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Marti Min Li · Nationalrat · 2022-03-02

Marti Min Li · Nationalrat · Zürich · Sozialdemokratische Fraktion · 2022-03-02

Wortprotokoll

Ich begründe hier meine drei Minderheitsanträge.

Bei Artikel 255 Absatz 1bis geht es um die Frage der Anordnung einer DNA-Probe und der Erstellung eines DNA-Profils. Der Entwurf des Bundesrates sieht vor, dass dies dann zulässig ist, wenn aufgrund konkreter Anhaltspunkte anzunehmen ist, dass die Person weitere Verbrechen oder Vergehen begangen haben könnte. Die Mehrheit des Nationalrates und die Mehrheit der Kommission für Rechtsfragen wollen dies abschwächen, indem nur von einer "gewissen Wahrscheinlichkeit" gesprochen wird. Diese Formulierung birgt die Gefahr von Willkür. Was heisst denn "eine gewisse Wahrscheinlichkeit"? Wie wird diese ermittelt? Dazu muss auch gesagt werden, dass das Bundesgericht seine Rechtsprechung bezüglich DNA-Profilen geändert und in drei Urteilen von seiner bisherigen Beurteilung Abstand genommen hat, wonach die Erstellung eines DNA-Profils bloss einen leichten Eingriff in [PAGE 76] das Grundrecht der informationellen Selbstbestimmung darstelle. Es ist daher sinnvoll, eine präzise und nicht eine abgeschwächte Formulierung zu wählen und daher von "konkreten Anhaltspunkten" zu sprechen.

Bei Artikel 352a geht es darum, dass bei einem Strafbefehl, der eine zu verbüssende Freiheitsstrafe zur Folge hat, zwingend eine Einvernahme durchzuführen ist. Es kann nicht sein, dass jemand ins Gefängnis geht, ohne je einvernommen worden zu sein. Der Strafbefehl ist eigentlich kein Urteil, sondern ein Vorschlag der Staatsanwaltschaft. Wird dieser aber nicht angefochten, hat er letztlich die Wirkung eines Urteils. Der Minderheitsantrag entspricht auch dem Entwurf des Bundesrates und dem Beschluss des Ständerates. Wir bitten Sie, hier ebenfalls der Minderheit zu folgen.

Artikel 442 Absatz 4 will, dass die Strafbehörden ihre Forderungen aus Verfahrenskosten mit Entschädigungsansprüchen der zahlungspflichtigen Partei aus dem gleichen Strafverfahren, einschliesslich jener auf Genugtuung, sowie mit beschlagnahmten Vermögenswerten verrechnen können. Der Ständerat will das streichen. Diesem Beschluss des Ständerates möchte meine Minderheit folgen. Zur Erinnerung: Die Genugtuung wird als Wiedergutmachung für schwere Beeinträchtigungen physischer oder psychischer Art gesprochen. Es scheint uns nicht richtig, wenn dies dazu verwendet wird, die Verfahrenskosten zu begleichen.

Vielen Dank für die Unterstützung meiner Minderheiten.