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Keller-Sutter Karin · Bundesrat · 2022-03-02

Keller-Sutter Karin · Bundesrat · St. Gallen · 2022-03-02

Wortprotokoll

Wir sind in der Differenzbereinigung, und alle diese Themen sind deshalb in der Differenz, weil es noch gewisse Auseinandersetzungen gibt. In materieller Hinsicht sind die Positionen, glaube ich, gemacht und auch hinlänglich bekannt. Ich werde mich deshalb in meinen Ausführungen auf zwei Punkte beschränken, die hier auch als die wichtigsten Punkte bezeichnet wurden, nämlich erstens auf die Frage des Teilnahmerechts, und zweitens werde ich mich auch zur Frage des Beschwerderechts der Staatsanwaltschaft äussern.

Was die anderen Positionen anbelangt, unterstützt der Bundesrat bei Artikel 117 Absatz 1 Buchstabe g betreffend die Information der Opfer die Minderheit und den Ständerat. Bei Artikel 123 Absatz 2 betreffend den Zeitpunkt der Geltendmachung von Zivilforderungen bitten wir Sie hingegen, der Mehrheit und dem Ständerat zu folgen. Bei Artikel 221 Absatz 1 Buchstabe c und Absatz 1bis Buchstabe b betreffend den Haftgrund der Wiederholungsgefahr und der sogenannten qualifizierten Wiederholungsgefahr möchte ich Sie namens des Bundesrates bitten, bei der ganzen Bestimmung der Mehrheit zu folgen.

Nun aber zur Frage der Einschränkung der Teilnahmerechte bei Artikel 147a: Hier unterstützt der Bundesrat den Antrag der Minderheit Geissbühler und damit auch den Beschluss des Ständerates. Ich möchte Sie bitten, hier dieser Minderheit zu folgen. Es ist nötig, die Einschränkung der Teilnahmerechte ausdrücklich zu regeln. Frau Nationalrätin Geissbühler hat zu Recht darauf hingewiesen, dass gerade diese Frage auch Auslöser für die Teilrevision der Strafprozessordnung war, weil es sich eben gezeigt hat, dass die Teilnahmerechte - so, wie man sie bei der Einführung der eidgenössischen Strafprozessordnung festgelegt hat - auch Nebenwirkungen haben.

Ich weiss aufgrund meiner Zeit als Regierungsrätin gut, dass gerade die Bandenkriminalität hier im Fokus steht. Das Anliegen der Staatsanwälte und Staatsanwältinnen ist, dass es eben nicht zu Absprachen kommen kann, wenn sie es mit grossen Banden von acht, zehn, fünfzehn oder zwanzig Personen zu tun haben, die sich gegenseitig absprechen können. Darum geht es; es geht nicht darum, irgendwelchen Beschuldigten ihre Rechte wegzunehmen, aber es geht darum, auch solchen Phänomenen begegnen zu können.

Aus Sicht des Bundesrates ist Nichtstun hier keine Option, zum einen, weil die Einschränkung der Teilnahmerechte - ich habe es gesagt - das zentrale Anliegen dieser Revision ist, zum andern, weil die Teilnahmerechte von beschuldigten Personen nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtes bereits heute eingeschränkt werden können. Jetzt ist einfach die Frage, ob Sie als Gesetzgeber die Teilnahmerechte einschränken wollen oder ob Sie diese Frage der bundesgerichtlichen Rechtsprechung überlassen wollen. Ich glaube, es ist bei einer solchen Frage immer besser, einen politischen Entscheid zu treffen und eine Weichenstellung vorzunehmen.

Zudem trifft es nicht zu, dass die Regelung gemäss Ständerat die Parteirechte von beschuldigten Personen geradezu aushöhlt und die Staatsanwaltschaften zur dominierenden Macht werden lässt. Vielmehr ist die Regelung des Ständerates ausgewogen und moderat. Sie beschränkt den Ausschluss auf mitbeschuldigte Personen, und sie knüpft an ein objektives Kriterium an. Bezeichnenderweise begrüssen nicht nur die Strafverfolgungsbehörden, sondern auch der Anwaltsverband diese Regelung im Kern.

Die Frage der Fristen, die Nationalrat Lüscher angesprochen hat, wurde im Ständerat gestrichen. Ich kann mir nach seiner Ankündigung vorstellen, dass diese noch einmal aufs Tapet kommt. Ich hatte letzte Woche eine Aussprache mit dem Vorstand der Konferenz der kantonalen Justiz- und Polizeidirektorinnen und -direktoren. Die Kantone bitten Sie auch - hier jetzt durch meine Stimme -, dieser Version des Ständerates zu folgen. Für sie ist die moderate Einschränkung der Teilnahmerechte absolut zentral.

Nun noch zum zweiten Thema, der Frage des Beschwerderechts der Staatsanwaltschaft: Hier kann man in guten Treuen für die Mehrheit oder die Minderheit sein. Es ist ein wenig ein politischer Entscheid; es ist beides möglich. Ich habe persönlich - aber das hat vielleicht auch mit meiner Vergangenheit als Regierungsrätin zu tun - eine Präferenz für die Minderheit. Einerseits würde mit einem Beschwerderecht der Staatsanwaltschaft, wie es die Minderheit und der Ständerat verlangen, die bisherige Rechtsprechung des Bundesgerichts auch ins ordentliche Recht überführt und zugleich präzisiert. Andererseits bestehen, das muss man einräumen, bei einem solchen Beschwerderecht und vor allem dem Verfahren gewisse Zweifel, ob dies mit den Vorgaben der EMRK vereinbar ist. Das kann man nicht vorausnehmen. Das wollte ich hier einfach zuhanden des Amtlichen Bulletins gesagt haben. Der Bundesrat empfiehlt Ihnen aber, hier eher der Minderheit zu folgen.

Das sind meine Ausführungen.