sich im Fall einer Krise nachhaltig stabilisieren will, damit es seine Geschäftstätigkeit eigenständig oder durch private Fremdfinanzierung fortführen kann. Gemäss Bundesrat und Ständerat legt der Bundesrat einzig die Kriterien fest, nach denen das Unternehmen als wirtschaftlich bedeutend gilt. Das ist das Entscheidende, und das reicht.

Die Kommissionsmehrheit will, dass der Bundesrat auch die Kriterien festlegen soll, nach denen die Finma entscheidet, ob sie von einem Versicherungsunternehmen einen Stabilisierungsplan verlangen kann. Dieser Eingriff in die Detailregelung ist nicht nötig. Es braucht ihn nicht, da die nötigen Kompetenzen bei der Finma sind. Ich bitte Sie daher, hier dem Beschluss des Ständerates und dem Entwurf des Bundesrates zuzustimmen und bei der schlanken Regelung zu bleiben.

Nun zu Artikel 30a: Hier geht es um Erleichterungen für Versicherungsunternehmen, die ausschliesslich die Versicherung professioneller Versicherungsnehmer betreiben. Sie können von der Einhaltung der Artikel 10, 17 bis 20, 52e Absatz 2, 54abis und 82 bis 82i befreit werden. Besonders wichtig sind in diesem Kontext die Artikel 17 bis 20 mit den Bestimmungen zum gebundenen Vermögen. Im VAG geht es nämlich darum, zu beurteilen, wie viel der Versicherungspartner wert ist, das heisst, wie gut der Wert ist, wie gut er abgesichert ist. Das gebundene Vermögen ist eine wichtige Kennzahl; das ist eine wichtige Bestimmung.

Nun, es gibt im Versicherungsvertragsgesetz verschiedenste Kategorien von Versicherungsnehmern, die nicht unter die Schutzbestimmungen fallen. Sie haben in der letzten bzw. in der ersten Runde leider bereits definiert, dass Unternehmen mit professionellem Risikomanagement nicht unter diese Schutzbestimmungen fallen sollen. Aber jetzt wollen Sie neu auch noch die Unternehmen, die zwei von drei Grössen überschreiten, von diesen Schutzbestimmungen ausnehmen.

Hier geht es um die Bilanzsumme von 20 Millionen Franken, den Nettoumsatz von 40 Millionen und/oder das Eigenkapital von 2 Millionen Franken. Wenn man ein KMU hat, das einen grösseren Maschinenpark besitzt und in der Bilanz ein grösseres Anlagevermögen aufweist, dann kommt man, je nachdem, in welchem Bereich man tätig ist, schnell einmal auf diese Summe. Dass dieses KMU angesichts dieses Maschinenparks noch 2 Millionen Franken Eigenkapital hat, ist auch gar nicht unwahrscheinlich, sondern im Gegenteil sehr wahrscheinlich. [PAGE 31]

Damit sind aber zwei Kriterien erfüllt, und das KMU wird von den Schutzbestimmungen ausgenommen. Das sind zum Beispiel die Schutzbestimmungen zum gebundenen Vermögen, das eine Versicherung eigentlich aufweisen muss. Das KMU hat wahrscheinlich aber keine Abteilung, die sich mit Versicherungsfragen befasst; es hat kein professionelles Versicherungsmanagement. Jetzt kommt das Wichtigste: Das KMU kann nicht sagen, dass es nicht als professionell gelten will, dass es sich unter die Schutzbestimmungen stellt. Es gibt kein Opt-in bzw. Opt-out. Das ist der Mangel bei dieser Bestimmung.

Wenn Sie das nun entgegen dem Entwurf des Bundesrates auch noch auf Unternehmensgrössen gemäss VVG ausweiten, dann nehmen Sie einen weiteren Teil von Versicherten von den Schutzbestimmungen aus. Es geht hier vor allem um KMU und um solche, die vermutlich eben kein professionelles Risiko- oder Versicherungsmanagement haben. Ich bitte Sie, davon abzusehen und diesen Artikel gemäss Bundesrat nur für die Buchstaben b bis f von Artikel 98a Absatz 2 VVG und nicht inklusive Buchstabe g zu beschliessen.

Jetzt komme ich noch zu den anderen Minderheitsanträgen in dieser Vorlage.

Es gibt noch eine Minderheit bei Artikel 15a Absätze 3 und[NB]4, das ist die Minderheit Aeschi Thomas. Wir lehnen diese ab. Als "Lloyd's" bezeichnete Vereinigungen von Versicherern sollen gleich behandelt werden wie die anderen organisierten Versicherer. Das ist das Entscheidende bei diesem Artikel. Wenn eine Niederlassung eines ausländischen Versicherers in der Schweiz ist, dann soll sie dem schweizerischen Recht unterstellt sein, also auch der Generalbevollmächtigte und nicht nur die im Ausland dahinterstehenden Versicherungen. Wenn gegen einen Versicherer vorgegangen wird, der seine Vermögenswerte im Ausland hat, werden auch die Vermögen, die im Ausland liegen, vom Urteil erfasst. In diesem Sinne besteht kein Grund, Lloyd's besser zu behandeln als einen ausländischen Versicherer, der nicht wie Lloyd's organisiert ist. Mit der Formulierung "ausschliesslich", an der die Minderheit Aeschi Thomas festhalten will, entsteht eine Schutzlücke, wenn der Generalbevollmächtigte nicht erwähnt wird, weil es auch eine Durchsetzungsmöglichkeit gegenüber dem Generalbevollmächtigten braucht. Daher bitte ich Sie, wie die Mehrheit der WAK-N dem Ständerat gemäss Bundesrat zu folgen, ebenso bei Artikel 51a.

Es gibt einen Einzelantrag Markwalder zu Artikel 51a Absatz[NB]3. Ich habe mir vorhin sagen lassen, dass dieser Einzelantrag noch angepasst werden müsse: Für einen Teil mache eine andere Formulierung Sinn, aber nicht so, wie es Nationalrätin Markwalder beantragt hat. Deshalb bitte ich um Erläuterung, sowohl seitens des Bundesrates wie auch seitens der FDP-Liberalen Fraktion, damit wir allenfalls dem Einzelantrag Markwalder zustimmen könnten.

Dann gibt es noch einen wichtigen Antrag der Minderheit Michaud Gigon bei den Artikeln 82 bis 83c, den wir unterstützen. Es geht hier um das gesetzlich verankerte Ombudswesen und damit auch um die Pflicht zum Anschluss an das Ombudswesen für frei tätige Vermittlerinnen und Vermittler. Die Versicherten haben damit Mittel der privaten Rechtsdurchsetzung, um gegen ein allfälliges Fehlverhalten des Versicherungsunternehmens oder der Versicherungsvermittlerinnen vorgehen zu können. Ich bitte Sie, hier dem Antrag der Minderheit Michaud Gigon zuzustimmen.