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Flach Beat · Nationalrat · 2022-03-02

Flach Beat · Nationalrat · Aargau · Grünliberale Fraktion · 2022-03-02

Wortprotokoll

In der Strafprozessordnung, die Sie hier vor sich liegen haben, gibt es nun noch dreizehn Differenzen, weshalb wir auch in zwei Blöcken beraten. Da ist die Zeit vielleicht etwas kurz, um alle Argumente noch einmal wirklich ausführlich darzulegen, weshalb die Kommission respektive die Minderheiten unterschiedlicher Meinung sind.

Bei Artikel 117 Absatz 1 Buchstabe g beantragt die Minderheit Arslan, beim Einsichtsrecht der Opfer in die Entscheide dem Bundesrat zu folgen, wohingegen die Kommissionsmehrheit einen Automatismus vorsieht, wonach das Opfer diese Entscheide quasi automatisch bekommen kann, es sei denn, es würde darauf verzichten. Die Problematik ist natürlich, dass die Opferrechte unter Umständen auch tangiert sind, wenn ein Entscheid mehrere Opfer betrifft. Die Mehrheit ist aber sicher nicht der Meinung gewesen, dass ein Opfer dann über einen kleineren Bestandteil eines Entscheides hinaus alles von dem vielleicht viel stärker betroffenen Opfer erfahren soll, sondern dass es darum geht, den Entscheid oder den Strafbefehl in der Strafsache, in der es Opfer ist, vom Gericht zu erhalten. Vielleicht finden wir dann mit dem Ständerat hier noch eine andere Lösung.

Ich bitte Sie aber, bei Artikel 117 Absatz 1 Buchstabe g der Mehrheit zu folgen. Der Entscheid der Kommission fiel mit 21 zu 3 Stimmen bei 0 Enthaltungen.

Dann geht es bei Artikel 123 Absatz 2 um die Frage der Frist, bis wann Zivilklagen beim Gericht eingereicht werden sollen. Die Minderheit Addor beantragt eine Tagesfrist. Die Mehrheit Ihrer Kommission ist der Meinung, dass das Fristen sind, die vom Gericht festgelegt werden sollen, und zwar gemäss Artikel 331 Absatz 2 der Strafprozessordnung. Je nachdem, wie kompliziert allenfalls auch die Zusammenstellung von Zivilklagen ist, kann das Gericht dann individuell darauf eingehen, und es kann solche Fristen unter Umständen auch verlängern, wenn das notwendig ist; denken Sie an internationale Sachverhalte, schwierige oder komplizierte Versicherungsfälle usw.

Ich bitte Sie, bei Artikel 123 Absatz 2 der Mehrheit zu folgen. Der Entscheid der Kommission fiel mit 17 zu 8 Stimmen.

Dann zur grossen Pièce de Résistance, zu Artikel 147a und zu Artikel 101 Absatz 1bis: Hier geht es um die Teilnahmerechte der Beschuldigten. Der Ständerat hat versucht, einen Schritt auf die nationalrätliche Version zu zu machen, indem er festgeschrieben hat, dass die beschuldigte Person von der ersten Einvernahme einer mitbeschuldigten Person ausgeschlossen werden kann, sofern die beschuldigte Person ausserhalb des Haftverfahrens noch nicht einvernommen worden ist. Ich glaube, das ist ein redlicher Versuch, etwas in unsere Richtung zu kommen.

Ihre Kommission hat aber mit einer sehr deutlichen Mehrheit gesagt, dass mit der Einführung des Staatsanwaltsmodells, des Strafbefehlsverfahrens und gleichzeitig dann auch der Einführung des Anwalts der ersten Stunde eigentlich ein ausgewogenes System mit gleich langen Spiessen im Strafverfahren festgeschrieben wurde. Es würde mit dieser [PAGE 73] Bestimmung, wie sie die Minderheit und der Bundesrat beantragen, aus dem Lot, aus der Balance geraten. Es geht hier auch nicht irgendwie um Täterschutz oder so etwas, sondern es geht um den Schutz des Rechts und den Schutz der Beschuldigten wie auch des Rechtssystems, darum, dass hier eben zwischen Staatsanwaltschaft, Beschuldigten, ihren Verteidigern und letztlich dem Gericht, das urteilen soll, mit gleich langen Spiessen gekämpft wird.

Wir müssen uns im Klaren darüber sein, dass im allerallergrössten Teil der Fälle eben nur der Staatsanwalt da ist und dass diese Fälle gar nicht erst bis zum Gericht gehen. Deshalb hat die Kommission mit 18 zu 3 Stimmen bei 3 Enthaltungen an Ihrem Entscheid festgehalten.

Bei Artikel 221 Absatz 1 Buchstabe c wollen die Minderheiten I und II (Addor) jeweils, dass die Haftvoraussetzungen für die Sicherheitshaft anders umschrieben werden und quasi eine Vorausschau möglich sein soll. Wir sind hier ebenfalls der Meinung, dass das so nicht geht. In der Kommission unterlagen die entsprechenden Anträge mit 16 zu 8 Stimmen respektive mit 18 zu 7 Stimmen.

Bei Artikel 221 Absatz 1bis Buchstabe b bitte ich Sie ebenfalls, der Mehrheit zu folgen. Hier, bei der Ernsthaftigkeit der Gefahr, hat die Kommission beschlossen, dem Ständerat zu folgen, und den Antrag Addor mit 16 zu 5 Stimmen bei 1 Enthaltung abgelehnt.

Ich komme nun noch zu den Minderheitsanträgen Lüscher zu Artikel 222 Absätze 1 und 2 und weiteren Artikeln: Mit 16 zu 5 Stimmen bei 1 Enthaltung hat die Kommission Festhalten beschlossen. Sie ist der Meinung, dass das zusätzliche Recht der Staatsanwaltschaft, den Haftentscheid des Richters anzufechten, erneut für massiv ungleich lange Spiesse zwischen den Beschuldigten und der Staatsanwaltschaft zugunsten Letzterer sorgen würde.

Mit unserem System der staatsanwaltschaftlichen Strafbefehlsverfahren verfügt die Staatsanwaltschaft schon heute über sehr viele Rechte und Möglichkeiten. Die Staatsanwaltschaft muss einen Fall vor Gericht bringen und entscheiden, bzw. sie muss ihren Haftentscheid begründen; der Fall muss hinlänglich klar und erstellt sein. Würden sich während des Verfahrens neue Straftatbestände ergeben, müsste der Staatsanwalt allenfalls ein neues Verfahren einleiten. Er darf also nicht quasi abwarten, was der Richter macht, und dann vielleicht einmal sagen: Ich schaue nochmals, vielleicht finde ich ja noch etwas.

Ihre Kommission hat mit 16 zu 5 Stimmen bei 1 Enthaltung Festhalten beschlossen. Ich bitte Sie, der Mehrheit zu folgen.

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