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AB 295635

Maurer Ueli · Bundesrat · Zürich · 2022-03-01

Wortprotokoll

Ich nehme zu diesen Differenzen noch Stellung aus Sicht des Bundesrates.

In Artikel 15a geht es um die Lloyd's-Versicherungen. Ich bitte Sie, der Mehrheit Ihrer Kommission, dem Bundesrat und dem Ständerat zu folgen. Die Minderheit Aeschi Thomas möchte eigentlich eine Privilegierung ausländischer Versicherungsgesellschaften, und das ist nicht Sinn und Zweck dieses Aufsichtsgesetzes. Deshalb bitte ich Sie, hier der Mehrheit und damit dem Bundesrat und dem Ständerat zu folgen und den Antrag der Minderheit Aeschi Thomas entsprechend abzulehnen.

In Artikel 22a geht es um die Frage, wann ein Versicherer wirtschaftlich bedeutend ist. Die Mehrheit Ihrer Kommission möchte diese Frage im Gesetz regeln. Wir sind der Meinung, dass das Gesetz der falsche Ort ist, um das zu regeln, dies auch in Bezug auf Auflagen für die Finma. Wir sind der Meinung, dass diese Frage in der entsprechenden Verordnung zu regeln ist. Das entspricht auch dem Antrag der Minderheit Birrer-Heimo, die dem Bundesrat und dem Ständerat folgen will. Es geht hier um die Frage, was wo zu regeln ist, und die Verordnung ist für diesen Bereich das bessere Instrument als die Festschreibung einer Auflage zuhanden der Finma im Gesetz. Ich bitte Sie, bei Artikel 22a der Minderheit Birrer-Heimo zu folgen.

Ich komme zu Artikel 30a. Hier geht es um die professionellen Versicherungsnehmer. Wir haben folgende Ausgangslage: Die Position des Bundesrates, wie sie auch die Minderheit Birrer-Heimo vertritt, lautet, dass nur Unternehmen mit professionellem Risikomanagement von den Erleichterungen profitieren können. Die Mehrheit Ihrer Kommission und der Ständerat haben in diesem Bereich eine Analogie zu Artikel 98a Absatz 2 Buchstaben b bis g des Versicherungsvertragsgesetzes geschaffen; dort wurde der Kreis ausgeweitet. Wenn Sie der Mehrheit folgen, dann haben wir eine mit dem Versicherungsvertragsgesetz deckungsgleiche Bestimmung, aber mit dem Mangel, dass in diesen Kreis der professionellen Versicherer dann eben auch Unternehmen aufgenommen werden, die die Voraussetzungen aus unserer Sicht nicht zwingend erfüllen.

Fachlich richtig und korrekt ist der Entwurf des Bundesrates, der von der Minderheit Birrer-Heimo aufgenommen wird. Wir könnten notfalls zähneknirschend auch mit der Version der Mehrheit und des Ständerates leben, weil dort die Differenz zum Versicherungsvertragsgesetz und die dadurch entstehenden Unschärfen behoben würden. Ich bitte Sie aber trotzdem, auch hier dem Bundesrat zu folgen, damit auch der Ständerat allenfalls nochmals darüber befinden kann.

Wir kommen damit zu Artikel 41. Artikel 41 betrifft die Frage des Ombudsmannes. Er betrifft dann auch Artikel 45 Absatz[NB]1, das ganze Kapitel 7a mit den Ombudsstellen, die Artikel 90a und 199.

Um was geht es bei diesen Ombudsstellen? Klar ist, dass die Privatversicherungen einen privaten Ombudsmann haben. Wir haben vorgesehen, und der Ständerat ist dem gefolgt, dass für all jene, die nicht davon profitieren können, auch im Versicherungsbereich eine Ombudsstelle geschaffen werden soll. Wir hätten dann auf dem ganzen Finanzplatz, in allen Bereichen, eine Ombudsstelle. Wir meinen, dass das richtig und zeitgemäss ist. Klar ist, und das hat auch Frau Michaud Gigon als Vertreterin der Minderheit gesagt: Der private Ombudsmann ist dadurch überhaupt nicht gefährdet. Er kann seine Tätigkeit ausführen. Aber wir schaffen ein Gefäss für all jene, die das nicht haben. Und wir haben ja in diesem Gesetz immer die Frage, wie wir den Konsumentenschutz, also den Schutz der Versicherten, im Gleichgewicht zu den Versicherern halten können. Ich glaube, auch für die Versicherer geht die Welt nicht unter, wenn hier eine neutrale Ombudsstelle geschaffen wird, die moderieren und schlichten kann. Ich glaube, es ist zeitgemäss, wenn Sie bei diesen Artikeln dem Bundesrat und dem Ständerat und entsprechend der Minderheit Michaud Gigon folgen.

Ich komme damit zu Artikel 51a. Hier geht es um die Massnahmen bei Insolvenzgefahr. Herr Aeschi hat hier seinen Minderheitsantrag zurückgezogen, und es steht jetzt der Einzelantrag von Frau Markwalder zur Verfügung. Wir sind der Meinung, dass Sie diesen Einzelantrag vorerst einmal unterstützen sollten. Er ist zwar noch nicht in der Form, wie er dann wahrscheinlich definitiv ins Gesetz Eingang findet, aber Sie würden eine Differenz schaffen, die wir im Ständerat noch einmal behandeln könnten.

Ich möchte ausdrücklich erwähnen, dass hier eine rein formale Anpassung an das neue Aktienrecht stattfindet, die Sie schon in der Revisionsvorlage von 2020 beschlossen haben. Es geht jetzt darum, dass bei allen Insolvenzproblemen einer Versicherung das VAG und nicht das Obligationenrecht anzuwenden ist. Wir würden hier also Klarheit schaffen, welches Gesetz im Insolvenzrecht zuständig ist. Mit dem Antrag Markwalder könnten wir hier eine Formulierung finden, die entsprechende Klarheit schafft - das zum Insolvenzrecht.

Ich bitte Sie, dem Entwurf bzw. den Anträgen des Bundesrates so zuzustimmen, wie ich Ihnen das erläutert habe.

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