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Geissbühler Andrea Martina · Nationalrat · 2022-03-02

Geissbühler Andrea Martina · Nationalrat · Bern · Fraktion der Schweizerischen Volkspartei · 2022-03-02

Wortprotokoll

Zu meinem Minderheitsantrag zu den Artikeln 147a und 101 Absatz 1bis: Ich bitte Sie, dem Beschluss des Ständerates zu folgen. Denn der Hauptauslöser für die Strafprozessordnungsrevision war die Forderung nach einer massvollen Einschränkung der Teilnahmerechte. Wenn wir hier nun nichts machen, verfehlen wir das Ziel der Revision.

Die angeklagten Mitbeschuldigten einer Straftat sind heute zu einem sehr frühen Zeitpunkt zur Teilnahme an der Einvernahme zugelassen. So können sie ihre eigenen Aussagen denjenigen ihrer Komplizen anpassen. Die Folgen dieser Mitanhörungen erschweren oder verhindern oft sogar die Wahrheitsfindung. Die Einschränkung der Teilnahmerechte bringt nur Vorteile, nämlich eine möglichst effiziente Aufklärung von Delikten. Warum ist die Einschränkung der Teilnahmerechte aus Effizienz- und Zeitgründen dringend nötig?

Aus meiner Praxis als Polizistin kenne ich das Problem insbesondere bei grenzüberschreitender und bei Bandenkriminalität mit jeweils vielen Tatverdächtigen. Bis alle Termine mit Anwälten und Dolmetschern gefunden sind, verzögern sich oft die Gerichtsverhandlungen, was einen grossen zeitlichen und finanziellen Aufwand bedeutet. Auch die zehn Tage Untersuchungshaft, während derer Spuren gesichert, Tatmittel gesucht und Zeugenbefragungen durchgeführt werden, müssen zeitnahe Resultate bringen, die nicht durch die Teilnahmerechte der Beschuldigten hinausgezögert werden dürfen. Deshalb verlangen wir Befragungen unter Ausschluss von vermuteten Mittätern. Zur Sicherheit unserer Bevölkerung muss die heutige Praxis, wie von der Minderheit und dem Ständerat beantragt, angepasst werden. Der Opfer- und nicht der Täterschutz muss im Vordergrund stehen.

Die SVP-Fraktion wird bei Artikel 117 Absatz 1 Buchstabe g der Mehrheit folgen und am Beschluss des Nationalrates festhalten. Wir wollen die Rechte der Opfer stärken. Wenn ein Opfer nicht mehr mit dem Fall konfrontiert werden will, soll es dies auch dürfen.

Bei Artikel 123 Absatz 2 folgen wir der Minderheit Addor, die beim geltenden Recht bleiben will. Die Bezifferung und die Begründung haben spätestens im Parteivortrag zu erfolgen; dies hat sich bewährt.

Bei Artikel 171 und Artikel 316a, "Restaurative Gerechtigkeit", folgen wir der Mehrheit und sind für Streichen gemäss Ständerat. Es macht für uns keinen Sinn, ein neues Instrument in die Schweizer Strafprozessordnung aufzunehmen, ohne eine breite Konsultation und Abklärungen dazu zu machen. Dieses Instrument würde die Strafprozessordnung nur verkomplizieren.

Bei Artikel 221 Absatz 1 Buchstabe c werden wir den Minderheiten Addor I und II und bei Absatz 1bis Buchstabe b der Minderheit Addor folgen.

Bei Artikel 222 Absätze 1 und 2, Artikel 226a und Artikel 393 Absatz 1 Buchstabe c StPO sowie bei Artikel 81 Absatz 1 Buchstabe b Ziffer 3 BGG folgen wir der Minderheit Lüscher, gemäss Ständerat. Es macht Sinn, dass nicht nur die verhafteten Personen Entscheide über die Anordnung, die Verlängerung und die Aufhebung der Untersuchungs- und Sicherheitshaft bei der Beschwerdeinstanz anfechten können, sondern dass auch die Staatsanwaltschaft Entscheide über die Nichtanordnung, die Nichtverlängerung und Aufhebung der Untersuchungs- und Sicherheitshaft bei der Beschwerdeinstanz anfechten können soll. Es führt zu mehr Sicherheit für die Bevölkerung, wenn Täter bei dringendem Tatverdacht nicht zu früh wieder entlassen werden.

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